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Recht: Kartellbußen sind keine Betriebsausgaben

Ver­hän­gen die Kar­tell­be­hör­den Geld­bu­ßen, kön­nen weder der Grund­betrag der Kar­tell­stra­fe noch …der Abschöp­fungs­teil der Kar­tell­stra­fe als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den. Auch die Bil­dung einer Rück­stel­lung für die­se Aus­ga­ben ist nicht mög­lich (BFH, Urteil vom 7.11.2013, IV R 4/12).

Etwas ande­res gilt für die Pro­zess- und Anwalts­kos­ten. Für die­se Kos­ten dür­fen Sie eine Rück­stel­lung bil­den und die­se Kos­ten kön­nen anschlie­ßend Steu­er min­dernd als Betriebs­auf­ga­ben ange­setzt wer­den. Pro­ble­ma­tisch: Ein Teil der Stra­fe wird in der Form berech­net, dass der unzu­läs­sig zustan­de gekom­me­ne Gewinn abge­schöpft wird. Es han­delt sich also de fac­to um eine Gewinn­min­de­rung. Hier bleibt abzu­war­ten, ob ein wei­te­res Ver­fah­ren in die­ser Ange­le­gen­heit vor dem EuGH ver­han­delt wird – even­tu­ell mit ande­rem Ausgang.

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