Themen heute: Führungsqualitäten - wie steht es um Ihre? – was können Sie von „Stromberg” lernen + Konkurrenz aus den eigenen Reihen: neues Urteil – so schützen Sie Ihre GmbH + Geschäftsführer-Kündigung: So hilft Ihnen ein Arbeitsgericht + GmbH-Finanzen: BFH bremst bewährtes Finanzierungsmodell aus+ Recht: Neues Konzern-Insolvenzrecht kommt voran + Firmenrecht: GmbH darf Name eines Nicht-Gesellschafters haben + Steuer: Finanzamt muss Barzahlung für Haushaltshilfen akzeptieren + BISS …
Nr. 7/2014,
Freiburg, 14.2.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
laut Forsa-Studie sind 95 % der Führungskräfte (auch: Geschäftsführer) überzeugt davon, dass sie ihren Job richtig machen. Aber nur 15 % der Geführten teilen diese Ansicht. Die übrigen 85 % sind mit ihren Chefs unzufrieden. Dazwischen liegen Welten. Dabei mag es objektive Gründe geben, die diese unterschiedlichen Sichtweisen erklären: Viele Mitarbeiter überschauen die komplexen Zusammenhänge in der Organisation nicht. Man hat Angst vor Veränderungen. Alles Dinge, die Sie als Geschäftsführer initiieren und durchsetzen müssen.
Aber ganz ohne Selbstkritik geht es nicht. Führungskräfte sind bisweilen beratungsresistent (vgl. Nr. 32/2013). Manche sind sich ihrer anspruchsvollen Aufgabe nicht bewusst und führen so, wie Sie den Job schon immer ausgeübt haben. Fakt ist: Wo Menschen zusammen arbeiten, werden Fehler gemacht. Und es ist die Aufgabe einer Führungskraft, dafür zur sorgen, dass trotzdem Leistung gebracht wird und die Mitarbeiter bei der Stange bleiben.
Wie es in vielen deutschen Büros zugeht, zeigt der (satirische) Kinofilm „Stromberg“, der ab 20. Februar in die Kinos kommt. Produzent und Ideengeber Ralf Husmann, selbst Geschäftsführer der Brainpool-GmbH, hat sich die mittlere Management-Ebene eines fiktiven Versicherungsunternehmens ausgesucht, um die Schwächen und Macken der Menschen im betrieblichen Umgang schonungslos aufzudecken. Im Handelsblatt-Interview räumt er sogar ein: „Als Choleriker habe ich erst nach Jahren begriffen, wie wichtig es ist, dass ich als Geschäftsführer den Mitarbeitern Anerkennung gebe“. Einsicht ist immer gut.
Der Film „Stromberg“ ist sicher nicht jedermanns Geschmack. Über Kunst lässt sich streiten. Eine Anregung für Führungskräfte ist er allemal. Über Fehler zu lachen, öffnet den Betrachter dafür, Fehler an sich selbst besser zu erkennen. So gesehen könnten das interessante 120 Minuten werden. Neue Führungs-Techniken werden Sie dabei allerdings nicht kennen lernen – aber das brauche ich Ihnen nicht zu sagen.
Neues Urteil: So schützen Sie Ihre GmbH vor Konkurrenz aus dem eigenen Lager
Es gibt Branchen (Werbung, Versicherungsmakler, Großhandel), in denen es üblich ist, dass einzelne Gesellschafter sich selbständig machen und dazu Kunden der GmbH mitnehmen. Auch ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot hilft da oft nicht weiter. Z. B. dann, wenn der Kunde selbst auch wechseln möchte. Dennoch: Als Geschäftsführer einer GmbH ist es Ihre Aufgabe, die GmbH gegen Konkurrenz aus den eigenen Reihen, gegen die Nutzung von Geschäftsgeheimnissen und gegen den Missbrauch von GmbH-Interna zu schützen. Ihre Instrumente:
- Durchsetzung der gesellschafterlichen Treuepflicht und Einhaltung des generellen Wettbewerbsverbotes durch rechtliche Maßnahmen bis zum Ausschluss und Schadensersatzforderungen,
- Vereinbarung und Durchsetzung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes und
- Schutz der GmbH-Geschäftsgeheimnisse und –interna durch Verweigerung des Auskunfts- und Einsichtsrecht.
Achtung: Hierzu gibt es jetzt ein Urteil des OLG Naumburg, das Ihren Schutz der GmbH verbessert. Es gilt: „Haben Sie einen Gesellschafter wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot aus der GmbH ausgeschlossen, dann hat der Gesellschafter kein Auskunfts- und Einsichtsrecht (§ 51a GmbHG) mehr in die Geschäftsunterlagen“. Selbst wenn der Gesellschafter gegen den Ausschluss klagt, kann er nicht mehr in den Geschäftsunterlagen der GmbH herumwildern. Ein solches Auskunfts- oder Einsichtsrecht kann der Gesellschafter auch nicht per Gerichtsbeschluss unterlaufen (OLG Naumburg, Urteil vom 12.12.2013, 9 U 58/13, GmbHR R 38).
Das gilt insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass der (ausgeschlossene) Gesellschafter GmbH-Interna zu sog. gesellschaftsfremden Zwecken nutzt. Dennoch sollten Sie als Geschäftsführer in einer wettbewerbsgefährdeten Branche dafür sorgen, dass alle oben genannten Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der GmbH vertraglich hieb- und stichfest vereinbart sind. Auch – je nach Branchen und Kundenbeziehung – in den AGB mit den Kunden muss klar vereinbart sein, dass eine Geschäftsbeziehung zu einzelnen (ehemaligen) Gesellschaftern oder Mitabeitern der GmbH ausgeschlossen ist.
Geschäftsführer-Kündigung: Bei Fehlern hilft Ihnen das Arbeitsgericht
Entscheiden sich die Gesellschafter, sich vom Geschäftsführer zu trennen, zählt, was vertraglich vereinbart ist. Unklarheiten müssen die Anwälte aushandeln. Kommt es zu keinem Kompromiss, muss das Gericht über die Kündigung entscheiden. In der Regel ist das das Landgericht.
Ausnahme: Der Geschäftsführer unterliegt einem strengen Weisungsrecht der Gesellschafter (Fremd-Geschäftsführer, Minderheits-Gesellschafter). Dann kann ausnahmsweise das Arbeitsgericht zuständig sein. Vorteil für den Geschäftsführer: Arbeitsgerichte entscheiden in der Regel eher arbeitnehmerfreundlich. Damit stehen die Chancen gut, eine gute Abfindung mitzunehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu ein interessantes Urteil gefällt. Damit ist Geschäftsführern, deren Anliegen eigentlich vor dem Landgericht verhandelt werden muss, der Weg zum Arbeitsgericht eröffnet. Und zwar dann,
- wenn der Geschäftsführer bereits abberufen wurde,
- der Anstellungsvertrag (fehlerhaft) gekündigt wurde
- und eine fristlose Kündigung nachgeschoben wird.
Dazu das BAG: „Bezüglich der nachgeschobenen fristlosen Kündigung sind die Arbeitsgerichte zuständig“ (BAG, Urteil vom 15.11.2013, 10 AZB 28/13).
Damit haben Geschäftsführer eine zweite Chance. Ist die ordentliche Kündigung fehlerhaft (Begründetheit) und muss die GmbH eine Kündigung nachschieben, haben Sie gute Chance, dass Ihre Auseinandersetzung mit der GmbH vom Arbeitsgericht entschieden wird. Es lohnt also, nach einer Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages prüfen zu lassen, ob bei der Kündigung Fehler gemacht wurden.
GmbH-Finanzen: BFH bremst bewährtes Finanzierungsmodell aus
Langfristige GmbH-Investitionen (Grundstücke, Investitionsgüter) werden von der Bank nur finanziert, wenn die Gesellschafter-Geschäftsführer dafür privat bürgen.
Finanzierungsmodell: Der Gesellschafter-Geschäftsführer schließt eine Kapitallebensversicherung ab. Mit Fälligkeit der Versicherung wird das Darlehen abgelöst. Für die monatlichen Beiträge zur Versicherung gewährt die GmbH dem Geschäftsführer ein Darlehen. Die Zinsen der Finanzierung werden als Werbungskosten verrechnet.
Achtung: Laut BFH ist der Schuldzinsenabzug als Werbungskosten ist nicht möglich (Urteil vom 27.8.2013, VIII R 3/11). Das Finanzierungs-Modell kann dennoch Sinn machen, wenn andere Sicherheiten nicht vorhanden sind und der Gesellschafter-Geschäftsführer keine finanzielle Zusatzbelastung tragen kann. Aber Sie müssen aufpassen. Im Urteil heißt es: „Offen bleibt, ob diese Gestaltung missbräuchlich ist“. Der BFH sieht in dieser Gestaltung eine (unzulässige) Mehrfachbegünstigung. Die Finanzbehörden nehmen eine solche Vorlage eines Finanzgerichts gerne zum Anlass, das Gestaltungsmodell insgesamt gerichtlich prüfen zu lassen.
Gesellschafter-Geschäftsführer, die langfristige GmbH-Investitionen mit diesem Modell finanziert haben, müssen sich darauf einstellen, dass ihr Finanzamt den Werbungskostenabzug für Schuldzinsen nicht mehr mit trägt. Und zwar rückwirkend bis 2004. Bestandsschutz wird es nicht geben. Offene Fälle werden entsprechend veranlagt. Einspruch gegen eine entsprechende Veranlagung hat u. E. wenig Aussicht auf Erfolg.
GmbH darf Name eines Nicht-Gesellschafters haben
Seit Reform des Firmenrechts haben GmbHs und UGs weite Möglichkeiten zur Benennung der Firma. Das reicht von Phantasienamen bis zu Kürzeln. Allerdings muss eine gewisse Verständlichkeit und Aussprechbarkeit gegeben sein. Grenzen bilden die guten Sitten, Verwechslungsgefahr und Irreführung. Nicht zu beanstanden ist es, wenn die Firma der GmbH den Familien-Namen eines Nicht-Gesellschafters führt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.11.2013, 11 Wx 86/13).
Das Registergericht hatte moniert, dass zwischen der „Firma“ und Unternehmensgegenstand kein Zusammenhang bestehe. Das ist nicht notwendig. Im Urteil ging es um eine Komplementär-GmbH, die die Geschäfte eines Unternehmens führte. OLG: „Das muss sich nicht aus dem Firmennamen ergeben“.
Gesetzentwurf zum Konzern-Insolvenzrecht steht
Das Bundeskabinett hat die Reform des Konzern-Insolvenzrechts (wieder) auf den Weg gebracht. Mit einem Inkrafttreten II/2014 darf gerechnet werden (Bundestags-Drucksache 17/407).
In Zukunft gibt es bei einer Konzern-Insolvenz nur ein zuständiges Insolvenzgericht, und zwar am Gruppen-Gerichtsstand. Vorteil für den Geschäftsführer: Es gibt nur noch einen zuständigen Ansprechpartner. Das erleichtert die Abstimmung z. B. über Sanierungsmaßnahmen und notwendige Zustimmungen für Geschäftsführungsmaßnahmen (Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen).
Finanzamt muss Barzahlung für sozialversicherungsfreie Minijobber im Privathaushalt akzeptieren
Nach Auskunft des Parlamentarischen Staatssekretärs Hartmut Koschyk (CSU) dürfen Sie geringfügige haushaltsnahe Minijobber auch bar auszahlen, ohne das die steuerliche Anrechnung (max. 510 €/Jahr) verloren geht. Voraussetzung: Lassen Sie sich die Auszahlung quittieren, Prüfen Sie, ob Sie diese Rechtslage auch noch für noch nicht veranlagte Besteuerungszeiträume nutzen können.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief