Macht ein Unternehmen im Kartellverfahren von der (Straf befreienden) Kronzeugen-Regelung Gebrauch, bringt das nicht automatisch Sicherheit bei eventuellen Schadensersatzprozessen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat …
dazu entschieden, dass die Akten aus dem Kartellverfahren dem für die Schadensersatzansprüche zuständigen Zivilgericht vorzulegen sind (OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2013, 1 VAs 116/13).
Damit setzt die zivile Gerichtsbarkeit dem umstrittenen Kartellverfahren erstmals Grenzen. Das Unternehmen, das im Kartellprozess Beweise für Kartellabsprachen liefert, kann zwar davon ausgehen, dass im Kartellverfahren keine Strafe ausgesprochen wird. Damit werden (End-) Verbraucher gestärkt, Schadensersatz für die überhöhten Preise einzuklagen. Und zwar auch gegen das Unternehmen, das eigentlich unter Inanspruchnahme des Kronzeugenregelung straffrei aus dem Verfahren hervorgehen wollte.