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Volkelt-Briefe

Kartellverfahren: Schadensersatz müssen alle zahlen

Macht ein Unter­neh­men im Kar­tell­ver­fah­ren von der (Straf befrei­en­den) Kron­zeu­gen-Rege­lung Gebrauch, bringt das nicht auto­ma­tisch Sicher­heit bei even­tu­el­len Schadens­ersatzprozessen. Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Hamm hat …

dazu ent­schie­den, dass die Akten aus dem Kar­tell­ver­fah­ren dem für die Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zustän­di­gen Zivil­ge­richt vor­zu­le­gen sind (OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2013, 1 VAs 116/13).

Damit setzt die zivi­le Gerichts­bar­keit dem umstrit­te­nen Kar­tell­ver­fah­ren erst­mals Gren­zen. Das Unter­neh­men, das im Kar­tell­pro­zess Bewei­se für Kar­tell­ab­spra­chen lie­fert, kann zwar davon aus­ge­hen, dass im Kar­tell­ver­fah­ren kei­ne Stra­fe aus­ge­spro­chen wird. Damit wer­den (End-) Ver­brau­cher gestärkt, Scha­dens­er­satz für die über­höh­ten Prei­se ein­zu­kla­gen. Und zwar auch gegen das Unter­neh­men, das eigent­lich unter Inan­spruch­nah­me des Kron­zeu­gen­re­ge­lung straf­frei aus dem Ver­fah­ren her­vor­ge­hen wollte.

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