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Volkelt-Briefe

GmbH-Kauf: Wirtschaftsprüfer haftet für Fehlinformationen

Sie wol­len sich an einem Unter­neh­men (Zulie­fe­rer) betei­li­gen? Dazu müs­sen Sie sich auf die Bewer­tung der Exper­ten (StB, WP) ver­las­sen kön­nen. Das  betrifft …

die Vor­la­ge des Jah­res­ab­schlus­ses inkl. Anhang und Lage­be­richt. Bei einer Betei­li­gung an einer mit­tel­gro­ßen oder gro­ßen Kapi­tal­ge­sell­schaft kön­nen Sie sich zusätz­lich auf das Zer­ti­fi­kat des WP verlassen.

Ach­tung: Macht der Wirt­schafts­prü­fer im Zusam­men­hang mit dem Gespräch über eine Betei­li­gung zusätz­li­che Aus­füh­run­gen, dür­fen Sie sich dar­auf ver­las­sen. Andern­falls kön­nen Sie den Wirt­schafts­prü­fer in die Haf­tung neh­men. Das ergibt sich aus einem aktu­el­len Urteil des BGH. Im Urteils­fall hat­te der WP die Eigen­ka­pi­tal­si­tua­ti­on eines Unter­neh­mens als „aus­ge­zeich­net“ dar­ge­stellt. Tat­säch­lich bestand das Anla­ge­ver­mö­gen aus aus­ste­hen­den Ein­la­gen (BGH, Urteil vom 19.11.2013, VI ZR 336/12).

Wich­tig ist, dass Sie im Zusam­men­hang mit einer Betei­li­gung (Akqui­si­ti­on) alle Aus­sa­gen, Gut­ach­ten und Stel­lung­nah­men der Betei­lig­ten Ver­hand­lungs­füh­rer und Bera­ter doku­men­tie­ren. Dabei gilt: Ver­las­sen Sie sich bei der Ent­schei­dung um die Betei­li­gung nur auf die Din­ge, die offi­zi­ell sind und vor­ge­legt wer­den. Münd­li­che Beteue­run­gen und Zusi­che­run­gen soll­ten auf Ihre Kauf- bzw. Betei­li­gungs­ent­schei­dung kei­ne Rol­le spie­len. Im Fal­le einer offen­sicht­li­chen Fehl­in­for­ma­ti­on stärkt der BGH mit die­sem Urteil Ihre Mög­lich­kei­ten, auch die an den Gesprä­chen betei­lig­ten Bera­ter mit in die Haf­tung zu nehmen.

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