Aufwendungen für eine Erstausbildung oder ein Erststudium sind keine Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 9 EStG). Das gilt auch, wenn …
die Ausbildung im Rahmen eines Dienstvertrages stattfindet. Diese Ausgaben sind aber zum Teil Sonderausgaben. Diese Rechtslage gilt für alle Ausbildungskosten ab 2004 (BFH, Urteil vom 5.11.2013, VIII R 22/12).
Mit dieser Rechtsprechung sind alle offen Veranlagungsfälle abgeschlossen. Das seit 2004 neu eingeführte Betriebsausgaben-Abzugsverbot für die Kosten einer Erstausbildung ist verfassungsgemäß und damit nicht zu beanstanden. Das gilt für die Erstausbildung bzw. für ein Erst-Studium. Unbeeindruckt davon, können die Kosten für ein Zweit-Studium des Juniors, das aus betrieblichen Gründen (Zusatzstudium BWL neben einer Ingenieursausbildung) und im Rahmen eines bestehenden oder angestrebten Anstellungsverhältnisses absolviert wird, als Betriebsausgaben angesetzt werden. Ausweg: Kurzes und schnelles Erststudium und anschließend erst die aufwendige Zweit-Ausbildung anschließen.