Die Abgrenzung von geschäftlicher und privater Nutzung des Geschäftsführer-Firmenwagens ist fester Bestandteil jeder GmbH-Betriebsprüfung und der Lohnsteuer-Sonderprüfung. Meist kommt es zu saftigen Steuernachzahlungen. Denn die nachträgliche Besteuerung nach der 1 % – Methode ist teuer. Beispiel: Kostet der Firmenwagen in der Anschaffung 60.000 € müssen Sie Monat für Monat für 600 € zusätzlich Lohnsteuer zahlen. Bei einem Steuersatz von 35 % sind das im Jahr rund 2.500 €. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut eine unsaubere, aber bisher von den Finanzgerichten unbeanstandete Argumentation gekippt. Konkret fordert der BFH: „Das Finanzamt darf nicht einfach verlangen, dass die GmbH das private Nutzungsverbot regelmäßig kontrolliert und wenn das nicht der Fall ist, daraus automatisch schließen, dass der Firmenwagen privat genutzt wird“ (BFH, Urteil vom 8.8.2013, VI R 71/12).
In der Praxis führt das z. B. dazu, dass das Finanzamt verlangte, dass der Hausmeister der GmbH Protokoll darüber führen musste, ob der Geschäftsführer den Firmenwagen am Wochenende tatsächlich auf dem Firmengrundstück geparkt hat (und damit eine private Nutzung übers Wochenende tatsächlich ausgeschlossen werden konnte). Der Anscheinsbeweis für die private Nutzung – das lässt sich aus dem Urteil folgern – darf danach nicht einfach aus der Schreibtisch-Perspektive geführt werden. Das Finanzamt muss Vereinbarungen im Anstellungsvertrag und Beschlüsse der Gesellschafter-Versammlung zum privaten Nutzungsverbot des Firmenwagens solange anerkennen bis es konkrete Hinweise auf eine tatsächliche private Nutzung gibt.
Weiterführend: Steuerbefreiung nur noch mit Fahrtenbuch
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Eine gute Entscheidung des BFH. Gerade in Sachen Firmenwagen versuchen die Finanzämter immer wieder, noch strengere Beweispflichten gegen den Geschäftsführer durchzusetzen. Es geht darum möglichst flächendeckend nach der für die Finanzbehörden günstigen 1 % ‑Methode zu versteuern. Wichtig: Wer nicht nach der (teuren) 1 % Methode versteuern will, muss auf jeden Fall ein Fahrtenbuch führen (vgl. zuletzt Nr. 31 + 36/2013). Wenn Sie bis jetzt noch kein Fahrtenbuch führen, sollten Sie das spätestens ab 1.1.2014 ändern.