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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Haftung – Prüfsiegel schützt Sie nicht

Ent­hält die Bilanz der GmbH trotz Prü­fung gefälsch­te Anga­ben (hier: Bestän­de im Waren­wirt­schafts­sy­tem) ist allei­ne der Geschäfts­füh­rer der GmbH .. straf­recht­lich ver­ant­wort­lich. Der mit der Prü­fung beauf­trag­te Wirt­schafts­prü­fer wird nur dann mit in die Haf­tung bzw. straf­recht­li­che Ver­ant­wor­tung ein­be­zo­gen, wenn er sei­ne Pflich­ten grob fahr­läs­sig ver­letzt hat (OLG Saar­brü­cken, Urteil vom 18.7.2013, 4 U 278/11).

Im Urteils­fall hat­te der Prü­fer die Anga­ben aus dem Waren­wirt­schafts­sys­tem wie von der Geschäfts­füh­rung vor­ge­legt über­nom­men. So wie in den Vor­jah­ren auch – nur dass es zuvor kei­ne Bean­stan­dun­gen gab und die Geschäfts­füh­rung die tat­säch­li­chen Zah­len auf den Tisch gelegt hat. Die­se Nach­läs­sig­keit des Prü­fers ist aber laut Gericht allen­falls als „Fahr­läs­sig­keit“, nicht aber als gro­be Fahr­läs­sig­keit zu werten.

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