Kategorien
Volkelt-Briefe

Besuch vom Steuerfahnder: Die neuen Regeln

Im aktu­el­len Merk­blatt des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums sind die Rech­te und Pflich­ten des Steu­er­pflich­ti­gen wäh­rend der Steu­er­fahn­dung auf­ge­lis­tet (BMF-Schrei­ben vom 13.11.2013, IV A 4 – S 0700/07/10048–10). Danach müs­sen Sie die fol­gen­den Vor­ga­ben ken­nen und einhalten:

  1. Nach der Abga­ben­ord­nung (AO) sind Sie zur Mit­wir­kung bei der Ermitt­lung Ihrer steu­er­li­chen Ver­hält­nis­se ver­pflich­tet. Sie müs­sen die für die Besteue­rung erheb­li­chen Tat­sa­chen voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß offen legen. Auf­zeich­nun­gen, Bücher, Geschäfts­pa­pie­re und ande­re Urkun­den sind zur Ein­sicht und Prü­fung vor­zu­le­gen und die zum Ver­ständ­nis der Auf­zeich­nun­gen erfor­der­li­chen Erläu­te­run­gen zu geben. Sind die­se Unter­la­gen mit Hil­fe der IT erstellt wor­den, kann Ein­sicht in die gespei­cher­ten Daten genom­men und das Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­tem zur Prü­fung die­ser Unter­la­gen genutzt wer­den. Auch kann ver­langt wer­den, dass die Daten nach Vor­ga­be der Finanz­be­hör­de maschi­nell aus­ge­wer­tet oder die gespei­cher­ten Unter­la­gen und Auf­zeich­nun­gen auf einem maschi­nell ver­wert­ba­ren Daten­trä­ger zur Ver­fü­gung gestellt werden.
  2. Ihre Mit­wir­kung kann grund­sätz­lich erzwun­gen wer­den – z. B. durch Fest­set­zung eines Zwangs­gel­des. Zwangs­mit­tel sind jedoch dann nicht zuläs­sig, wenn Sie dadurch gezwun­gen wür­den, sich selbst wegen einer von Ihnen began­ge­nen Steu­er­straf­tat oder Steu­er­ord­nungs­wid­rig­keit zu belas­ten. Das gilt stets, soweit gegen Sie wegen einer sol­chen Tat bereits ein Straf- oder Buß­geld­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wor­den ist.
  3. Soweit Sie nicht mit­wir­ken, kön­nen dar­aus im Besteue­rungs­ver­fah­ren für Sie nach­tei­li­ge Fol­ge­run­gen gezo­gen und die Besteue­rungs­grund­la­gen geschätzt werden.
  4. Ergibt sich wäh­rend der Ermitt­lung der Ver­dacht einer Steu­er­straf­tat oder einer Steu­er­ord­nungs­wid­rig­keit, wird Ihnen unver­züg­lich die Ein­lei­tung des Straf- oder Buß­geld­ver­fah­rens mit­ge­teilt. In die­sem Fal­le wer­den Sie noch geson­dert über Ihre straf­pro­zes­sua­len Rech­te  belehrt.
  5. Im Straf­ver­fah­ren haben die Steu­er­fahn­dung und ihre Beam­ten poli­zei­li­che Befug­nis­se. Sie kön­nen Beschlag­nah­men, Not­ver­äu­ße­run­gen, Durch­su­chun­gen, Unter­su­chun­gen und sons­ti­ge Maß­nah­men nach den für Ermitt­lungs­per­so­nen der Staats­an­walt­schaft gel­ten­den Vor­schrif­ten der Straf­pro­zess­ord­nung anord­nen und sind berech­tigt, die Papie­re des von der Durch­su­chung Betrof­fe­nen durchzusehen.

Die Steu­er­fahn­dung kann Sie schon dann tref­fen, wenn ein ver­är­ger­ter Ex-Mit­ar­bei­ter oder ein Kon­kur­rent Ihnen böse will. Sie müs­sen dann befürch­ten, dass die Steu­er­fahn­dung auch völ­lig uner­war­tet und unan­ge­kün­digt vor der Türe steht. Es gel­ten die oben beschrie­be­nen Rech­te und Pflich­ten. Bes­tens bera­ten sind Sie, wenn Sie eini­ge zusätz­li­che Vor­keh­run­gen tref­fen und Ihre Mit­ar­bei­ter dar­über infor­miert sind, wie sie sich in einem sol­chen Aus­nah­me­fall ver­hal­ten soll­ten (vgl. dazu unse­re Check­lis­te aus Nr. 22/2013).

Schreibe einen Kommentar