Ein interessantes Urteil für alle Ehegatten-GmbHs kommt jetzt vom BGH. Und zwar für den Fall, dass die Ehe auseinander geht. Im konkreten Fall gab es 4 Gesellschafter, davon ein Ehepaar. Alle waren zugleich Ressort verantwortliche Geschäftsführer.
Nach der privaten Trennung zeichnete sich ab, dass eine weitere Zusammenarbeit in der GmbH schwierig sein würde. Dabei verhielt sich der Ex-Ehemann (wie leider sehr oft) ungeschickt und machte Fehler. Die Ex-Ehefrau beschloss dann mit den beiden anderen Gesellschaftern, den Ausschluss ihres Ex-Ehegatten. Das war laut Gesellschaftsvertrag möglich. Und zwar für den Fall, dass in der Person des Gesellschafters „ein wichtiger Grund“ vorlag, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht.
Die Rechtslage: Bevor die Gesellschafter den Ausschluss einleiteten, gingen sie schrittweise vor und zwar so:
- Erste Pflichtverletzungen des betroffenen Geschäftsführers (Terminversäumnisse) wurden anwaltlich abgemahnt. Und zwar insgesamt 3mal (Voraussetzung: Beschluss der übrigen Gesellschafter mit ¾‑Mehrheit, eine entsprechende Abmahnung auszusprechen).
- Beschluss der Gesellschafter zur Freistellung des Geschäftsführers. Daran hielt sich der Geschäftsführer nicht. Er versuchte, seine Tätigkeit weiter auszuüben, legte aber keine Rechtsmittel ein (Feststellung der Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses).
- Daraufhin erfolgten die Beschlussfassung über die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grunde und der Beschluss über den Ausschluss des Gesellschafters aus wichtigem Grunde.
Die einzelnen Schritte sind angemessen, juristisch begründet und belegen, dass das Fehlverhalten überwiegend beim ausgeschlossenen Gesellschafter-Geschäftsführer selbst liegt (der im Übrigen schlecht beraten war, ohne juristischen Beistand „ins offene Messer“ zu rennen). Wichtige Voraussetzung: Laut Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss geregelt und die Ausschlussgründe werden genannt. Das ist das oben beschriebene Verfahren zum Ausschluss ist rechtmäßig (BGH, Urteil vom 24.9.2013, II ZR 216/11).
Schwieriger ist der Konfliktfall (z. B. bei Trennung und Scheidung von Gesellschaftern), wenn im Gesellschaftsvertrag keine Ausschlussklausel vereinbart ist. Dann ist ein Ausschluss kaum möglich. In der Regel müssen Sie davon ausgehen, dass ein langwieriges gerichtliches Verfahren notwendig wird. Eventuell ist dann nur die Auflösung der Gesellschaft möglich. Besser ist es, wenn der Ausschluss im Gesellschaftsvertrag geregelt wird. Zugleich sollte im Ehevertrag geregelt werden, wie die Gesellschafter/Geschäftsführer-Stellung im Scheidungsfall behandelt wird (Beendigung der aktiven Mitarbeit, Ausscheiden aus der Gesellschaft).