Bis 29.11.2013 müssen Sie als Geschäftsführer einer kleinen GmbH den Jahresabschluss 2012 den Gesellschaftern zu Beschlussfassung vorlegen. Wir haben dazu berichtet (vgl. Nr. 42/2013). Sind Sie zugleich Mit-Gesellschafter und neben Ihnen wenige Gesellschafter in der GmbH, ist es in der Praxis meist kein Problem, wenn Sie oder Ihr Steuerberater den Termin nicht einhalten können.
ACHTUNG: Für den Fremd-Geschäftsführer ist das nicht ungefährlich. Will Ihnen einer der Gesellschafter böse, kann er daraus einen Abberufungsgrund machen. Es handelt sich genau genommen um eine Pflichtverletzung. U. U. reicht das für eine Abberufung bzw. Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund. Insbesondere dann, wenn eine solche Verzögerung nicht das erste Mal vorkommt. Und zwar selbst dann, wenn die Gesellschafter das nicht ausdrücklich angemahnt haben (§ 42a GmbH-Gesetz). Quelle: Urteil des Kammergerichts Berlin vom 11.8.2011, Aktenzeichen: 23 U 114/11.
Wir empfehlen die Einhaltung dieses Termin, wenn Sie mit den Gesellschaftern schon öfter Probleme hatten (z. B. in Familiengesellschaften mit konkurrierenden Stämmen). Auch in GmbHs mit Fremd-Geschäftsführern ohne Beteiligung ist eine korrekte Umsetzung der Vorschriften des GmbH-Gesetzes anzuraten. Wenn Sie den Jahresabschluss pünktlich vorlegen, ist das auch ein stichhaltiges Argument für Ihre Entlastung. Der Entlastungsbeschluss gibt Ihnen Rechtssicherheit und schützt Sie gegen spätere Inanspruchnahme. Arbeitshilfe: Muster Beschluss Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Geschäftsführers.
Neu auflegt: Dipl. Vw. Lothar Volkelt, Geschäftsführer im Konzern (2013)
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