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Volkelt-Briefe

Steuern: FA darf „bei Verdacht” länger prüfen

Hat die Betriebs­prü­fungs­stel­le Anhalts­punk­te dafür, dass es zu erheb­li­che Ände­run­gen gegen­über der Steu­er­ver­an­la­gung kom­men wird oder dass der Ver­dacht einer Steu­er­straf­tat oder einer Steu­er­ord­nungs­wid­rig­keit bestehen, kann sie den Prü­fungs­zeit­raum ohne aus­drück­li­che Begrün­dung ver­län­gern. Im Ein­zel­fall sogar auf bis zu 11 Jah­ren rück­wir­kend (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 26.9.2013, 13 K 4630/12 AO).

Im Urteils­fall hat­te einer der GmbH-Gesell­schaf­ter Selbst­an­zei­ge gestellt. Und zwar wegen nicht ange­zeig­ter Kapi­tal­erträ­ge aus Schwei­zer Kon­ten. Und zwar für die zurück­lie­gen­den Jah­re. Offen­sicht­lich woll­te er damit sicher­stel­len, dass sei­ne Straf befrei­en­de Selbst­an­zei­ge nicht wegen Unvoll­stän­dig­keit wir­kungs­los bleibt. Dar­auf­hin prüf­ten die Steu­er­be­hör­den den Gewer­be­be­trieb (Gas­tro­no­mie) des Gesell­schaf­ters und zwar eben­falls für die zurück­lie­gen­den 11 Jah­re. Dazu das FG Düs­sel­dorf: Das ist zuläs­sig und braucht nicht ein­mal beson­ders begrün­det zu wer­den. Der all­ge­mei­ne Hin­weis auf die Vor­schrif­ten der AO rei­chen aus.

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