Bisher mussten Sie lediglich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 53,50 EUR zahlen, wenn Sie Ihren Jahresabschluss nicht rechtzeitig im elektronischen Unternehmensregister veröffentlichen. In der Regel ist das der 31.12. nach Abschluss des Geschäftsjahres. Ob Sie dem nachgekommen sind, wird per Datenabgleich geprüft. Unterdessen ist dieses Verfahren eingespielt. Die ersten Abmahnungen gehen Ende Januar …
an die säumigen Unternehmen heraus. Sie erhalten dann ein Schreiben des Bundesamtes für Justiz (BfJ) mit der Aufforderung, den JA innerhalb von 6 Wochen nachzureichen, eine Bußgeldandrohung und eine Rechnung über die oben angesprochene Verwaltungsgebühr, bisher 53,50 EUR. Seit 1.8.2013 müssen Sie dafür 103,50 EUR zahlen.
Für andere Versäumnisse (StVO-Bußgelder, Steuern) zahlen Sie vergleichsweise deutlich geringere Aufschläge (Verzugszinsen, Mahngebühr). Das Bundesamt für Justiz orientiert sich hier am neuen Justizverwaltungskostengesetz und legt damit die höchst mögliche Gebühr auf die Unternehmen um. Sich dagegen gerichtlich zu wehren ist u. E. nicht angeraten. Terminieren Sie die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im elektronischen Unternehmensregister so, dass es keine Nachzahlungen gibt. Wiedervorlage: 51. KW.