„In meinem Anstellungsvertrag wird auf den BAT verwiesen – was bedeutet das für mich als Geschäftsführer?“. So die Anfrage eine Kollegen, der einen Formular-Anstellungsvertrag unterschrieben hat, ohne die einzelnen Vertragsbestandteile exakt juristisch zu prüfen. Konkret geht es um die Kündigungsmodalitäten, wenn im Vertrag auf den Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) verwiesen wird.
Die Rechtslage: Bisher gibt es nur wenige Urteile, die für Geschäftsführer maßgebend sind. Zuletzt hat das OLG Köln für einen Geschäftsführer entschieden, dass dieser nach 15jähriger Betriebszugehörigkeit unkündbar ist (§ 53 Abs. 3 BAT). Der Geschäftsführer kann dann nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden (Quelle: OLG Köln, Urteil vom 30.10.2008, 18 U 21/08). Das Urteil betrifft Geschäftsführer, deren Anstellungsvertrag die Klausel „im übrigen gelten die Bestimmungen des BAT“ oder eine vergleichbare Formulierung enthält und in deren Vertrag keine Vereinbarung über die Beendigung/Kündigung des Anstellungsvertrages enthalten ist. Weiterführende Inforationen: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag.
Geschäftsführer, die in kommunalen GmbHs tätig sind, profitieren davon. Wird im Anstellungsvertrag auf den BAT verwiesen, können Sie davon ausgehen, dass alle Regelungspunkte, die nicht ausdrücklich im Anstellungsvertrag gesondert geregelt sind, nach BAT zu beurteilen sind. Ausnahme: Für Sachverhalte, die im Anstellungsvertrag ausdrücklich geregelt sind, gelten die dort getroffenen, besonderen Vereinbarungen. Kommt es zum Konflikt mit dem Arbeitgeber, dann kann der Geschäftsführer zwar aus seinem Amt abberufen werden. Der Anstellungsvertrag bleibt aber – soweit kein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt (Pflichtverletzung) – bestehen. Der Geschäftsführer hat also gute Karten auf eine hohe Abfindung und kann diese sogar gerichtlich durchsetzen. Geschäftsführer, die in einer privatwirtschaftlichen GmbH tätig sind und in deren Anstellungsvertrag z. B. bei der Dynamisierung des Gehalts auf den BAT verwiesen wird, können allerdings nicht davon ausgehen, dass sie das Recht auf andere Ansprüche aus dem BAT haben.