Nur Gesellschafter, die in der Gesellschafterliste eingetragen sind (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbH-Gesetz), besitzen die vollen Mitgliedschaftsrechte. Das gilt auch für das Stimmrecht. Solange ein neuer Gesellschafter nicht in der Gesellschafterliste geführt wird, …
ist eine Beschlussfassung auch ohne ihn möglich (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.12.2011, 3 W 144/11).
Für die Praxis: Der Käufer eines GmbH-Anteils sollte den Erwerb umgehend der GmbH melden. Anschließend meldet der Geschäftsführer den Gesellschafterwechsel an das Registergericht mit einer aktualisierten Gesellschafterliste. Erst damit gehen die Mitgliedschaftsrechte auf den neuen Inhaber des GmbH-Anteils über.