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Volkelt-Briefe

2‑Personen-GmbH: Ein Gesellschafter pocht auf Gewinn-Auszahlung

Die Gesell­schaf­ter der GmbH haben Anspruch auf den Gewinn der GmbH ( § 29 GmbH-Gesetz). Dazu ist ein Beschluss über die Ver­wen­dung des GmbH-Gewinns not­wen­dig. Dazu reicht in der Regel die ein­fa­che Stim­men-Mehr­heit (> 50 %). In der Zwei­per­so­nen-GmbH kann es zu Pro­ble­men kom­men, wenn einer der Gesell­schaf­ter den Beschluss boy­kot­tiert. Der Gesell­schaf­ter muss sei­nen Gewinn­an­spruch gericht­lich per Leis­tungs­kla­ge durch­set­zen. Noch schwie­ri­ger wird es, wenn einer der Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) gemein­sam mit dem Steu­er­be­ra­ter die Bilanz so gestal­tet, dass der Gewinn der GmbH gen Null gedrückt wird – z. B. aus steu­er­li­chen Grün­den oder um die GmbH bei einem spä­te­ren Ver­kauf zu ver­gol­den. Der Gesell­schaf­ter, der etwa zu sei­ner Lebens­füh­rung auf Gewinn­aus­schüt­tun­gen ange­wie­sen ist, geht dann erst ein­mal leer aus. Was tun? …

Die Rechts­la­ge: Erst mit dem Beschluss über die Gewinn­ver­wen­dung ent­steht der Zah­lungs­an­spruch des Gesell­schaf­ters in der beschlos­se­nen Höhe und Fäl­lig­keit. Der Ver­wen­dungs­be­schluss muss zwin­gend inner­halb von acht Mona­ten (bei klei­nen GmbH inner­halb von elf Mona­ten) gefasst wer­den. Im Gesetz nicht vor­ge­se­hen ist ein Min­der­hei­ten­schutz, der ver­hin­dert dass einer der Gesell­schaf­ter durch Bilanz­ge­stal­tung und hohe Rück­la­gen­bil­dung aus­ge­hun­gert wird. Wenn Sie sicher­stel­len wol­len, dass in jedem Fall auch Gewinn aus­ge­zahlt wird, soll­ten Ver­ein­ba­run­gen über die Gewinn­ver­wen­dung in den Gesell­schafts­ver­trag auf­ge­nom­men wer­den (z. B. es besteht „Anspruch auf Voll­aus­schüt­tung“ oder „außer Auf­wands- und Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen dür­fen sons­ti­ge und ande­re Rück­stel­lun­gen nur mit einer ¾‑Mehrheit der Gesellschafter/einstimmig beschlos­sen wer­den“).

Ganz aus­zu­schlie­ßen ist das Kon­flik­t­ri­si­ko um Gewinn­aus­schüt­tun­gen nicht. Gute Erfah­run­gen machen die Zwei­per­so­nen-GmbHs, die – auch für ande­re Kon­flik­te z. B. über die zukünf­ti­ge Geschäfts­po­li­tik – einen unab­hän­gi­gen Bei­trat ein­rich­ten oder sich dar­auf ver­stän­di­gen, dass im Kon­flikt­fall ein im vor­aus benann­ter Media­tor (Anwalt, IHK-Gut­ach­ter) ein­ge­schal­tet wird. Die gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung soll­te immer nur als letz­te Opti­on ein­ge­setzt wer­den – das bin­det Res­sour­cen und führt in der Regel zu einer wei­te­ren Ver­tie­fung der Grä­ben zwi­schen den Parteien.

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