Die Gesellschafter der GmbH haben Anspruch auf den Gewinn der GmbH ( § 29 GmbH-Gesetz). Dazu ist ein Beschluss über die Verwendung des GmbH-Gewinns notwendig. Dazu reicht in der Regel die einfache Stimmen-Mehrheit (> 50 %). In der Zweipersonen-GmbH kann es zu Problemen kommen, wenn einer der Gesellschafter den Beschluss boykottiert. Der Gesellschafter muss seinen Gewinnanspruch gerichtlich per Leistungsklage durchsetzen. Noch schwieriger wird es, wenn einer der Gesellschafter (-Geschäftsführer) gemeinsam mit dem Steuerberater die Bilanz so gestaltet, dass der Gewinn der GmbH gen Null gedrückt wird – z. B. aus steuerlichen Gründen oder um die GmbH bei einem späteren Verkauf zu vergolden. Der Gesellschafter, der etwa zu seiner Lebensführung auf Gewinnausschüttungen angewiesen ist, geht dann erst einmal leer aus. Was tun? …
Die Rechtslage: Erst mit dem Beschluss über die Gewinnverwendung entsteht der Zahlungsanspruch des Gesellschafters in der beschlossenen Höhe und Fälligkeit. Der Verwendungsbeschluss muss zwingend innerhalb von acht Monaten (bei kleinen GmbH innerhalb von elf Monaten) gefasst werden. Im Gesetz nicht vorgesehen ist ein Minderheitenschutz, der verhindert dass einer der Gesellschafter durch Bilanzgestaltung und hohe Rücklagenbildung ausgehungert wird. Wenn Sie sicherstellen wollen, dass in jedem Fall auch Gewinn ausgezahlt wird, sollten Vereinbarungen über die Gewinnverwendung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden (z. B. es besteht „Anspruch auf Vollausschüttung“ oder „außer Aufwands- und Pensionsrückstellungen dürfen sonstige und andere Rückstellungen nur mit einer ¾‑Mehrheit der Gesellschafter/einstimmig beschlossen werden“).