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Geschäftsführer-Alterssicherung: Spätes Arbeiten wird bestraft

Mit der Pen­si­ons­zu­sa­ge kann die GmbH eine Steu­er spa­ren­de Rück­stel­lung bil­den und zugleich den Geschäfts­füh­rer im Alter absi­chern. Aller­dings müs­sen dafür eini­ge Vor­aus­set­zun­gen ein­ge­hal­ten wer­den. In der Pra­xis kommt es mit den Finanz­be­hör­den immer wie­der zu steu­er­li­chen Aner­ken­nungs­pro­ble­men, die in vie­len Fäl­len erst vom Finanz­ge­richt geklärt wer­den (vgl. zuletzt Nr. 14/2014).

Jetzt gibt es ein wei­te­res wich­ti­ges Urteil des Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) in Sachen Pen­si­ons­zu­sa­ge, das alle Geschäfts­füh­rer betrifft, … die in den nächs­ten Jah­ren den Ruhe­stand antre­ten wol­len, aber auch nach dem Errei­chen der offi­zi­ell ver­ein­bar­ten Alters­gren­ze noch wei­ter arbei­ten wol­len. Im dem BFH-Urteil heißt es dazu: „Zahlt die GmbH dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer eine monat­li­che Ren­te aus der Pen­si­ons­zu­sa­ge, wer­den die­se Zah­lun­gen als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) behan­delt, wenn der Geschäfts­füh­rer wei­ter­hin für die GmbH tätig ist und dafür ein Gehalt bezieht. Das gilt auch dann, wenn der Geschäfts­füh­rer das Gehalt für sei­ne wei­te­re Tätig­keit in der GmbH ledig­lich redu­ziert“ (BFH, Urteil vom 23.10.2013, I R 60/12).

Wei­ter­füh­rend: Geschäfts­füh­rer-Pen­si­ons­zu­sa­ge, Bei­trag + Muster

Gehen Sie davon aus, dass die Finanz­be­hör­den die­se neue Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs rigo­ros anwen­den wer­den. Arbei­ten Sie als Geschäfts­füh­rer wei­ter­hin ent­gelt­lich für die GmbH, dro­hen ganz erheb­li­che Steu­er­nach­zah­lun­gen. Das Finanz­amt behan­delt die monat­li­chen Pen­si­ons­zah­lun­gen als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Es fal­len zusätz­li­che Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er an. Emp­feh­lung: Vor dem Pen­si­ons­fall unbe­dingt mit dem Steu­er­be­ra­ter abklä­ren, wie die Pen­si­ons­ver­ein­ba­rung steu­erneu­tral umge­setzt wer­den kann. Das gilt ins­be­son­de­re für den Fall, wenn der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nach sei­nem Aus­schei­den aus den Diens­ten der GmbH noch wei­ter für die GmbH tätig blei­ben will – sei es als redu­zier­te Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit. In Fra­ge kommt eine Tätig­keit als selb­stän­di­ger Bera­ter für die GmbH. Und zwar ent­we­der als stän­di­ger Bera­ter oder als Bera­ter für ein­zel­ne Pro­jek­te. Wich­tig ist dann aber, dass im Bera­tungs­auf­trag die kon­kre­te Auf­ga­ben­stel­lung genannt wird und dass der Bera­tungs­auf­trag wie „zwi­schen Drit­ten“ ver­ein­bart und abge­schlos­sen wird. Das gilt für die Kon­di­tio­nen (Ver­gü­tung, Erfolgsvergütung)

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