Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften (auch: Mini-GmbH) müssen ¼ des im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinns (- Verlustvortrag) in eine Rücklage einstellen § 5a Abs. 3 GmbH-Gesetz). Und zwar so lange, …
bis die Stammeinlage zusammen mit der Zwangsrücklage den Betrag von 25.000 EUR erreicht. Das ist der Betrag, den alle GmbHs als haftendes Mindest-Stammkapital vorrätig halten müssen. Bei Einführung dieser Regelung in 2007 gab es heftige Kritik an dieser sog. Zwangs-Rücklage. Begründung: Es beschränkt die Autonomie der Gesellschafter über die Verwendung des erwirtschafteten Gewinns.
In der Praxis der Unternehmergesellschaften stellt das aber kein Problem dar. Zum einen wollen viele Gesellschafter-Geschäftsführer ohnehin bei einem erfolgreichen Marktauftritt ihrer Unternehmergesellschaft in eine vollwertige GmbH umgründen. Aber auch für Unternehmergesellschaften, die klein bleiben wollen, ist die Zwangsrücklage kein Problem. Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht Zwangssparen wollen, können die gesamten Überschüsse der UG als Geschäftsführer-Gehalt verwenden. Bisher sind keine Fälle bekannt, wonach das Finanzamt ein an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer UG ausgezahltes Gehalt als unangemessen und überhöht moniert hat. In der Praxis wird hier selten bis gar nicht an die steuerliche Angemessenheitsgrenze heran verdient.
Für die Praxis: Wirtschaftlich sinnvoll und im Sinne des Geschäftes professionell ist es für Unternehmergesellschaften sicherlich, wenn die Rücklage nach der – in der Regel verlustträchtigen – Anfangsphase des Unternehmens aufgebaut wird und die Unternehmergesellschaft bei Erreichen des GmbH-Mindeststammkapitals von 25.000 EUR in eine (Voll-) GmbH umgewandelt wird. Damit verschaffen Sie Ihrem Unternehmen das Renommee einer im Geschäftsleben anerkannten Kapitalgesellschaft.