Die Möglichkeit, Arbeitzeiten zu „sammeln“, dafür ein Arbeitszeitkonto zu bilden und einen damit verbundenen Lohnsteuer-Aufschub zu erreichen, steht nur Arbeitnehmern, nicht aber dem Geschäftsführer einer GmbH zu. Dieser ist laut Dienstvertrag dazu verpflichtet, seine Arbeitskraft grundsätzlich in vollem Umfang und jederzeit seiner GmbH zur Verfügung zu stellen und kann deswegen keine Arbeitszeit-Guthaben bilden (BFH, Urteil vom 11.11.2015, I R 26/15). …
Zuletzt hatte der BFH 2014 festgestellt, dass der Anspruch des Geschäftsführers auf Führung eines Zeitwertkontos noch nicht abschließend entscheiden ist (BFH, Urteil vom 27.2.2014, VI R 23/13). Mit diesem Urteil hat der BFH die Rechtslage abschließend geklärt. Als Geschäftsführer haben Sie keine Chance, den lohnsteuerlichen Vorteil aus einem Zeitwertkonto für sich zu nutzen. Das dürfte so auch für den Fremd-Geschäftsführer und den Geschäftsführer mit Mini-Beteiligung gelten.