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Wohnen in der GmbH-Immobilie: Kein Vorsteuerabzug für die GmbH

Laut Bun­des­fi­nanz­hof kann die GmbH kei­ne Vor­steu­er für Auf­wen­dun­gen für eine an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer ver­mie­te­te Immo­bi­lie anrech­nen. Das gilt … für die unent­gelt­lich über­las­se­ne Woh­nung und für eine ent­gelt­lich ver­mie­te­te Immo­bi­li­en, die nach dem 31.12.2010 ange­schafft oder erstellt wur­de (BFH, Urteil vom 8.10.2014, V R 56/13).

Das gilt auch, wenn die GmbH nicht wirt­schaft­li­cher Eigen­tü­mer der an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer über­las­se­nen Woh­nung ist. Zum Bei­spiel dann, wenn die GmbH die Woh­nung mie­tet und die­se anschlie­ßend dem Geschäfts­füh­rer kos­ten­los oder gegen Ent­gelt über­lässt. In bei­den Fäl­len kann die GmbH für die von ihr über­nom­me­nen Sanie­rungs­kos­ten (neue Böden, Tape­te usw.) dem Finanz­amt gegen­über kein Vor­steu­er in Rech­nung stellen.

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