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Volkelt-Briefe

Wirtschaftsrecht: Vorsicht bei Namensverwendung von „Volks-xxxxx“

VW und Tele­kom waren mit die ers­ten Volks­ak­ti­en, die aus­ge­ge­ben wur­den. Das war recht­lich ein­wand­frei und selbst die Asso­zia­ti­on zu Volks­wa­gen war kein Hin­der­nis. Nach einer neu­en Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs sehen die Gerich­te das unter­des­sen aber anders. Danach …

genügt schon die Ver­wen­dung der Kurz­form „Volks …“ (hier: Volks-Rei­fen, Volks-Inspek­ti­on), um eine Mar­ken­schutz­ver­let­zung zu unter­stel­len (BGH, Urteil vom 11.4.2013, I ZR 214/11).

Für die Pra­xis: Schwie­rig. Den­noch dürf­te es auch nach die­sem Urteil noch vor Gericht durch­ge­hen, wenn sich ein Unter­neh­men im Gesund­heits­markt bewegt und als „Volks­wohl GmbH“ fir­miert. Hier kommt u. E. eine Mar­ken­schutz­ver­let­zung nicht in Betracht. Schwie­ri­ger dürf­te es aller­dings sein, wenn ein Bran­chen-ver­wan­d­­tes Unter­neh­men sich an eine bekann­te Mar­ke anhängt (z. B. Metro-Pol in der Lebensmittelbranche).

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