VW und Telekom waren mit die ersten Volksaktien, die ausgegeben wurden. Das war rechtlich einwandfrei und selbst die Assoziation zu Volkswagen war kein Hindernis. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs sehen die Gerichte das unterdessen aber anders. Danach …
genügt schon die Verwendung der Kurzform „Volks …“ (hier: Volks-Reifen, Volks-Inspektion), um eine Markenschutzverletzung zu unterstellen (BGH, Urteil vom 11.4.2013, I ZR 214/11).
Für die Praxis: Schwierig. Dennoch dürfte es auch nach diesem Urteil noch vor Gericht durchgehen, wenn sich ein Unternehmen im Gesundheitsmarkt bewegt und als „Volkswohl GmbH“ firmiert. Hier kommt u. E. eine Markenschutzverletzung nicht in Betracht. Schwieriger dürfte es allerdings sein, wenn ein Branchen-verwandtes Unternehmen sich an eine bekannte Marke anhängt (z. B. Metro-Pol in der Lebensmittelbranche).