Mit Urteil vom 1.7.2014 (IX R 31/13) hatte der BFH dem Gesetzgeber vorgegeben, dauerhaft niedrigen Zinsen an den Steuerzahler weiterzureichen. Satt der 6 % Zinsen (0,5 % pro Monat, § 238 AO), die das Finanzamt für Steuerrückstände berechnet, darf die Finanzverwaltung nur angemessene Zinsen verlangen. Unterdessen hat sich das niedrige Zinsniveau seit 2009 (unter 2,0 %) auf sehr niedriges Niveau verfestigt (heute: 0,05 %). Aber auch bei einer geringfügigen Erhöhung wird es sich um ein Zinsniveau handeln, dass eine Norm-Verzinsung für Steuerrückstände bei 6 % verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen lässt. …
Unterdessen gibt es Hinweise darauf, dass in Zukunft nicht nur Banken bei der Einlage von Geldmitteln mit Negativ-Zinsen rechnen. In Expertenkreisen geht man davon aus, dass es in nächster Zeit zu gerichtlichen Verfahren um die Verfassungsmäßigkeit des § 238 AO gehen wird (vgl. Nr. 42/2013). Einig ist man sich darüber, dass „bei dauerhaftem Niedrigzins“ eine Anpassung nach unten erfolgen muss. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.