Kategorien
Volkelt-Briefe

Wiedervorlage: Finanzamt muss Straf-Zinsen zurückzahlen

Mit Urteil vom 1.7.2014 (IX R 31/13) hat­te der BFH dem Gesetz­ge­ber vor­ge­ge­ben, dau­er­haft nied­ri­gen Zin­sen an den Steu­er­zah­ler wei­ter­zu­rei­chen. Satt der 6 % Zin­sen (0,5 % pro Monat, § 238 AO), die das Finanz­amt für Steu­er­rück­stän­de berech­net, darf die Finanz­ver­wal­tung nur ange­mes­se­ne Zin­sen ver­lan­gen. Unter­des­sen hat sich das nied­ri­ge Zins­ni­veau seit 2009 (unter 2,0 %) auf sehr nied­ri­ges Niveau ver­fes­tigt (heu­te: 0,05 %). Aber auch bei einer gering­fü­gi­gen Erhö­hung wird es sich um ein Zins­ni­veau han­deln, dass eine Norm-Ver­zin­sung für Steu­er­rück­stän­de bei 6 % ver­fas­sungs­recht­lich bedenk­lich erschei­nen lässt. …

Unter­des­sen gibt es Hin­wei­se dar­auf, dass in Zukunft nicht nur Ban­ken bei der Ein­la­ge von Geld­mit­teln mit Nega­tiv-Zin­sen rech­nen. In Exper­ten­krei­sen geht man davon aus, dass es in nächs­ter Zeit zu gericht­li­chen Ver­fah­ren um die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des § 238 AO gehen wird (vgl. Nr. 42/2013). Einig ist man sich dar­über, dass „bei dau­er­haf­tem Nied­rig­zins“ eine Anpas­sung nach unten erfol­gen muss. Wir hal­ten Sie dazu auf dem Laufenden.

Als Steu­er­zah­ler, der für Steu­er­rück­stän­de bzw. für mit dem Finanz­amt ver­ein­bar­ten Raten­zah­lun­gen mit dem hohen 6 %-Zins­satz belas­tet sind, sind Sie gut bera­ten, die Zah­lun­gen nur unter Vor­be­halt zu zah­len. Ver­wei­sen Sie in der Begrün­dung auf die mög­li­che Ver­fas­sungs­wid­rig­keit des in § 238 AO fest­ge­leg­ten Zins­sat­zes bzw. das nied­ri­ge Zins­ni­veau gemäß dem oben genann­ten BFH-Urteil aus dem Jah­re 2014.

Schreibe einen Kommentar