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NEU: Damit Sie auch nach Vertragsende noch Einkünfte haben …

Wett­be­werbs­ver­bot

Jetzt gibt es ein neu­es Urteil des OLG Mün­chen zum sog. nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot. Wenn Sie die fal­sche Ver­trags­klau­sel unter­schie­ben haben, haben Sie kei­nen Anspruch auf nach­ver­trag­li­che Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen, obwohl das eigent­lich ver­ein­bart war. Was tun? > Unse­re TIPPs

Vie­le Geschäfts­füh­rer ver­trau­en dar­auf, dass das im Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bar­te nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot gegen Zah­lung einer Ent­schä­di­gung (Karenz­ent­schä­di­gung) sie – ver­gleich­bar der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung – für die nächs­ten Jah­re sichert. Ach­tung: Rein recht­lich gese­hen hat der Arbeit­ge­ber grund­sätz­lich die Mög­lich­keit, auf die Ein­hal­tung des Wett­be­werbs zu ver­zich­ten. Und zwar auch dann, wenn der Rück­tritt in der Wett­be­werbs­ver­ein­ba­rung nicht aus­drück­lich vor­ge­se­hen ist. Die GmbH muss dann auch nicht die ver­ein­bar­te Ent­schä­di­gung zah­len. Im Ernst­fall kön­nen Sie sich dar­auf also nicht verlassen.

Auf jeden Fall durch­set­zen kön­nen Sie aber einen gewis­sen Min­dest­schutz. Das geht, wenn die GmbH erst mit der Kün­di­gung Ihres Anstel­lungs­ver­tra­ges auf die Ein­hal­tung des nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bo­tes ver­zich­tet. Dazu heißt es z. B. in einem aktu­ell ent­schie­de­nen Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Mün­chen: „Die GmbH muss dem aus­schei­den­den Geschäfts­füh­rer eine gewis­se Dis­po­si­ti­ons­frist ein­räu­men“. Damit genie­ßen Sie einen Min­dest­schutz, den Sie auch gericht­lich durch­set­zen kön­nen (OLG Mün­chen, Urteil vom 28.7.2010, 7 U 2417/10).

Für die Pra­xis: Im kon­kre­ten Fall ver­lang­te das OLG Mün­chen eine Dis­po­si­ti­ons­frist von einem Jahr. Ver­zich­tet die GmbH zum Zeit­punkt der Kün­di­gung auf Ein­hal­tung des nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bo­tes, muss sie ab die­sem Zeit­punkt noch für ein Jahr zah­len. Hat der Geschäfts­füh­rer eine Kün­di­gungs­frist von z. B. 6 Mona­ten zum Ende des Geschäfts­jah­res, muss die GmbH dann ledig­lich noch für 6 Mona­te nach dem Aus­schei­den des Geschäfts­füh­rers zahlen.

Prü­fen Sie den­noch Ihre Ver­trags­klau­sel im Detail. Steht hier z. B., dass die GmbH jeder­zeit auf die Ein­hal­tung des nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bo­tes ver­zich­ten kann, müs­sen Sie das wört­lich neh­men: Dann muss die GmbH gar nicht zah­len, als Geschäf­te­füh­rer haben Sie bei die­ser For­mu­lie­rung über­haupt kei­nen Anspruch auf Zahlungen.