Jetzt gibt es ein neues Urteil des OLG München zum sog. nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Wenn Sie die falsche Vertragsklausel unterschieben haben, haben Sie keinen Anspruch auf nachvertragliche Entschädigungszahlungen, obwohl das eigentlich vereinbart war. Was tun? > Unsere TIPPs
Viele Geschäftsführer vertrauen darauf, dass das im Anstellungsvertrag vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot gegen Zahlung einer Entschädigung (Karenzentschädigung) sie – vergleichbar der Arbeitslosenversicherung – für die nächsten Jahre sichert. Achtung: Rein rechtlich gesehen hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit, auf die Einhaltung des Wettbewerbs zu verzichten. Und zwar auch dann, wenn der Rücktritt in der Wettbewerbsvereinbarung nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die GmbH muss dann auch nicht die vereinbarte Entschädigung zahlen. Im Ernstfall können Sie sich darauf also nicht verlassen.
Auf jeden Fall durchsetzen können Sie aber einen gewissen Mindestschutz. Das geht, wenn die GmbH erst mit der Kündigung Ihres Anstellungsvertrages auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verzichtet. Dazu heißt es z. B. in einem aktuell entschiedenen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München: „Die GmbH muss dem ausscheidenden Geschäftsführer eine gewisse Dispositionsfrist einräumen“. Damit genießen Sie einen Mindestschutz, den Sie auch gerichtlich durchsetzen können (OLG München, Urteil vom 28.7.2010, 7 U 2417/10).
Für die Praxis: Im konkreten Fall verlangte das OLG München eine Dispositionsfrist von einem Jahr. Verzichtet die GmbH zum Zeitpunkt der Kündigung auf Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes, muss sie ab diesem Zeitpunkt noch für ein Jahr zahlen. Hat der Geschäftsführer eine Kündigungsfrist von z. B. 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, muss die GmbH dann lediglich noch für 6 Monate nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers zahlen.
Prüfen Sie dennoch Ihre Vertragsklausel im Detail. Steht hier z. B., dass die GmbH jederzeit auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verzichten kann, müssen Sie das wörtlich nehmen: Dann muss die GmbH gar nicht zahlen, als Geschäfteführer haben Sie bei dieser Formulierung überhaupt keinen Anspruch auf Zahlungen.