Werben Sie für ein Produkt, das Sie via Telefon oder Internet verkaufen, mit dem Hinweis auf eine 14-tägige-Geld-zurück-Garantie bei Nicht-Gefallen, müssen Sie aufpassen. Der Bundesgerichtshof hält das für eine unzulässige Werbung, die abgemahnt werden kann. Entsprechende Werbemittel dürfen Sie dann nicht mehr weiter verwenden (BGH, Urteil vom 19.3.2014, I ZR 185/12).
Für Produkte, die im Fernabsatzgeschäft vertrieben werden, gilt ohnehin eine 14-tägige Widerrufsfrist. Insofern ist eine von Ihnen angebotene „Garantie“ irreführend und damit nicht zulässig. Das gilt für entsprechende werbliche Aussagen auf den Internet-Seiten, auf denen Produkte vertrieben werden und bei Prospekt-Material, für das Sie für Produkte werben oder das Sie Produkten beilegen, die Sie via Call-Center verkaufen.