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Volkelt-Briefe

Werbung mit 14-tägiger-Geld-zurück-Garantie ist unzulässig

Wer­ben Sie für ein Pro­dukt, das Sie via Tele­fon oder Inter­net ver­kau­fen, mit dem Hin­weis auf eine 14-tägi­ge-Geld-zurück-Garan­tie bei Nicht-Gefal­len, müs­sen Sie auf­pas­sen. Der Bun­des­ge­richts­hof hält das für eine unzu­läs­si­ge Wer­bung, die abge­mahnt wer­den kann. Ent­spre­chen­de Wer­be­mit­tel dür­fen Sie dann nicht mehr wei­ter ver­wen­den (BGH, Urteil vom 19.3.2014, I ZR 185/12).

 Für Pro­duk­te, die im Fern­ab­satz­ge­schäft ver­trie­ben wer­den, gilt ohne­hin eine 14-tägi­ge Wider­rufs­frist. Inso­fern ist eine von Ihnen ange­bo­te­ne „Garan­tie“ irre­füh­rend und damit nicht zuläs­sig. Das gilt für ent­spre­chen­de werb­li­che Aus­sa­gen auf den Inter­net-Sei­ten, auf denen Pro­duk­te ver­trie­ben wer­den und bei Pro­spekt-Mate­ri­al, für das Sie für Pro­duk­te wer­ben oder das Sie Pro­duk­ten bei­le­gen, die Sie via Call-Cen­ter verkaufen.

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