Firmen, die „nicht nur gelegentlich“ Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen, müssen Künstlersozialabgabe zahlen. Das gilt z. B. … für Leistungen von Fotographen, Textern, Graphikern oder Webdesignern. Das betrifft insbesondere Werbe-Aufträge (Gestaltung von Flyern, Broschüren, Werbemitteln), den Internet-Auftritt (webdesign) und Firmen-Events (Künstler). Ab 1.1.2015 kontrolliert die Rentenversicherung bei allen Betriebs-Prüfungen, ob diese Beiträge gemeldet und gezahlt werden. Was heißt „nicht nur gelegentlich“?
Beispiel: Ein (kleines) Industrieunternehmen hatte von 2002 bis 2005 eine Werbeagentur mit einem Internet-Auftritt und einer Werbebroschüre beauftragt. Dazu wurde ein Fotograf geordert, der auf Anforderung Bildmaterial bereitstellte. Das genügte der Sozialkasse, um eine „mehr als gelegentliche“ Auftragsvergabe zu unterstellen. Das Sozialgericht bestätigte die Abgabepflicht der Leistungen zur Sozialkasse (Landessozialgericht NRW, Urteil vom 30.4.2014, L 8 R 741/12).
Unterdessen hat der Gesetzgeber reagiert und eine klare Rechtsgrundlage geschaffen. Danach gilt ab 1.1.2015: „Aufträge werden nur gelegentlich erteilt, wenn die Summe der Entgelte im Kalenderjahr 450 EUR nicht übersteigt“ (Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialkasse vom 30.6.2014). Im Klartext: Nur wenn für beitragspflichtige Leistungen im Jahr weniger als 450 EUR ausgegeben werden, entfällt die Pflicht zur Meldung und Abführung der Beiträge.
Die Unwägbarkeiten mit der Formulierung „nicht nur gelegentlich“ sind damit aber nicht aus der Welt. Strittige Altfälle, die bis zur Neuregelung zum 1.1.2015 nicht geklärt sind, müssen bis dahin weiterhin im Einzelfall geprüft werden. Sie werden dann – so wie z. B. im oben genannten Urteil – den Beitragsbescheid anfechten müssen und ggf. die Rechtspositionen gerichtlich klären lassen. Wir halten Sie über anhängige Verfahren und die laufende Rechtsprechung in Sachen KSV-Pflicht auf dem Laufenden.(vgl. auch Nr. 29/2014). Wichtig ist, dass auf der Rechnung der Werbe-Agentur alle Positionen gesondert aufgeführt und betragsmäßig abgerechnet werden. Die Druckkosten für eine Werbe-Broschüre gehören nämlich z. B. nicht zu den Abgabe-pflichtigen Leistungen.