Themen heute: Employer Branding: Geben Sie Ihrer GmbH ein „Gesicht” + BGH-aktuell: Gesellschafter-Rauswurf ohne Abfindung ist unzulässig +Geschäftsführer-Vertrag: Krankheitsfall unbedingt vertraglich regeln + Künstlersozialabgabe: Nutzen Sie den Freibetrag für kleinere Firmen + Unentschuldigtes Fehlen: 6 Regeln, die die Mitarbeiter-Disziplin verbessern + Steuer: Finanzamt darf EK 02 besteuern + Kündigung: Erst müssen Sie freie Stellen anbieten + Recht: Behörde darf Beherrschungsvertrag nicht einfach löschen + BISS …
Der Volkelt-Brief 29/2014 > Download als PDF – lesen im „Print”
Nr. 29/2014
Freiburg,18.7.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
als CEO Josef Ackermann einen Schwächeanfall erlitt, stürzte in 3 Stunden der Kurs der Deutschen Bank um ½ Mrd. Euro. Ganz so drastisch ist der Zusammenhang zwischen der Person des Managers und dem Unternehmenserfolg bei kleineren Unternehmen nicht. Aber als Geschäftsführer sind Sie das Gesicht des Unternehmens. Auch für alle zukünftigen Mitarbeiter.
Das Employer Branding – deutsch: Arbeitgeber-Markenbindung – wird in kleineren Firmen gerne unterschätzt. Ich kenne Geschäftsführer, die die Öffentlichkeit meiden – aus Bescheidenheit, aus der Angst, zu bekannt zu sein. Das ist verständlich. Aber Sie vergeben eine Chance, neue Mitarbeiter zu finden. Gerade die jungen Menschen, die ihre berufliche Zukunft nicht in einem Groß-Unternehmen sehen, legen Wert auf die Chemie im Unternehmen.
BGH-aktuell: Rauswurf ohne Abfindung ist unzulässig
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH sollten Sie jetzt den Gesellschaftsvertrag Ihrer GmbH prüfen. Ist dort vereinbart, dass ein Gesellschafter ohne Zahlung einer Abfindung ausgeschlossen werden kann, müssen Sie nachbessern. Diese Klausel ist unwirksam.
Folge: Entweder ist schon der Beschluss über den Ausschluss des Gesellschafters unwirksam oder der Gesellschafter kann nur gegen die übliche Abfindung ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 29.4.2014, II ZR 216/13). Am besten gehe Sie so vor: Prüfen Sie, ob dieser Fall im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Wenn JA: Nachbesserungs-Bedarf besteht, wenn für den ausgeschlossenen Gesellschafter keine Abfindung gezahlt wird. Es sollte zumindest eine – aus Sicht der GmbH und der verbleibenden Gesellschafter – möglichst geringe Abfindung vereinbart sein. So können Sie den Buchwert ansetzen. Das ist das Minimum. Will der ausgeschlossene Gesellschafter das nicht hinnehmen, muss er dagegen klagen.
Ganz auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie die Abfindung nach einem anerkannten Verfahren festlegen, die einen geringfügig über dem Buchwert liegt. Nach einem Verfahren, das den Wert den Anteils objektiv ermittelt, aber unter dem Marktwert liegt, z. B. Stuttgarter Verfahren oder (schlechter für die bleibenden Gesellschafter) dem vereinfachten Ertragswertverfahren.
Geschäftsführer-Vertrag: Krankheitsfall unbedingt vertraglich regeln
Wissen Sie, wie in Ihrem Anstellungsvertrag der Krankheitsfall geregelt ist? Fakt ist, dass in vielen Geschäftsführer-Anstellungsvertragen eine Lohnfortzahlung bis zu 6 Monaten vereinbart ist. Wenn Sie als Geschäftsführer keine Regelung im Anstellungsvertrag dazu haben, ist die Sache rechtlich schwierig. Sie haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt nicht für Geschäftsführer. Was müssen Sie dazu beachten?
- Sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer können davon ausgehen, dass Sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für 6 Wochen haben. Sprechen Sie das Thema beim nächsten Vertragsgespräch mit dem Arbeitgeber GmbH an. Besser ist es, wenn das schwarz auf weis vereinbart ist. Üblich ist eine Lohnfortzahlung bis zu 6 Monaten.
- Alle anderen Geschäftsführer sollten eine Klausel zur Lohnfortzahlung in den Anstellungsvertrag aufnehmen. Formulierung: „Ist der Geschäftsführer an der Ausübung seiner Dienste durch Krankheit oder durch andere unverschuldete Umstände verhindert, so behält er den Anspruch auf seine Bezüge für die Dauer von 6 Wochen (3, 6 Monaten) nach Eintritt des Verhinderungsfalles“.
Künstlersozialabgabe: Nutzen Sie den Freibetrag für kleinere Firmen
Firmen, die pro Jahr unter der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR für KSV-pflichtige Leistungen bleiben, brauchen in Zukunft keine Meldung an die Künstlersozialkasse machen und keine Beiträge zahlen. Das gilt z. B. für graphische Aufträge, für Aufträge an Webdesigner usw. (vgl. Nr. 6/2013). Für sehr kleine Firmen ist das erfreulich. Im Gegenzug werden die Betriebsprüfungen ab 2015 intensiviert (BT-Drucksache 18/1770). Informieren Sie sich vorab darüber, welche Leistungen beitragspflichtig sind. Beispiele gibt es auf der Homepage der KSV unter www.kuenstlersozialkasse.de > Downloadbereich für Unternehmen und Verwerter.
Prüfen Sie, welche Leistungen Sie ggf. im eigenen Haus ohne KSV-Beitrag erstellen können, z. B. Formulierung von Werbetexten, eigene Fotos durch Mitarbeiter erstellen, Gestaltung der Web-Seiten durch die eigene IT usw. Beitragspflichtige Leistungen müssen Sie jeweils zum 31. März an die KSV melden (Vordrucke > siehe oben), eventuell sind Vorauszahlungen zu leisten. Wir raten davon ab, das Thema einfach zu ignorieren.
Unentschuldigtes Fehlen: 6 Regeln, die Disziplin verbessern
„Auf wen kann ich mich hier überhaupt noch verlassen?“. So verständlich eine Fehler-Schelte vom Chef auch sein mag. Ist der damit gemeinte Arbeitnehmer bei der Teamsitzung gar nicht anwesend, bewirkt der emotionale Ausbruch das glatte Gegenteil: Alle Anwesenden fühlen sich (zu unrecht) zurechtgestutzt. Die Wirkung geht nach hinten los. Wie können Sie das besser lösen? 6 Punkte gegen die unentschuldigte Abwesenheit:
- Wen meinen Sie? Fehlt ein Mitarbeiter unentschuldigt zur Team-Sitzung, stellen Sie das sachlich fest – fürs Protokoll und vor allen Anwesenden.
- Wie bewerten Sie das: Verdeutlichen Sie den anwesenden Mitarbeitern Ihre Meinung dazu. Etwa so: „Ich nehme das nicht nur persönlich, wenn ein Mitarbeiter gegen die vereinbarten Regeln verstößt. Das geht ein in meine sachliche Bewertung, auch im nächsten Personalgespräch“.
- Klare Vorgaben: Vereinbaren Sie für Team-Sitzungen immer klipp und klar „Anwesenheitspflicht“. Bei Verhinderung ist eine Abmeldung obligatorisch, ein Vertreter zu benennen und mit Anwesenheitsverpflichtung zu delegieren.
- Keine Regel ohne Ausnahme: Bei „außerordentlichen“ Vorfällen (plötzliche Erkrankung, ganz wichtiger Kunde) darf ein Auge zugedrückt werden.
- Keine Regelverletzung ohne Folge: Regelverstöße werden vom Teamleiter erfasst und sind zwingend Gegenstand des nächsten Personalgespräches.
- Die Folgen müssen spürbar sein: Machen Sie dem Mitarbeiter im Personalgespräch klar, welche Folgen die Pflichtverletzung in der Bewertung hat und wie sich das auf die Zukunft auswirkt (Gehalt, Perspektive).
Steuer: Finanzamt darf EK 02 besteuern
Mit dem Körperschaftsteuererhöhungsbetrag (§ 34, 38 KStG) wurde bis 2006 unversteuertes EK pauschal mit 3/100 dem steuerpflichtigen Einkommen der GmbH zugerechnet und versteuert. Bei einigen Unternehmen führte das zu hohen Steuernachzahlungen. Laut FG Düsseldorf ist diese Regelung nicht zu beanstanden (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.3.2014, 6 K 2087/11 F).
Kündigung: Erst müssen Sie freie Stellen anbieten
Bieten Sie einem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigungeinen vorhandenen oder einen absehbar frei werdenden Arbeitslatz nicht an, dann ist die Kündigung sozialwidrig und damit unwirksam (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.2014, 21 Sa 67/13).
Recht: Behörde darf Beherrschungsvertrag nicht einfach löschen
Ist ein Beherrschungs- und Gewinnabführungs-Vertrag im Handelsregister der herrschenden Gesellschaft eingetragen, darf das Registergericht diesen nicht ohne vorherige Prüfung löschen (OLG Hamm, Beschluss vom 6.4.2014, 9 W 80/14).
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefredakteur + Herausgeber