Viele Geschäftsführer unterhalten sich in den nächsten Wochen mit ihren Mitarbeitern über die erreichten Ziele in 2014 und über neue Zielvereinbarungen für 2015. Wurden außergewöhnliche Leistungen erbracht, kann der Mitarbeiter auch eine außergewöhnliche Anerkennung erwarten. So gibt es sicherlich auch dieses Jahr wieder Mitarbeiter, die ein zusätzliches Weihnachtsgeld ansprechen. Beachten Sie folgende Rahmenbedingungen bevor Sie Zusagen machen: …
- Bieten Sie eine Zusatz-Zahlung immer nur unter Vorbehalt an. Achten Sie darauf, dass der Vorbehalt in einem persönlichen Anschreiben an den Arbeitnehmer schriftlich festgestellt wird (Formulierung: „Die Zahlung des Weihnachtsgelds stellt eine freiwillige Leistung das. Ein Anspruch auf sie wird für die Zukunft nicht begründet. Dies gilt auch im Fall wiederholter Zahlung“) – vgl. z. B. Bundesarbeitsgericht (BAG) Urteil vom 30.7.2008, 10 AZR 606/07.
- Gewähren Sie eine Prämie von mehr als 100 € und bis zu einem Monatsgehalt, dürfen Sie eine Rückzahlungsklausel vereinbaren. Und zwar für den Fall, dass der Arbeitnehmer vor dem 31.3. des Folgejahres ausscheidet.
- Liegt die Gratifikation zwischen einem und zwei Monatsgehältern, kann höchstens bis zum 30.6. des Folgejahres eine Rückzahlungsklausel wirksam vereinbart werden.
- Übersteigt die Gratifikation 2 Monatsgehälter, ist es zulässig, eine gestaffelte Rückzahlung vorzusehen. Hiernach kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer bei einem Ausscheiden bis zum 31.3. eineinhalb Monatsbezüge, bei einem Ausscheiden bis zum 30.6. einen Monatsbezug und bei einem Ausscheiden bis zum 30.9. einen halben Monatsbezug zurückzahlen muss. Eine längere Bindung kann auch bei höheren Gratifikationen nicht wirksam vereinbart werden.
Auf diese einschränkenden Bedingungen sollten Sie Ihre Mitarbeiter bereits im Mitarbeiter-Gespräch hinweisen. Damit verhindern Sie, dass die einschränkende Vertragsformulierung zu einem Vertrauensverlust führt.