Die „GmbH” kann Ansprüche aus einer dem Geschäftsführer erteilten Versorgungszusage (Pensionszusage) nur dann zurückhalten, wenn der seine Pflichten in so grober Weise verletzt, „dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt”. Voraussetzung: Die GmbH ist durch das grobe Fehlverhalten des Geschäftsführers in eine Existenz bedrohende Lage gebracht worden (BGH, Urteil v. 2.7.2019, II ZR 252/16).
Danach dürfte es kaum möglich sein, dem Geschäftsführer im Nachhinein die Versorgungs- bzw. Pensionsansprüche zu streichen. In der Praxis ist allerdings zu prüfen, ob nach einer Kündigung aus wichtigem Grund von der amtierenden Geschäftsführung grundsätzlich auch geprüft werden muss, ob die Ansprüche aus der Versorgungszusage des gekündigten Geschäftsführers zur Disposition stehen.