Wollen Sie als der Geschäftsführer Ihr Gehalt erhöhen, brauchen Sie dazu einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. In der Einpersonen-GmbH ist das kein Problem. Komplizierter ist es in der GmbH & Co. KG. Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt ein wichtiges Urteil gefällt (BGH, Urteil vom 15.4.2014, II ZR 44/13).
Problem: Oft schließt der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH den Anstellungsvertrag nicht mit der GmbH, sondern mit der KG ab. Folge: Will der Geschäftsführer sein Gehalt erhöhen, braucht er dazu die Zustimmung des oder der Kommanditisten. Liegt die nicht vor, hat das rechtliche Konsequenzen: „Vereinbart der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, der einen Anstellungsvertrag mit der Kommanditgesellschaft abgeschlossen hat und nur im Verhältnis zur GmbH von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreit ist, mit sich selbst eine Gehaltserhöhung ohne vorheriges Einverständnis der Gesellschafterversammlung der GmbH, ist die Vertragsänderung nach § 181 BGB schwebend unwirksam“.
Gehaltserhöhnungen sollten Sie mit einem Gesellschafterbeschluss verbindlich und damit vertraglich unangreifbar machen. Dann ist sichergestellt, dass Sie – im Zerwürfnis mit den Mit-Gesellschaftern – nicht nachträglich über Jahre hinweg sämtliche Gehaltserhöhungen zurückzahlen müssen. Ausnahme: Einer oder mehrere Gesellschafter wussten von der Gehaltserhöhung und haben diese stillschweigend mitgetragen.