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Volkelt-Briefe

Vorsicht: Neues BGH-Urteil zur Geschäftsführer-Gehaltserhöhung

Wol­len Sie als der Geschäfts­füh­rer Ihr Gehalt erhö­hen, brau­chen Sie dazu einen Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung. In der Ein­per­so­nen-GmbH ist das kein Pro­blem. Kom­pli­zier­ter ist es in der GmbH & Co. KG. Dazu hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) jetzt ein wich­ti­ges Urteil gefällt (BGH, Urteil vom 15.4.2014, II ZR 44/13).

Pro­blem: Oft schließt der Geschäfts­füh­rer der Kom­ple­men­tär-GmbH den Anstel­lungs­ver­trag nicht mit der GmbH, son­dern mit der KG ab. Fol­ge: Will der Geschäfts­füh­rer sein Gehalt erhö­hen, braucht er dazu die Zustim­mung des oder der Kom­man­di­tis­ten. Liegt die nicht vor, hat das recht­li­che Kon­se­quen­zen: „Ver­ein­bart der Geschäfts­füh­rer einer Kom­ple­men­tär-GmbH, der einen Anstel­lungs­ver­trag mit der Kom­man­dit­ge­sell­schaft abge­schlos­sen hat und nur im Ver­hält­nis zur GmbH von den Beschrän­kun­gen nach § 181 BGB befreit ist, mit sich selbst eine Gehalts­er­hö­hung ohne vor­he­ri­ges Ein­ver­ständ­nis der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH, ist die Ver­trags­än­de­rung nach § 181 BGB schwe­bend unwirksam“.

Gehalts­er­höh­nun­gen soll­ten Sie mit einem Gesell­schaf­ter­be­schluss ver­bind­lich und damit ver­trag­lich unan­greif­bar machen. Dann ist sicher­ge­stellt, dass Sie – im Zer­würf­nis mit den Mit-Gesell­schaf­tern – nicht nach­träg­lich über Jah­re hin­weg sämt­li­che Gehalts­er­hö­hun­gen zurück­zah­len müs­sen. Aus­nah­me: Einer oder meh­re­re Gesell­schaf­ter wuss­ten von der Gehalts­er­hö­hung und haben die­se still­schwei­gend mitgetragen.

Das Urteil betrifft nicht nur den Geschäfts­füh­rer in der Kom­ple­men­är-GmbH. Das gilt für alle Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit meh­re­ren oder vie­len Gesell­schaf­tern. Für die Gehalts­er­hö­hung ist grund­sätz­lich die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zustän­dig und die­se ist nur mit einem wirk­sa­men Beschluss feh­ler­frei und rechts­si­cher. Als Geschäfts­füh­rer einer Kom­ple­men­tär-GmbH soll­ten Sie zusätz­lich prü­fen, wer Ver­trags­part­ner ist. Ist das die Kom­man­dit­ge­sell­schaft, müs­sen alle Gesell­schaf­ter der KG (auch die GmbH als Kom­ple­men­tär) den Gehalts­er­hö­hungs-Beschluss fas­sen. In der Regel mit ein­fa­cher Mehr­heit. Es sei denn, im KG-Gesell­schafts­ver­trag ist eine ande­re Mehr­heit vorgeschrieben.

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