Themen heute: Intelligente Lösungen gegen den Fachkräfte-Mangel – lassen Sie sich Etwas einfallen (Events, GPS-Touren u.v.m.) + Jahresabschluss verpasst: Als Geschäftsführer rsikieren Sie Ihren Job + BGH-aktuell: Geschäftsführer muss jederzeit den Überblick über die GmbH-Finanzen haben + Ärger mit dem Gewerbeamt: Untersagungsanzeige für den Geschäftsführer gilt immer nur für diese eine Branche + BISS …
34. KW 2012, Freitag, 24.8.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
nach Aussagen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) fehlen bis 2020 bis zu 425.000 Mathematiker, Naturwissenschaftler und Techniker. Laut IW ist nicht zu erkennen wie die Politik gegensteuern will. Um Abhilfe zu schaffen, müsste der Anteil der Abiturienten, die auf eine Hochschule wechseln, von 75 auf 85% erhöht werden.
Geschäftsführer von mittelständischen Firmen kennen das Szenario bereist. Jetzt sind Lösungen gefragt. Als Unternehmer bleibt Ihnen nur pragmatische Lösungen: Das eigene Fachpersonal langfristig binden, eigene Nachwuchskräfte ausbilden und sich auf dem Fachkräftemarkt schon frühzeitig einen guten Namen machen. Eine gute Möglichkeit ist die Vernetzung von PR-Aktionen mit originellen Personal-Rekrutierungs-Maßnahmen.
Für die Praxis: Eines der besten Instrumente dazu ist die regionale Unternehmens-PR. Machen Sie auf Ihr Unternehmen aufmerksam. Tragen Sie Ihre Unternehmensgrundsätze und Ihre Grundsätze im Umgang mit Ihren Mitarbeitern immer wieder in die Öffentlichkeit: Am Tag der offenen Tür, bei der Vergabe von Lehrstellen, anlässlich von Neu-Einstellungen. Aber Sie müssen schon ganz schön laut darüber reden, wenn Sie gehört werden wollen. Setzen Sie auch auf außergewöhnliche Ideen – gerade wenn Sie jugendlichen Nachwuchs begeistern und früh an sich binden wollen (z. B. GPS-Erkundungstouren, Outdoor-Trainings). Je nach Branche können Sie sich hier unterschiedliche Anforderungsprofile einfallen lassen. Event-Agenturen sind hier hilfreich und sind in der Regel in der Lage, passende Events für individuelle Aufgaben-Profile zu konzipieren.
Jahresabschluss verpasst: Geschäftsführer riskiert seinen Job
„Was passiert, wenn ich den Jahresabschluss der GmbH nicht termingerecht vorlege?“ – so die Anfrage eines Kollegen, der mit den Zahlen der GmbH nicht hinterherkommt. Danach müssen GmbHs jährlich einen Jahresabschluss aufstellen und diesen durch die Gesellschafter feststellen lassen (Rechtsquelle: § 42 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Ein Verstoß gegen diese Vorschriften bedeutet für Sie als Geschäftsführer:
- Als Geschäftsführer sind Sie zuständig zur Vorlage der Steuererklärungen der GmbH. Dazu ist auch der Jahresabschluss der GmbH einzureichen. Verstöße gegen diese Steuervorschrift werden mit Bußgeldern, Strafzinsen oder sogar als Straftat belangt.
- Außerdem können die Gesellschafter den Geschäftsführer in die Haftung nehmen. Ggf. muss der Geschäftsführer Schaden ersetzen. Außerdem drohen organ- und arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Die Rechtslage: In einem aktuellen Urteil hat jetzt ganz aktuell das Kammergericht Berlin zu diesem Sachverhalt entschieden. Dort heißt es: „Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass der Jahresabschluss innerhalb der gesetzten Fristen den Gesellschaftern vorgelegt wird. Unterlässt er das, stellt das ein gravierendes Fehlverhalten dar“. Folge: Das rechtfertigt eine sofortige Abberufung aus dem Amt – und zwar sogar aus wichtigem Grund. Das bedeutet: Ist per Gesellschaftsvertrag eine Abberufung nur aus wichtigem Grunde vorgesehen, dann genügt dieses Vergehen für eine Abberufung. Weitere Rechtsfolge: In der Regel kann dann auch der Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund und damit „fristlos“ aufgekündigt werden (vgl. zuletzt Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.8.2011, 23 U 114/11).
Für die Praxis: Gibt es im Verhältnis zwischen dem/den Geschäftsführer/n und den Gesellschaftern Probleme, müssen Sie die Fristen zur Aufstellung des Jahresabschlusses ganz genau nehmen. Nur dann ist sichergestellt, dass Ihnen daraus kein Nachteil in Form eines Abberufungsgrundes bzw. eines Fehlverhaltens-Vorwurfs gemacht werden kann. Bedenken Sie, dass Ihnen das Fristversäumnis bei künftigen Auseinandersetzungen auch noch Jahre später vorgehalten werden kann – eventuell als Beleg für Ihre Unzuverlässigkeit oder als Beispiel für ein Fehlverhalten in der Vergangenheit. Es gilt: Der Jahresabschluss der kleinen GmbH (Bilanzsumme bis 4.840.000 €, Umsatz bis 9.680.000 €, bis 50 Mitarbeiter) muss bis zum 31.8. des Folgejahres festgestellt sein (Bis zum Monatsende: Jahresabschluss 2011). Für alle anderen GmbHs ist der 30.11. der letzte Zeitpunkt. Im Urteilsfall hatte der Geschäftsführer bis zuletzt den Jahresabschluss 2009 nicht vorgelegen können.
BGH-aktuell: Geschäftsführer muss Überblick über die Finanzen haben
Nach 2 wichtigen Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Haftung des Geschäftsführers in der wirtschaftlichen Krise der GmbH (vgl. Nr. 33/2012), hat das höchste deutsche Gericht in Sachen Anforderungen an den GmbH-Geschäftsführer nachgelegt: Diesmal geht es (wieder einmal) um die fachliche Kompetenz, die Sie als Geschäftsführer mitbringen müssen (vgl. dazu auch Nr. 24/2012, „Geschäftsführer muss sich Krise professionell beraten lassen“). In dem BGH-Urteil geht es darum, wie genau der Geschäftsführer die Zahlen seiner GmbH kennen muss. Das betrifft also alle Geschäftsführer, die ihre GmbH fachlich führen – den kaufmännischen Part aber weitest gehend an den Steuerberater delegieren (Betriebswirtschaftliche Auswertungen, Kassenbuch usw.).
Wichtig: Die BGH-Richter erwarten vom GmbH-Geschäftsführer nicht, dass er alle Belange der GmbH bis ins Detail kennen und beurteilen muss. Aber: „Er muss auf jeden Fall für eine Organisation sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht“ (BGH, Urteil vom 19.6.2012, II ZR 243/11). Weitere Kernaussagen aus dem Urteil: „Auf die individuellen Fähigkeiten des Geschäftsführers kommt es bei der Beurteilung der Haftung nicht an. Mangelnde Sachkenntnis entschuldigt ihn nicht“.
Je nach Größe der GmbH muss der Geschäftsführer ein Informationssystem einrichten, das ihn in die Lage versetzt, jederzeit über die Liquidität und die finanzielle Situation der GmbH fundiert beurteilen zu können. Der Geschäftsführer braucht demnach laufende Basis-Informationen zu den Bereichen:
- Rechnungswesen und Jahresabschluss, Quartalsberichte (Vermögens-/Überschuldungs-Status)
- Finanzierung, Kredit-Management, Rating
- Liquidität, Liquiditätsplanung,
- Rechnungseingang, Rechnungskontrolle
- Betriebswirtschaftliche Auswertungen, Controlling, Berichtswesen, Kennzahlen
- Kostenrechnung, Kalkulation, Preise
- Steuerbelastungen, Steuervorauszahlungen, Lohnsteuer, Beiträge zur Sozialversicherung
Das betrifft auch alle Geschäftsführer, die nicht für das Kaufmännische zuständig sind. Sie müssen sich zumindest regelmäßig darüber informieren, inwieweit der kaufmännisch verantwortliche Geschäftsführer ein solches Informationssystem tatsächlich eingerichtet hat und über die wesentlichen Punkte informiert. Es gilt wie oben gesagt: Mangelnde Sachkenntnis entschuldigt Fehler nicht und befreit nicht von der (Durchgriffs-) Haftung.
Für die Praxis: Wichtig ist diese Rechtslage besonders für Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer, die keine kaufmännische Ausbildung haben und ihre kaufmännischen Aufgaben zusammen mit dem Steuerberater erledigen. Hier empfehlen wir, sich laufend weiter zu qualifizieren und es sich zum Ziel zu setzen, die Zahlen und damit den Status der GmbH jederzeit „auf Knopfdruck“ zu beherrschen. Nicht kaufmännische Ressort-Geschäftsführer sollten sich regelmäßig vom kaufmännisch verantwortlichen Geschäftsführer über den wirtschaftlichen Status der GmbH informieren lassen – ggf. schriftlich. Sie sollten dann zumindest bei Abweichungen und Veränderungen Erklärungen einfordern und bei Auffälligkeiten Zusatz-Informationen beim Steuerberater einholen. Orientieren Sie sich bei Informationskatalog für Ihre GmbH an den oben genannten Bereichen.
Gewerbeuntersagung gegen den Geschäftsführer gilt nur für die Branche
Untersagt das Gewerbeaufsichtsamt einem Geschäftsführer die Führung der Geschäfte für eine bestimmte Branche (hier: Gerüstbau), dann darf diese Gewerbeuntersagung nicht auf andere Branchen ausgedehnt werden. Damit ist es nicht zulässig, wenn das Registergericht die Eintragung zum Geschäftsführer einer GmbH mit einem anderen Unternehmensgegenstand (hier: Bestattungs-GmbH) mit Verweis auf die Untersagung der Geschäftsführung ganz generell verweigert (KG Berlin, Beschluss vom 19.4.2012, 25 W 34/12).
Für die Praxis: Die Ausschlussgründe für GmbH-Geschäftsführer sind aufgelistet in § 6 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes. Eine Gewerbeuntersagung für ein bestimmtes Gewerbe ist dort nicht genannt. Liegt ein solches begrenztes Gewerbeverbot gegen den Geschäftsführer vor, sollte er bei der Anmeldung seiner Bestellung zum Geschäftsführer in einer GmbH mit anderem Gewerbe von sich aus das Registergericht auf die Gewerbeuntersagung hinweisen. Das Registergericht darf die Eintragung aus diesem Grund aber nicht ablehnen.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief