Themen heute: Recht: 2 neue wichtige Haftungs-Urteil für den GmbH-Geschäftsführer – hier müssen Sie aufpassen + Geschäftsführer ohne Beteiligung kann mit dem Urlaubsanspruch taktieren + Konflikte zwischen den (Gesellschafter-) Geschäftsführern: Drohungen und Erpressungsversuche bleiben wirkungslos – oder bewirken das Gegenteil + GmbH-Krise: GmbH-Gesellschafter muss helfen – Pflicht zur Kapitalerhöhung – Besser: Nachschusspflicht vereinbaren + Vorsicht: Trittbrettfahrer nutzen Pflichtveröffenbtlichung zur Abzocke + BISS …
33. KW 2012, Freitag, 17.8.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
laufen die Geschäfte der GmbH, ist die Frage der Geschäftsführer-Haftung kein Problem. Kommt die GmbH aber ins Schlingern, geht es für den Geschäftsführer um Alles. Hauptproblem in der Praxis: Setzt das Gericht einen Insolvenzverwalter zur Abwicklung der Geschäfte der GmbH ein, haben Sie keinen Einfluss mehr auf das Verfahrens. Der prüft nämlich sämtliche Zahlungen nach. Stellt er unzulässige Zahlungen fest, müssen Sie sich dafür rechtfertigen. Da die Rechtsprechung hier immer wieder neue Maßstäbe anlegt, berichten wir hier regelmäßig. In den letzten Wochen hat der BGH dazu wieder 2 wichtige Urteile entschieden:
1. „Bankrott“ greift auch bei Vorteilsnahme durch den GF: Bankrott ist eine strafbare Handlung (§ 263 StGB, bis zu 5 Jahren Haft). Bisher blieb der Geschäftsführer im Zusammenhang mit einem Bankrott straffrei, wenn er sich oder einen Dritten bereicherte. Nach der neuen Rechtsprechung des BGH macht der Geschäftsführer sich automatisch wegen Bankrottes strafbar. Das bedeutet eine Verschärfung der Rechtslage gegen den Geschäftsführer (BGH, Urteil vom 15.5.2012, 3 StR 118/11).
Für die Praxis: Im Klartext bedeutet das, dass der Geschäftsführer sich auch dann strafbar macht, wenn er auf Weisung der Gesellschafter GmbH-Vermögen missbräuchlich verwendet. Bei entsprechenden Anweisungen sollten Sie vorsichtig agieren. Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt prüfen lassen, ob die Anweisungen zur Auszahlung rechtlich korrekt sind (Rückzahlung von Gesellschafter-Darlehen, Auszahlung eines Gewinnvorschusses ohne entsprechende Rücklagen oder Ertragssituation usw.).
2. Geschäftsführer haftet bei Insolvenzverschleppung für die Forderungen der Neugläubiger: Als Geschäftsführer sind Sie verpflichtet, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen (§ 64 GmbH-Gesetz). Verstoßen Sie gegen diese sog. Insolvenzantragspflicht, haften Sie für den daraus entstandenen Schaden. Auch dazu gibt es jetzt ein wichtiges neues Urteil des BGH: „Die Neugläubiger haben bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht einen Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Ausgleich des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen GmbH getreten sind“ (BGH, Urteil vom 14.5.2012, II ZR 130/10).
Für die Praxis: Der Schaden umfasst alle Kosten (Z. B. auch die Kosten für die Löhne, Kosten für unbrauchbare Waren, Reisetätigkeiten usw.). Auch der entgangene Gewinn kann Teil des Schadens sein (BGH, Urteil vom 27.4.2009, II ZR 253/07). Haben Sie Anhaltspunkte dafür, dass ein Insolvenzgrund vorliegen könnte (Überschuldung, Illiquidität, auch: drohende Zahlungsunfähigkeit) sollten Sie bei der Aufnahme von neuen Geschäftsbeziehungen den Steuerberater mit der Prüfung des Liquiditätsstatus beauftragen.
Geschäftsführer ohne Beteiligung kann Bundesurlaubsgesetz nutzen
Nach dem AGG-Urteil des Bundesgerichtshofs (vgl. Nr. 18/2012) ist zu prüfen, ob das auch Auswirkungen auf die rechtliche Stellung des GmbH-Geschäftsführers insgesamt hat. Europaweit gilt: Gemäß Richtlinie 2003/88/ EG sind Fremdgeschäftsführer und mit einer Minderheitsbeteiligung an der GmbH beteiligte Geschäftsführer Arbeitnehmer – mit den entsprechenden Rechten und Pflichten. Das gilt auch für Geschäftsführer einer GmbH, die einen zu Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzten Aufsichtsrat haben, nicht aber für den Geschäftsführer einer mitbestimmten GmbH (MitbestG). Folglich gehen einige Arbeitsrechtler davon aus, dass das Bundesurlaubsgesetz auch für Geschäftsführer gilt (z. B. Forst, in GmbHR 2012, S. 821 ff.). Daraus ergeben sich Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Arbeitgeber GmbH. Das sind:
- In Deutschland hat der Geschäftsführer einen Anspruch auf 24 Tage Urlaub § 3 Abs. BUrlG), der Urlaubsanspruch ist jahresanteilig zu gewähren,
- durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesene Krankheitszeiten dürfen auf den Urlaubsanspruch nicht angerechnet werden und
- der Urlaubsanspruch muss übertragbar sein (bzw. es besteht Anspruch auf Ausgleichszahlungen für nicht angetretenen Urlaub bei Übertragung oder Ausscheiden).
Beachten Sie eine Besonderheit: Der Geschäftsführer hat zwar nur Anspruch auf den Mindesturlaub. Ist es im Unternehmen aber üblich und für alle anderen Arbeitnehmer so vereinbart, dass mehr Urlaubstage vertraglich gewährt werden (z. B. 30), dann kann es aus Gründen der Gleichbehandlung (AGG) geboten sein, dass auch der Geschäftsführer einen Anspruch auf einen erweiterten Urlaub gerichtlich durchsetzen kann.
Beispiel: Der Marketing-Leiter wird zum Geschäftsführer berufen. Im Anstellungsvertrag wird die Mindesturlaubszeit von 24 Tagen vereinbart, alle anderen Arbeitnehmer haben einen tariflichen Anspruch auf 30 Tage. Nach 2 Jahren kündigt die Konzernleitung dem GF. Unter Berufung auf das AGG macht der Geschäftsführer eine Ausgleichszahlung für 2 x 6 = 12 Tage zusätzlichen Urlaub an. Er kann eine zusätzliche Abfindung durchsetzen. Das macht bei 4.000 € monatlich immerhin einen zusätzlichen Betrag von rund 2.200 € aus.
Für die Praxis: Es gehört zum Selbstverständnis eines Geschäftsführers „seine Arbeitskraft in vollem Umfang zum Wohle der GmbH“ einzubringen. Das berechtigt ihn zu einem hohen Gehalt und einer zusätzlichen Erfolgsvergütung. Mit dieser Rechtslage ist sichergestellt, dass der Geschäftsführer nicht der Willkür ausgesetzt ist. Stellt ein zum Geschäftsführer berufener ehemaliger Angestellter später fest, dass er aus seiner unkündbaren Stellung herausgelockt und anschließend gekündigt wurde, hat er gute Aussichten, unter Verweis auf seine Arbeitnehmerstellung gute Ausscheidens-Konditionen vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen.
GmbH-Konflikte: Drohungen haben (fast) keine Wirkung
Der Geschäftsführer und die Gesellschaftern haben unterschiedliche Auffassungen über die Geschäftspolitik. Man verständigt sich auf eine Trennung. Der Geschäftsführer verleiht seiner Forderung nach einer hohen Abfindung Nachdruck. Er droht, Vorgänge aus der GmbH der Staatsanwaltschaft zu melden oder der Presse weiterzugeben. Darf er das? Dürfen die Gesellschafter ihn deswegen sofort „aus wichtigen Grund“ kündigen?
Die Rechtslage: Juristisch hat diese Drohgebärde keine weit reichende Bedeutung. Es handelt sich nämlich nicht um eine Erpressung, noch nicht einmal um eine Pflichtverletzung. Begründung: Die Anrufung der Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden ist das selbstverständliche Recht jedes Bürgers. Weiß der Geschäftsführer von solchen Verstößen, kann er sogar verpflichtet sein, diese den Behörden mitzuteilen. Anders zu beurteilen ist die Weitergabe von Informationen an die Presse. Das ist als solches bereits eine Pflichtverletzung (die sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde). Aber: Die Androhung der Weitergabe von Informationen ist rechtlich lediglich eine Pflichtwidrigkeit (OLG München, Urteil vom 18.4.2012, 7 U 3882/11).
Für die Praxis: Nach dieser Rechtslage sind Drohgebärden in der Auseinandersetzung zwischen Geschäftsführung und den Gesellschaftern nur bedingt als Lösungsstrategie geeignet. In der Regel verhärten sich die Fronten so, dass der Konflikt vor dem Gericht landet und schlussendlich beide Parteien mehr kostet als es zu gewinnen gibt. Der Geschäftsführer ist besser beraten, wenn er ein Mediationsverfahren anstrebt.
Gesellschafter kann notwenige Kapitalerhöhung nicht verzögern
Stimmt der Gesellschafter einer notwendigen Kapitalerhöhung nicht zu, wird die Stimme so gezählt als wäre sie nicht abgegeben worden. Der Beschluss ist danach – wie laut GmbH-Gesetz vorgeschrieben – mit 100% der Stimmen gefasst worden und sofort wirksam (OLG München, Beschluss vom 14.6.2012, 31 Wx 192/12).
Für die Praxis: Das OLG München wendet damit die vom Bundesgerichtshof (BGH) vertretene Rechtsaufassung zu diese Frage an (BGH vom 9.11.1997, I ZR 100/87). In der Praxis bedeutet das eine erhebliche Erleichterung für Sanierungsbestrebungen in einer wirtschaftlich angeschlagenen GmbH. Sind die Gesellschafter (und deren Berater) der Auffassung, dass eine Kapitalerhöhung notwendig ist, können sie dies zeitnah umsetzen. Der überstimmte Gesellschafter kann sich gegen eine Zusatz-Einlage oder einen verkleinerten Anteil an der GmbH nur mit einem aufwendigen Gerichtsverfahren oder mit einem Austritt aus der GmbH wehren.
Bundesanzeiger Verlag warnt vor betrügerischen Registeranzeigen-Trittbrettfahrern
Mit Datum vom 9.7.2012 warnt der Bundesanzeiger Verlag vor betrügerischen Angeboten über Registereintragungen für Unternehmen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen im Bundesanzeiger.
Für die Praxis: Flattern Ihnen solche Angebote auf den Schreibtisch, können Sie davon ausgehen, dass es sich um getürkte Angebote handelt, die sich an das offizielle Unternehmensregister anhängen. Eine Liste unseriöser Anbieter gibt es unter https://www.ebundesanzeiger.de/download/D079_UnlautereAnbieterListe.pdf. Jüngstes Beispiel: Die Gewerbeauskunft-Zentrale verschickt Fax-Fragebögen zum Ausfüllen. Wer das Fax zurückschickt, den kostet das 569,06 € x 2 = 1.138,12 € für 2 Jahre.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief