Themen heute: Neuer Steuerprüf-Fragebogen – ACHTUNG: Behörden wollen wieder mal zu viel wissen + Wichtiges Urteil: Urheberrechtsverletzungen auf Websites – runter vom Server + Frist bei Kündigung eines Gewinnabführungsvertrages + Falsche E‑Mails vom Finanzamt + Heimliche Video-Aufnahmen bringen nichts + BISS …
20. KW 2011
Freitag, 20.5.2011
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
zurzeit verschicken die Steuerprüf-Behörden verschiedener Bundesländer vor der eigentlichen Betriebsprüfung ausführliche Fragebögen an die betroffenen Unternehmen. Z. B. werden in Nordrhein-Westfalen Frisörbetriebe ausführlich nach betriebswirtschaftlichen Sachverhalten befragt – etwa zur Kundenstruktur, zur Durchschnitts-Haarlänge ihrer Kunden, zu den verwendeten Hilfsstoffen usw. Vorsicht: Diese Praxis ist höchst unumstritten und es steht zu befürchten, dass das erst der Anfang einer flächendeckenden, systematischen und vom Gesetzgeber bisher jedenfalls nicht vorgesehenen Steuer-Vorprüfung ist.
Unstrittig ist, dass Sie die Fragen, die bei der Beurteilung von steuerlich relevanten Sachverhalten Aufschluss geben, beantworten müssen. Das sind z. B. Fragen zu Umsätzen, zu Preisen, Preisnachlässen (Abo-Preise, Preis-Aktionen usw.). Strittig ist aber, ob Sie Fragen, die darüber hinausgehen, beantworten müssen. Dazu gehören u. E. die oben beispielhaft aufgezählten Fragen über Kunden und Kundenwünsche. Die Fragen erwecken den Eindruck, dass die Beantwortung mehr zur Unklarheit als zu Klärung von steuerlichen Sachverhalten beiträgt.
Die Crux daran: Unternehmen, die solche Daten gar nicht erheben und lediglich „nach Vermutung“ beantworten, laufen Gefahr, dass diese falschen Angaben zur Grundlage der Verprobung gemacht werden – also in eine Steuerschätzung einfließen. Man schlägt Sie quasi mit Ihren eigenen Argumenten. In dieses offene Messer sollten Sie nicht laufen.
Für die Praxis: Wie detailliert ein solcher Fragebogen aussieht, können Sie auf den Web-Seiten des Deutschen Steuerberaterverbandes am Beispiel des Frisör-Fragebogens sehen > https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/steuern-aktuell/tb-54–11-frageboegen-betriebspruefung. Es ist davon auszugehen, dass diese Praxis auch auf andere Branchen ausgedehnt wird. Empfehlung: Da im Grundsatz eine Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei der Betriebsprüfung besteht, sollten Sie den Fragebogen auf keinen Fall unbeantwortet liegen lassen. Aber: Gehen Sie die Fragen mit Ihrem Steuerberater durch und beantworten Sie nur die Fragen, die Sie augrund Ihrer Aufzeichnungen sicher beantworten können. Andere Fragen beantworten Sie mit: „hierzu liegen keine (detaillierten) Aufzeichnungen vor“.
Wichtiges neues Urteil: Urheberrechtsverletzungen im Internet
Kleinere und mittelgroße Unternehmen, deren Internet-Auftritt nicht von einer erfahrenen Agentur umgesetzt wurde, müssen ihren Web-Auftritt nach einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Amtsgerichts München erneut überprüfen (Urteil vom 31.3.2010, 161 C 15642/09). Ging es in der ersten Klagewelle um Urheberrechtsverletzungen im Internet darum, solche Verstöße einfach abzumahnen bzw. mit einer Unterlassungserklärung auch noch eine zusätzliche Geldforderung durchzusetzen, drohen ab sofort größere Geschütze.
Nach dem oben genannten Urteil ist der Urheberrechtsverletzer – also das Unternehmen – verpflichtet, abgemahnte Internet-Seiten vollständig vom Server zu entfernen. Konkret: Kann eine solche Seite nach der Abmahnung und der anschließenden Herausnahme aus dem offiziellen Web-Auftritt immer noch über eine Suchmaschine gefunden und angesteuert werden, kann eine erneute Abmahngebühr verhängt werden. Die darf sogar noch teurer ausfallen als die aus dem ersten Abmahnverfahren.
Der Fall: Ein Unternehmen hatte auf seinen Web-Seiten bei der Anfahtsbeschreibung einen Kartenausschnitt verwendet, ohne dafür Lizenzgebühren zu zahlen. Nach einer ersten Abmahnung nahm der Betreiber die Seiten zwar vom Netz, nicht aber vom Server. Damit war ein weiterer Zugriff möglich. Der Kartenbetreiber durfte – so das Gericht – wegen Lizenzverletzungen erneut Lizenz- und Anwaltsgebühren in Höhe von rund 1.500 € durchsetzen. Achtung: Das gilt auch z. B. für die unerlaubte Verwendung von Bildern und Texten – also immer dann, wenn fremde Urherberrechte unzulässiger-weise genutzt werden. Wird lediglich „verlinkt“, treten keine Probleme auf.
Für die Praxis: Weisen Sie Ihre IT-Leitung an, „kritische“ oder bereits abgemahnte Web-Seiten nicht nur aus den aktiven Web-Seiten herauszunehmen, sondern sie vollständig vom Serve zu entfernen. Wenn für Sie eine Web-Agentur tätig ist, sollten Sie auf diese Rechtslage hinweisen und die Agentur (protokolliert) dazu anweisen, für die Entfernung solcher Seiten auf dem Server zu sorgen. Achten Sie auch darauf, dass solche Web-Seiten, die Sie in der Vergangenheit bereits vorsichtshalber wegen eventueller Urheberrechts-verletzungen (z. B. mit fremden Bildern) vom Netz genommen werden, nachträglich vom Server entfernt werden. Wenn Sie Ihre Web-Seiten auf eventuelle Urheberrechtsverstöße überprüfen wollen: Geben Sie z. B. in der Suchmaschine unter der Such-maske „Bilder“ die Internet-Adresse Ihrer Firma ein. Dann weden alle Bilder, Logos und sonstig verwendeten Symbole und Zeichen aufgelistet, die auf Ihren Web-Seiten verwendet sind.
Für die Kündigung des Gewinnabführungsvertrages müssen Fristen beachtet werden
Soll der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Konzern-Obergesellschaft und einer Konzern-Gesellschaft aus wichtigem Grund gekündigt werden, dann muss das innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen Wird z. B. erst 10 Monate nach Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt, ist die Kündigung unwirksam (OLG München, Beschluss vom 21.3.2011, 31 Wx 80/10).
Für die Praxis: Für die außerordentliche Kündigung des Gewinnabführungsvertrages sind die Vorschriften des § 314 Abs. 3. BGB bindend. Danach sollte nach Kenntnis des Kündigungsgrundes innerhalb einer Frist von 2 Wochen die außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden – und zwar schriftlich und unter Nennung des Kündigungsgrundes. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine längere Frist möglich, z. B. wenn aufwendige Recherchen notwendig sind.
Falsche E‑Mails vom Finanzamt
Das Bundesfinanzministerium warnt vor betrügerischen E‑Mails, die unter dem Absender „Bundesministerium für Finanzen – BMF“ verschickt werden. Unter dem Vorwand einer vermeintlichen Steuerrückzahlung wird darin zum Ausfüllen eines Formulars inkl. Kontendaten aufgefordert.
Für die Praxis: Solche E‑Mails unbedingt sofort löschen bzw. eine entsprechende Info an alle Mitarbeiter der GmbH herausgeben. Befolgen Sie nur schriftliche Anweisungen des FA.
Heimliche Video-Überwachung
Nur wenn Sie als Arbeitgeber einen tatsächlichen und begründeten Verdacht für eine konkrete Straftat haben, dürfen Sie einen Arbeitnehmer heimlich per Video überwachen. Ist das nicht der Fall, darf der Video-Beweis im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 3.5.2011, 11 Ca 7326/10 u. a.).
Für die Praxis: Im Verfahren hatte der Gaststättenbesitzer Verdacht, dass zwei Beschäftigte den Ausschank falsch abrechnen. Dazu ließ er die beiden per Video überwachen. Eine Kündigung war aber nicht möglich, da der Videobeweis im Verfahren nicht zugelassen wurde. Der Verdacht für das Vorliegen einer Straftat kann in einem vergleichbaren Fall nur schwer erbracht werden (Zeugen, Manipulationen in den Abrechnungen). Besser ist es, die Video-Überwachung nicht heimlich, sondern im Rahmen des Zulässigen (z. B. zur Kontrolle des Eingansbereichs) offiziell einzuführen.
BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Teilwertabschreibungen auf Darlehen an verbundene ausländische Unternehmen
Mit Schreiben vom 29.3.2011 hat das Bundesfinanzministerium neue Grundsätze für Teilwertabschreibungen und andere Wertminderungen auf Darlehen an verbundene ausländische Unternehmen bekannt gemacht. Wichtig: Solche Verluste werden steuerlich nur noch berücksichtigt, wenn die Darlehenskonditionen dem Drittvergleich standhalten – also angemessene Zinsen, Laufzeiten, Kündigungs-modalitäten und Sicherheiten vereinbart sind. Im Einzelfall sollte mit dem Steuerberater geprüft werden, ob die Darlehensbedingungen den oben geforderten Konditionen stand halten. Nur so ist gewährleitstet, dass eine grenzüberschreitende steuerliche Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen weiterhin möglich bleibt (BMF-Schreiben vom 29.3.2011, IV B 5 – S 1341/09/10004).
Mit besten Grüßen
Ihr Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur der Volkelt-Brief