Themen heute: Manager-Gehälter – So nutzen Sie die aktuelle Neid-Diskussion zur PR in eigener Sache + Politik/Rahmenbedingungen: SPD-Wahl-Programm: Schwere Zeiten für kleinere Unternehmen + Das 5 Punkte-Programm: Wie sich Geschäftsführer selbst motivieren + GmbH-Finanzen: SEPA – Neue Zahlungs-Standards müssen jetzt vorbereitet werden + Geschäftsführer im Dienst: Vorsicht beim Smartphone-Telefonieren im Pkw + Unterschrift des Geschäftsführers: Firmenstempel hat Rechtskraft + BISS …
Nr. 12/2013 vom 22.3.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
unterdessen hat das Thema Manager-Gehälter die Kanzlerin erreicht. Das BMJ hat einen ersten Gesetzentwurf dazu vorgelegt. Sicher ist, dass das Thema bis zur Bundestagswahl 2013 die Schlagzeilen mitbestimmen wird. Auch wenn es in der Praxis nur um die Auswüchse bei wenigen großen Unternehmen geht, bleibt die Neid-Debatte an dem (vermeintlich besser verdienenden, mittelständischen) Unternehmer kleben. Machen Sie Ihren Mitarbeitern deutlich, dass in Ihrem Unternehmen „üblich und angemessen“ bezahlt wird. Einig ist man sich in der Betriebswirtschaftslehre und in der breiten Öffentlichkeit, dass eine Chef-Entlohnung, die das 30-fache des durchschnittlich im Unternehmen gezahlten Lohns beträgt, als sozial und moralisch in Ordnung empfunden wird. Zahlen Sie im Durchschnitt 2.500 EUR brutto, dürften Sie als Chef bedenkenlos mindestens 600.000 EUR verdienen. Also in der Regel deutlich mehr als das Finanzamt Ihnen als „angemessenes“ Gehalt für einen kleineren mittelständischen Betrieb zugesteht (vgl. dazu auch Nr. 11/2013).
Für die Praxis: Gut beraten sind Sie als (Gesellschafter-) Geschäftsführer, wenn Sie das Thema „Manager-Gehälter“ mit Ihren Mitarbeitern weder polemisch noch emotional behandeln. Bleiben Sie sachlich. Verweisen Sie auf die 30-fach-Regel und auf den Sachverhalt, dass die damit zu ermittelnden Zahlen in kleineren Unternehmen nie erreicht werden. Verweisen Sie darauf, dass das Finanzamt in kleineren Unternehmen ganz genau hinschaut, wieviel verdient wird und was es Sie kostet, wenn Sie zuviel verdienen (Stichwort: vGA mit einer Steuerbelastung von insgesamt rund 70 %). Machen Sie das Thema zur PR in eigener Sache.
SPD-Wahl-Programm: Schwere Zeiten für kleinere Unternehmen
Die SPD hat ihr Programm für die Bundestagswahl 2013 vorgelegt. Für den mittelständischen Unternehmer ist das keine wählbare Alternative, selbst wenn man mit den finanzpolitischen Vorgaben zur EURO- und Stabilitäts-Politik der Koalition nicht einverstanden ist. Alle Maßnahmen erhöhen die Bürokratiekosten auch für kleinere und mittelständische Unternehmen und beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit. (Umweltauflagen, Dokumentation, Kennzeichnung, Entgeltgleichstellungsgesetz, Bürgerversicherung). Unabhängig von diesen verdeckten Kosten ergeben sich aus dem SPD-Programm für kleinere Unternehmen Mehr-Steuern. Das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) errechnet mindestens 15 % Mehrsteuern (vgl. Nr. 44/2012).
Konkret: Für kleinere Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) wird sich die Anhebung der Abgeltungssteuer von 25 auf 32 % auswirken. Damit steigt die Belastung für Unternehmen mit einer Bilanzsumme von 4 Mio. EUR von 177.000 EUR um 28.000 EUR auf 205.000 EUR. Neben der Zusatzbelastung aus der Abgeltungssteuer ergeben sich Mehrsteuern aus den Plänen zur Wiedereinführung einer Vermögenssteuer (1 %) und der Anhebung des Spitzensteuersatzes von 42 auf 49 %, was sich beim Einkommens der GmbH-Gesellschafter auswirken wird. Für größere Unternehmen errechnen die ZEW-Steuerexperten sogar eine Zusatzbelastung um bis zu 20 % (Beispiel: Bilanzsumme 125 Mio. EUR, Steuerlast bisher: 5,5 Mio. EUR, Steuerlast neu: 6,6 Mio. EUR).
Für die Praxis: Die Anhebung des Spitzensteuersatzes trifft Einkommen > 100.000 EUR (verheiratet: 200.000 EUR). Bezieht der ledige Geschäftsführer ein Monatseinkommen von 15.000 EUR, steigt die jährliche Steuerbelastung um 6.648 EUR. Teile der SPD wollen sogar eine noch höhere Abgeltungssteuer (32 %) bzw. Kapitalerträge nicht weiter pauschal sondern wieder nach dem persönlichen Einkommensteuer-Satz zu besteuern.
Das 5 Punkte-Programm: Wie sich Geschäftsführer selbst motivieren
Für die Mitarbeiter und Arbeitnehmer gibt es jede Menge Motivations-Seminare. Für Geschäftsführer ist das schwieriger. Aufgrund der komplexen Aufgabenstellung im Unternehmen funktionieren viele der Motivations-Tricks, die für Arbeitnehmer sinnvoll sind, nicht für den Chef. Beispiel: „Setzen Sie sich Ziele, definieren Sie Zwischenziele, belohnen Sie sich“ usw. sind für entscheidungsverantwortliche Führungskräfte trivial und treffen nicht den Kern des Problems. Was tun? Es gibt nur wenige Gesprächspartner (Berater), mit denen Sie ihre Themen „auf Augenhöhe“ besprechen bzw. kritisch reflektieren können.
Meist gibt es zwar Fach-Experten (Steuerberater, Wirtschaftsberater), mit denen Fach-Probleme erörtert werden können. Geschäftsführer, die regelmäßig an Erfa-Gruppen teilnehmen, bestätigen, dass dieser Austausch besonders wichtig ist und die Gespräche mit Geschäftsführer-Kollegen durch nichts zu ersetzen sind. Das aber ist nicht die Regel. Viele Geschäftsführer sind auf sich selbst gestellt. Die meisten halten den „Willen“ und das „sich Durchsetzen“ langfristig für entscheidend. Willenskraft basiert auf einer Reihe verschiedener Faktoren. Der Psychologe Julius Kuhl von der Uni Osnabrück hält folgende Fähigkeiten für entscheidend:
- Aufmerksamkeitskontrolle: Willensstarke Personen fokussieren sich beharrlich auf ihr Ziel – und lassen sich nicht ablenken, bis sie es erreicht haben.
- Emotionskontrolle: Frust, Traurigkeit oder Wut sind für Tatendrang äußerst kontraproduktiv. Menschen mit hoher Willenskraft wissen genau, wie sie solche Gefühle zähmen können.
- Misserfolgsbewältigung: Rückschläge kommen vor. Es ist nur menschlich, wenn sie uns kurz aufhalten – bloß aus der Bahn werfen dürfen sie uns nicht.
- Motivationskontrolle: Irgendwann lässt das Durchhaltevermögen zwangsläufig nach – dann gilt es, sich durch selbst gesetzte Anreize weiter anzutreiben.
- Umweltkontrolle: Wer besonders willensstark ist, achtet auch auf seine Arbeitsumgebung. Dazu gehört etwa, bei Bedarf sämtliche Störquellen wie Blackberrys, Handys oder E‑Mailprogramme abzuschalten.
Für die Praxis: Als Geschäftsführer müssen Sie (oft) an Ihre Leistungsgrenzen gehen. Viele Geschäftsführer machen die Erfahrung, dass nach einigen Jahren Antrieb und Motivation schwanken oder nachlassen. Das kann bis zu einem ernstzunehmenden Burnout führen. In einer solchen Situation hilft Willenskraft alleine nicht mehr weiter. Bei Anzeichen von dauerhafter Überlastung, sollte sich der Geschäftsführer unbedingt professionell beraten lassen (Stichwort: Betriebliches Gesundheits-Management).
SEPA: Neue Zahlungs-Standards müssen jetzt vorbereitet werden
Zum 1.2.2014 werden alle Datenformate im Zahlungsverkehr ungültig. Das betrifft die Bankleitzahlen (BIC), Kontonummern (IBAN), aber auch die Formate für maschinelle Standard-Überweisungen (XML-Format). Außerdem gibt es Änderungen bei den Fristen für Einzugsermächtigungen und im Lastschriftverfahren. Laut PwC haben erst 22 % aller Unternehmen die Brisanz des Themas erkannt und entsprechende Vorbereitungen eingeleitet. Alle Datensätze müssen (Lohnbuchhaltung, Kundendaten, Einzugsermächtigungen usw.) geprüft und an die neuen Vorgaben angepasst werden. Die Single Euro Payments Area (Sepa) hat Auswirkungen auf alle betrieblichen Bereiche (AGB, Verträge, Werbe- und Vertriebsunterlagen, Datenschutz). U. U. müssen Einzugsermächtigungen neu eingeholt werden. Kunden müssen vor Einziehung 14 Tage vorher unterrichtet werden.
Für die Praxis: Gibt es in Ihrem Unternehmen noch keine Vorbereitungen auf das neue Sepa-System, sollten Sie in den nächsten Wochen einen Sepa-Verantwortlichen benennen (aus der IT und/oder Rechnungswesen), der das Projekt „Sepa“ über alle Unternehmensbereiche plant, begleitet und umsetzt. Wir berichten an dieser Stelle laufend zum Thema, so dass Sie den Projektstand jederzeit überprüfen können.
Geschäftsführer im Dienst: Vorsicht beim Smartphone-Telefonieren im Pkw
Mit den neuen technischen Möglichkeiten von Smartphones ergeben sich immer wieder neue rechtliche Fragen. Zum Beispiel bei der Nutzung des Smartphone als Navigationssystem beim Fahren. Dazu gibt es ein wichtiges Urteil des OLG Hamm. Danach gilt: Auch bei einer Nutzung als Navi ist das „zur Hand nehmen“ nicht erlaubt. Bei Kontrollen ist die Polizei berechtigt, Bußgeld zu verhängen (OLG Hamm, Urteil vom 18.2.2013, III‑5 RBs 11/13).
Für die Praxis: Es hilft nicht weiter, wenn Sie beim Mobiltelefonieren im Auto erwischt werden und Sie darauf verweisen, dass Sie lediglich Ihr Navigationssystem bedient hätten. Beide Sachverhalte werden mit Bußgeld belegt. Ohne Freisprechanlage und integriertem Navigationssystem haben Sie vor Gericht schlechte Karten.
Unterschrift des Geschäftsführers: Firmenstempel hat Rechtskraft
Unterschreiben Sie als Geschäftsführer für die GmbH mit Ihrer Unterschrift und setzen Sie zusätzlich einen Firmenstempel daneben, dann ist eineindeutig klar, dass der Vertragspartner die GmbH und nicht der unterschreibende Geschäftsführer ist (BGH, Urteil vom 23.1.2013, XII ZR 35/11).
Für die Praxis: Es gibt immer wieder Fälle, in denen der den Vertrag unterschreibende Geschäftsführer persönlich in die Haftung genommen wird. Z. B. dann, wenn die GmbH insolvent ist und Mietschulden bestehen. Der Vermieter versucht dann mittels Vorlage des vom Geschäftsführer unterschriebenen Mietvertrages zu beweisen, dass der Vertrag nicht mit der GmbH angeschlossen wurde. Empfehlung: Beachten Sie, dass die GmbH im Vertrag korrekt als Vertragspartner genannt ist. Setzen Sie vorsichtshalber immer den Firmenstempel neben Ihre Unterschrift bzw. zeichnen Sie mit Unterschrift + „für die X‑GmbH“.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
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