Wartezeit: Mehr tun für die Altersvorsorge + Neuer Geschäftsführer-Job: Sichern Sie Ihre Rechte (hier: Zeugnisanspruch) + Geschäftsführer-Perspektive: Warten auf Godot + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen + Digitales: Wer profitiert von KI am meisten? + Planung 2020: Diese Vertragsanpassungen müssen Sie vorbereiten + Steuergestaltung: Beteiligungen von Mitarbeitern am Verkaufserlös der GmbH + Bürokratie: Finanzbehörden müssen Gründe für eine Steuerschätzung nennen + Geschäftsführer-privat: Zulässigkeit der Doppelbesteuerung von Renten + Gewusst wie: Alles wissen über die eigene GmbH
Der Volkelt-Brief 50/2019 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 13. Dezember 2019
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
Kollegen/Innen, die erst seit kurzem im Amt sind, sollten vor dem Jahresende noch prüfen – vom Steuerberater prüfen lassen – , ob Sie bereits die Voraussetzungen für die Erteilung einer Pensionszusage erfüllen. Die Pensionszusage der GmbH an ihren Geschäftsführer ist für kleinere und mittelgroße GmbH immer noch eine der besten Möglichkeiten, sich für´s Alter abzusichern und zugleich die Steuerbemessungsgrundlage der GmbH dauerhaft zu mindern. Der Vorteil: Die Pensionsrückstellung wirkt sich schon in der nächsten Bilanz der GmbH Gewinn mindernd aus.
Voraussetzung: Sie sind bereits seit 2 Jahren im Amt und die GmbH schreibt schwarze Zahlen. Dazu sollten die Gesellschafter der GmbH möglichst noch in 2019 per Gesellschafter-Beschluss eine Pensionszusage ab 01.01.2020 für den Gesellschafter-Geschäftsführer beschließen (Änderung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages, vgl. dazu unsere Arbeitshilfen unten). Nur dann ist sichergestellt, dass Sie diese Form der steuergünstigen Altersversorgung bereits für das gesamte Jahr 2020 nutzen können.
Neuer Geschäftsführer-Job: Sichern Sie Ihre Rechte (hier: Zeugnisanspruch)
Geschäftsführer, deren Anstellungsverhältnis zum 31.12.2019 endet, müssen den weiteren beruflichen Werdegang richtig vorbereiten. Dazu gehört, dass Sie – wie andere Arbeitnehmer auch – sich Ihre Leistungen bescheinigen lassen und Sie damit Referenzen für zukünftige Aufgaben vorlegen können. Für Ihren Dienstvertrag als GmbH-Geschäftsführer gilt: „Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teile ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken“ (§ 630 BGB). Je nach Stellung des Geschäftsführers im Unternehmen müssen Sie beachten:
- Der Fremd-Geschäftsführer ohne eigene Beteiligung an der GmbH wird auf der Grundlage eines Dienstvertrages für die GmbH tätig. Er hat einen zweifelsfreien rechtlichen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses gemäß § 630 BGB.
- Als Minderheits-Gesellschafter (bis 50 %-Beteiligung) besteht zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH eine dienstvertragliche Beziehung mit Weisungsabhängigkeit. Auch in diesem Fall hat er Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses.
- Als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kann er sich nicht ohne weiteres auf § 630 BGB beziehen. Allerdings: In der Praxis spielt der Anspruch auf ein Zeugnis bei der Abberufung bzw. beim Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers nur selten eine Rolle. Da er Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfunktion innehat, müsste er das Zeugnis selbst formulieren und unterzeichnen.
Sind Sie als Geschäftsführer nicht gleichzeitig beherrschender Gesellschafter haben Sie also einen Zeugnisanspruch. Zuständig für die Ausstellung des Zeugnisses sind die Gesellschafter. Diese können die Aufgabe zur Erstellung auf ein anderes Organ (Beirat), auf einen Gesellschafter oder auch auf einen anderen Geschäftsführer übertragen. Sie können zwischen der Ausstellung eines einfachen Zeugnisses und einem qualifizierten Zeugnis mit einer Leistungs- und Verhaltensbeurteilung wählen. Für Leitungs- und Führungskräfte üblich – und das sind Sie als Geschäftsführer grundsätzlich – ist das qualifizierte Zeugnis. Besonderheit: Das qualifizierte Zeugnis wird nur auf Ihr ausdrückliches Verlangen hin ausgestellt.
Weigert sich Ihr Arbeitgeber, den Zeugnisanspruch zu erfüllen, dann können Sie diesen mit Erfüllungsklage vor dem Amts- bzw. Landgericht durchsetzen. Sofern das Arbeitsgericht im Anstellungsvertrag als zuständiges Gericht bestimmt wurde, kann der abhängig beschäftigte Fremd-Geschäftsführer den Zeugnisanspruch vor dem Arbeitsgericht einklagen.
Geschäftsführer-Perspektive: Warten auf Godot
Zwischen Einhörnern – den milliardenschweren, neuen Digitalunternehmen – und pfiffigen StartUp-Gründern ist viel Platz. Irgendwo dazwischen ist der deutsche Mittelstand. Industriebetriebe, die seit Jahrzehnten Innovation praktizieren. Dienstleister, die Ideen-Wettbewerb können. Handelsunternehmen, die Übung im nie endenden Preiswettbewerb haben. Selbstständige, die sich nur halten, wenn sie Qualität liefern können. Auch ein paar Verkrustete, die sich unter dem Schutz gesetzlicher Vorgaben wegducken und ordentliche Gewinnmargen mitnehmen. Der Mittelstand eben. Von der Politik ständig neu entdeckt und genau so schnell wieder vergessen. Es gibt Industriepolitik, Energiepolitik, Politik für die digitale Wirtschaft. Finanzierungsrunden für StartUps. Für den Mittelstand gibt es – mit Verlaub gesagt – die Bürokratie. Irgendjemand muss die Arbeit ja machen. Mit freundlichen Grüßen.
Geschäftsführer/neue Gesetze: Was Sie jetzt veranlassen müssen
Betrifft … |
Darum geht es … |
to do … |
Lohnzuschuss |
Danach gibt es ab 1.1.2020 direkte Lohnzuschüsse für Arbeitnehmer, die forschungsrelevante Tätigkeiten ausüben. Auch der Arbeitslohn des Gesellschafters gehört zu den förderfähigen Aufwendungen, wenn dieser mit „seiner” GmbH einen Arbeitsvertrag im Sinne des Lohnsteuerrechts abgeschlossen hat. |
Prüfen Sie anhand der Anspruchs-Kriterien, für welche Tätigkeiten/Abteilungen/Projekte Lohnzuschüsse beantragt werden können … |
Digitales: Wer profitiert von KI am meisten?
Künstliche Intelligenz (KI) – was genau das auch sein und zu leisten vermag – heißt das Zauberwort 2019 der Digitalisierung. Eine aktuelle Studie der Unternehmensberatung Arthur D. Little identifiziert den Handel als einen der großen Gewinner dieses KI-Hypes. Prognose: Bis 2025 beziffert die Studie den KI-Effekt mit einem Kosteneinsparpotenzial für Handelsunternehmen in Deutschland mit 60 Mrd. EUR und einem Umsatzsteigerungspotenzial von 36 Mrd. EUR. KI hilft so z. B. dabei, die Preise zu optimieren – durch bessere Anpassung des Angebots an die Nachfrage. Vorreiter bei der dynamischen Preisoptimierung ist das StartUp-Unternehmen Revionics – Musterlösungen für Obi, Douglas und andere vor allem größere Handelsunternehmen sind bereits im Einsatz. Zalando bietet dank KI individuelle Bekleidungskonzepte für ihre Kunden an. Und das ist erst der Anfang.
Planung 2020: Diese Vertragsanpassungen müssen Sie vorbereiten
In vielen GmbHs nutzen die Gesellschafter die jährlichen Beschlussfassungen zum Jahresende (Feststellung des Jahresabschlusses, Änderung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages) auch dazu, um überfällige Anpassungen und Änderungen des GmbH-Vertrages zu beschließen. Zum Beispiel
- die Umwandlung von Gewinnrücklagen in Stammkapital (UG > GmbH, Kapitalerhöhung),
- eine Erweiterung des Gegenstandes der GmbH, z. B. um neue Geschäftsfelder zu erschließen oder
- die Teilung von Geschäftsanteilen nach einem Erbfall (z. B. damit das Gewinnbezugsrecht periodisch genau abgegrenzt werden kann).
Diese Beschlüsse müssen notariell beurkundet werden und zum Handelregister gemeldet und dort eingetragen werden. Vor Eintrag prüft das Registergericht, ob es Anzeichen für eine fehlerhafte Beschlussfassung oder für andere Gründe für eine eventuelle Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit gibt (Verstoß gegen Formvorschriften, Verletzung von Minderheitenrechten usw.). Im Außenverhältnis wird die Änderung des GmbH-Vertrages erst nach Beurkundung und mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam. Im Innenverhältnis sind die Gesellschafter und die Organe (also der Geschäftsführer) an den Änderungsbeschluss auch schon vor Eintragung gebunden. Die Gesellschafter können in der Zeit bis zur Eintragung aber darüber mit einfacher Mehrheit entscheiden, wie das gehandhabt werden soll.
Steuergestaltung: Beteiligungen von Mitarbeitern am Verkaufserlös der GmbH
Eine zulässige Form der Mitarbeiterbeteiligung besteht darin, die (leitenden) Mitarbeiter an einem zukünftigen Verkaufserlös zu beteiligen. Dazu der Bundesfinanzhof (BFH): Einkünfte des Arbeitnehmers aus einem Verkauf der GmbH gehören im Zeitpunkt des Zuflusses zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit und unterliegen der Lohnsteuer. Interessant: Der BFH stellt in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich auf den „Zeitpunkt des Zuflusses” ab (BFH, Urteil v. 3.7.2019, VI R 12/16).
Bürokratie: Finanzbehörden müssen Gründe für eine Steuerschätzung nennen
Das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Buchführung kann nur dann nicht Grundlage der Besteuerung sein, wenn die Vermutung der sachlichen Richtigkeit vom der Finanzbehörde widerlegt wird. Fehlt z. B. lediglich der Statistikteil im Auslegestreifen eines Glücksspielgerätes, muss die Behörde die steuerliche Auswirkung detailliert darlegen (FG Niedersachsen, Urteil v. 11.10.2019, I V 91/19).
Geschäftsführer-privat: Zulässigkeit der Doppelbesteuerung von Renten
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hält die sog. Doppelbesteuerung der Renten (Beitragszahlung zur Rentenversicherung aus versteuertem Einkommen und Besteuerung der ausgezahlten Rente gemäß steuerpflichtigem Besteuerungsanteil von 54 %) weiterhin für verfassungsrechtlich unbedenklich (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 1.10.2019, 8 K 3195/16).
Gewusst wie: Alles wissen über die eigene GmbH
Ob Branchenwissen, Preisvergleiche oder die private Urlaubsplanung: Die Internet-Recherche mit Google gehört für die meisten Kollegen/Innen zum Alltag. Nur wenige nutzen aber die Google-Alerts („Alarm“)-Funktion. Vorteil: Wird Ihre Firma z. B. in einem Presseartikel genannt, werden Sie automatisch per E‑Mail darüber informiert. Das gilt für alle Suchbegriffe, die Sie interessieren (Konkurrenten, Personen usw.). Anmeldung unter: http://www.google.com/alerts. Am besten verwenden Sie nicht Ihre persönliche E‑Mail sondern richten sich eine zusätzliche E‑Mail bei einem der bekannten E‑Mail-Anbieter ein (web.de, google-Mail, gmx).
Einen guten Start in ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief