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Volkelt-Brief 50/2019

War­te­zeit: Mehr tun für die Alters­vor­sor­ge Neu­er Geschäfts­füh­rer-Job: Sichern Sie Ihre Rech­te (hier: Zeug­nis­an­spruch) + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: War­ten auf Godot + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt ver­an­las­sen müs­sen Digi­ta­les: Wer pro­fi­tiert von KI am meis­ten? Pla­nung 2020: Die­se Ver­trags­an­pas­sun­gen müs­sen Sie vor­be­rei­ten + Steu­er­ge­stal­tung: Betei­li­gun­gen von Mit­ar­bei­tern am Ver­kaufs­er­lös der GmbH + Büro­kra­tie: Finanz­be­hör­den müs­sen Grün­de für eine Steu­er­schät­zung nen­nen + Geschäfts­füh­rer-pri­vat: Zuläs­sig­keit der Dop­pel­be­steue­rung von Ren­ten + Gewusst wie: Alles wis­sen über die eige­ne GmbH

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Frei­burg, 13. Dezem­ber 2019

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

Kollegen/Innen, die erst seit kur­zem im Amt sind, soll­ten vor dem Jah­res­en­de noch prü­fen – vom Steu­er­be­ra­ter prü­fen las­sen – , ob Sie bereits die Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung einer Pen­si­ons­zu­sa­ge erfül­len. Die Pen­si­ons­zu­sa­ge der GmbH an ihren Geschäfts­füh­rer ist für klei­ne­re und mit­tel­gro­ße GmbH immer noch eine der bes­ten Mög­lich­kei­ten, sich für´s Alter abzu­si­chern und zugleich die Steu­er­be­mes­sungs­grund­la­ge der GmbH dau­er­haft zu min­dern. Der Vor­teil: Die Pen­si­ons­rück­stel­lung wirkt sich schon in der nächs­ten Bilanz der GmbH Gewinn min­dernd aus.

Vor­aus­set­zung: Sie sind bereits seit 2 Jah­ren im Amt und die GmbH schreibt schwar­ze Zah­len. Dazu soll­ten die Gesell­schaf­ter der GmbH mög­lichst noch in 2019 per Gesell­schaf­ter-Beschluss eine Pen­si­ons­zu­sa­ge ab 01.01.2020 für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer beschlie­ßen (Ände­rung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges, vgl. dazu unse­re Arbeits­hil­fen unten). Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass Sie die­se Form der steu­er­güns­ti­gen Alters­ver­sor­gung bereits für das gesam­te Jahr 2020 nut­zen können.

Für GmbH-Neu­grün­dun­gen ver­langt das Finanz­amt für die steu­er­li­che Aner­ken­nung eine War­te­zeit von 5 Jah­ren. Aus­nah­me: Es han­delt sich um eine Umgrün­dung z. B. aus einer bereits seit län­ge­rem agie­ren­den (Ein-) Per­so­nen-Gesell­schaft. Emp­feh­lung: Neben der War­te­zeit müs­sen zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung der Pen­si­ons­zu­sa­ge noch zahl­rei­che ande­re Bedin­gun­gen ein­ge­hal­ten wer­den (z. B. Gleich­be­hand­lungs­grund­satz, Insol­venz­si­che­rung, Erdie­nenszeit­raum, Bezugs­rech­te usw.).

Neuer Geschäftsführer-Job: Sichern Sie Ihre Rechte (hier: Zeugnisanspruch)

Geschäfts­füh­rer, deren Anstel­lungs­ver­hält­nis zum 31.12.2019 endet, müs­sen den wei­te­ren beruf­li­chen Wer­de­gang rich­tig vor­be­rei­ten. Dazu gehört, dass Sie – wie ande­re Arbeit­neh­mer auch – sich Ihre Leis­tun­gen beschei­ni­gen las­sen und Sie damit Refe­ren­zen für zukünf­ti­ge Auf­ga­ben vor­le­gen kön­nen. Für Ihren Dienst­ver­trag als GmbH-Geschäfts­füh­rer gilt: „Bei der Been­di­gung eines dau­ern­den Dienst­ver­hält­nis­ses kann der Ver­pflich­te­te von dem ande­ren Tei­le ein schrift­li­ches Zeug­nis über das Dienst­ver­hält­nis und des­sen Dau­er for­dern. Das Zeug­nis ist auf Ver­lan­gen auf die Leis­tun­gen und die Füh­rung im Diens­te zu erstre­cken“ (§ 630 BGB).  Je nach Stel­lung des Geschäfts­füh­rers im Unter­neh­men müs­sen Sie beachten:

  • Der Fremd-Geschäfts­füh­rer ohne eige­ne Betei­li­gung an der GmbH wird auf der Grund­la­ge eines Dienst­ver­tra­ges für die GmbH tätig. Er hat einen zwei­fels­frei­en recht­li­chen Anspruch auf Ertei­lung eines Zeug­nis­ses gemäß § 630 BGB.
  • Als Min­der­heits-Gesell­schaf­ter (bis 50 %-Betei­li­gung) besteht zwi­schen dem Geschäfts­füh­rer und der GmbH eine dienst­ver­trag­li­che Bezie­hung mit Wei­sungs­ab­hän­gig­keit. Auch in die­sem Fall hat er Anspruch auf Aus­stel­lung eines Zeugnisses.
  • Als beherr­schen­der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kann er sich nicht ohne wei­te­res auf § 630 BGB bezie­hen. Aller­dings: In der Pra­xis spielt der Anspruch auf ein Zeug­nis bei der Abbe­ru­fung bzw. beim Aus­schei­den des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers nur sel­ten eine Rol­le. Da er Arbeit­ge­ber- und Arbeit­neh­mer­funk­ti­on inne­hat, müss­te er das Zeug­nis selbst for­mu­lie­ren und unterzeichnen.

Sind Sie als Geschäfts­füh­rer nicht gleich­zei­tig beherr­schen­der Gesell­schaf­ter haben Sie also einen Zeug­nis­an­spruch. Zustän­dig für die Aus­stel­lung des Zeug­nis­ses sind die Gesell­schaf­ter. Die­se kön­nen die Auf­ga­be zur Erstel­lung auf ein ande­res Organ (Bei­rat), auf einen Gesell­schaf­ter oder auch auf einen ande­ren Geschäfts­füh­rer über­tra­gen. Sie kön­nen zwi­schen der Aus­stel­lung eines ein­fa­chen Zeug­nis­ses und einem qua­li­fi­zier­ten Zeug­nis mit einer Leis­tungs- und Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung wäh­len. Für Lei­tungs- und Füh­rungs­kräf­te üblich – und das sind Sie als Geschäfts­füh­rer grund­sätz­lich – ist das qua­li­fi­zier­te Zeug­nis. Beson­der­heit: Das qua­li­fi­zier­te Zeug­nis wird nur auf Ihr aus­drück­li­ches Ver­lan­gen hin ausgestellt.

Wei­gert sich Ihr Arbeit­ge­ber, den Zeug­nis­an­spruch zu erfül­len, dann kön­nen Sie die­sen mit Erfül­lungs­kla­ge vor dem Amts- bzw. Land­ge­richt durch­set­zen. Sofern das Arbeits­ge­richt im Anstel­lungs­ver­trag als zustän­di­ges Gericht bestimmt wur­de, kann der abhän­gig beschäf­tig­te Fremd-Geschäfts­füh­rer den Zeug­nis­an­spruch vor dem Arbeits­ge­richt einklagen.

Rich­ten Sie ein Schrei­ben an die Gesell­schaf­ter der GmbH, in dem Sie den Been­di­gungs­zeit­punkt und Ihr Aus­schei­den aus der GmbH bestä­ti­gen. Dan­ken Sie den Gesell­schaf­tern und Mit­ar­bei­tern Ihrer Ex-GmbH für die Zusam­men­ar­beit, wün­schen eine erfolg­rei­che Zukunft und verlangen/erbitten in die­sem Zusam­men­hang die Aus­stel­lung eines qua­li­fi­zier­ten Zeug­nis­ses nach § 630 Satz 2 BGB. Sind Sie beherr­schen­der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer und wol­len Ihre der­zei­ti­ge beruf­li­che Tätig­keit für eine zukünf­ti­ge, neue Tätig­keit als Geschäfts­füh­rer in einem ande­ren Unter­neh­men nach­wei­sen und doku­men­tie­ren, genügt es, wenn Sie Ihre Tätig­keit als Unter­neh­mer im Lebens­lauf dar­stel­len und gege­be­nen­falls eine Kopie der Ein­tra­gung bzw. des letz­ten aus­sa­ge­kräf­ti­gen Jah­res­ab­schlus­ses (gemäß Regis­ter­pu­bli­zi­tät) vor­le­gen. Im Übri­gen soll­ten Sie Ihren Wer­de­gang, Kom­pe­tenz und Erfah­rung im per­sön­li­chen Bewer­bungs­ge­spräch vortragen.

Geschäftsführer-Perspektive: Warten auf Godot

Zwi­schen Ein­hör­nern – den mil­li­ar­den­schwe­ren, neu­en Digi­tal­un­ter­neh­men – und pfif­fi­gen Start­Up-Grün­dern ist viel Platz. Irgend­wo dazwi­schen ist der deut­sche Mit­tel­stand. Indus­trie­be­trie­be, die seit Jahr­zehn­ten Inno­va­ti­on prak­ti­zie­ren. Dienst­leis­ter, die Ideen-Wett­be­werb kön­nen. Han­dels­un­ter­neh­men, die Übung im nie enden­den Preis­wett­be­werb haben. Selbst­stän­di­ge, die sich nur hal­ten, wenn sie Qua­li­tät lie­fern kön­nen. Auch ein paar Ver­krus­te­te, die sich unter dem Schutz gesetz­li­cher Vor­ga­ben weg­du­cken und ordent­li­che Gewinn­mar­gen mit­neh­men. Der Mit­tel­stand eben. Von der Poli­tik stän­dig neu ent­deckt und genau so schnell wie­der ver­ges­sen. Es gibt Indus­trie­po­li­tik, Ener­gie­po­li­tik, Poli­tik für die digi­ta­le Wirt­schaft. Finan­zie­rungs­run­den für Start­Ups. Für den Mit­tel­stand gibt es – mit Ver­laub gesagt – die Büro­kra­tie. Irgend­je­mand muss die Arbeit ja machen. Mit freund­li­chen Grüßen.

Geschäftsführer/neue Gesetze: Was Sie jetzt veranlassen müssen

Betrifft …

Dar­um geht es …

to do …

For­schungs­zu­la­gen-gesetz

Lohn­zu­schuss

Danach gibt es ab 1.1.2020 direk­te Lohn­zu­schüs­se für Arbeit­neh­mer, die for­schungs­re­le­van­te Tätig­kei­ten aus­üben.  Auch der Arbeits­lohn des Gesell­schaf­ters gehört zu den för­der­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen, wenn die­ser mit „sei­ner” GmbH einen Arbeits­ver­trag im Sin­ne des Lohn­steu­er­rechts abge­schlos­sen hat.

Prü­fen Sie anhand der Anspruchs-Kri­te­ri­en, für wel­che Tätigkeiten/Abteilungen/Projekte  Lohn­zu­schüs­se bean­tragt wer­den können …

Digitales: Wer profitiert von KI am meisten?

Künst­li­che Intel­li­genz (KI) – was genau das auch sein und zu leis­ten ver­mag – heißt das Zau­ber­wort 2019 der Digi­ta­li­sie­rung. Eine aktu­el­le Stu­die der Unter­neh­mens­be­ra­tung Arthur D. Litt­le iden­ti­fi­ziert den Han­del als einen der gro­ßen Gewin­ner die­ses KI-Hypes. Pro­gno­se: Bis 2025 bezif­fert die Stu­die den KI-Effekt mit einem Kos­ten­ein­spar­po­ten­zi­al für Han­dels­un­ter­neh­men in Deutsch­land mit 60 Mrd. EUR und einem Umsatz­stei­ge­rungs­po­ten­zi­al von 36 Mrd. EUR. KI hilft so z. B. dabei, die Prei­se zu opti­mie­ren – durch bes­se­re Anpas­sung des Ange­bots an die Nach­fra­ge. Vor­rei­ter bei der dyna­mi­schen Preis­op­ti­mie­rung ist das Start­Up-Unter­neh­men Revio­nics – Mus­ter­lö­sun­gen für Obi, Dou­glas und ande­re vor allem grö­ße­re Han­dels­un­ter­neh­men sind bereits im Ein­satz. Zalan­do bie­tet dank KI indi­vi­du­el­le Beklei­dungs­kon­zep­te für ihre Kun­den an. Und das ist erst der Anfang.

Ins­ge­samt liegt das KI-Kos­ten- und Umsatz­po­ten­zi­al für den Han­del in Deutsch­land bei ca. 97 Mrd. EUR. Auch in den Berei­chen Ener­gie, Umwelt, Che­mie steckt viel Poten­zi­al (96 Mrd. EUR), gefolgt von Telekommunikation/IT/Medien (70 Mrd. EUR), dem Gesund­heits­we­sen (57 Mrd. EUR), Indus­trie und Gewer­be (55 Mrd. EUR), Transport/Verkehr/Tourismus (50 Mrd. EUR), alle noch vor der Auto­mo­bil­in­dus­trie (40 Mrd. EUR).

Planung 2020: Diese Vertragsanpassungen müssen Sie vorbereiten 

In vie­len GmbHs nut­zen die Gesell­schaf­ter die jähr­li­chen Beschluss­fas­sun­gen zum Jah­res­en­de (Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, Ände­rung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges) auch dazu, um über­fäl­li­ge Anpas­sun­gen und Ände­run­gen des GmbH-Ver­tra­ges zu beschlie­ßen. Zum Beispiel

  • die Umwand­lung von Gewinn­rück­la­gen in Stamm­ka­pi­tal (UG > GmbH, Kapitalerhöhung),
  • eine Erwei­te­rung des Gegen­stan­des der GmbH, z. B. um neue Geschäfts­fel­der zu erschlie­ßen oder
  • die Tei­lung von Geschäfts­an­tei­len nach einem Erb­fall (z. B. damit das Gewinn­be­zugs­recht peri­odisch genau abge­grenzt wer­den kann).

Die­se Beschlüs­se müs­sen nota­ri­ell beur­kun­det wer­den und zum Han­del­re­gis­ter gemel­det und dort ein­ge­tra­gen wer­den. Vor Ein­trag prüft das Regis­ter­ge­richt, ob es Anzei­chen für eine feh­ler­haf­te Beschluss­fas­sung oder für ande­re Grün­de für eine even­tu­el­le Anfecht­bar­keit oder Nich­tig­keit gibt (Ver­stoß gegen Form­vor­schrif­ten, Ver­let­zung von Min­der­hei­ten­rech­ten usw.). Im Außen­ver­hält­nis wird die Ände­rung des GmbH-Ver­tra­ges erst nach Beur­kun­dung und mit der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter wirk­sam. Im Innen­ver­hält­nis sind die Gesell­schaf­ter und die Orga­ne (also der Geschäfts­füh­rer) an den Ände­rungs­be­schluss auch schon vor Ein­tra­gung gebun­den. Die Gesell­schaf­ter kön­nen in der Zeit bis zur Ein­tra­gung aber dar­über mit ein­fa­cher Mehr­heit ent­schei­den, wie das gehand­habt wer­den soll.

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, wenn Sie bei einer Ände­rung des GmbH-Ver­tra­ges nichts dem Zufall über­las­sen. Die Gesell­schaf­ter sind zustän­dig für die Beschluss­fas­sung und die­se müs­sen die nota­ri­el­le Beur­kun­dung ver­an­las­sen. Der Notar wird den Beschluss dem Regis­ter­ge­richt zur Ein­tra­gung vor­le­gen. Ihre Auf­ga­be ist es zu kon­trol­lie­ren, ob der beur­kun­den­de Notar den Beschluss umge­hend zur Ein­tra­gung an das Regis­ter­ge­richt wei­ter­ge­lei­tet hat. Prü­fen Sie den Ein­tra­gungs­text auch noch­mals auf Rich­tig­keit. Fehl­ein­trä­ge oder unge­woll­te Feh­ler fal­len in der Regel meist erst Jah­re spä­ter auf – und zwar meis­tens dann, wenn es über­haupt nicht passt (z. B. Feh­ler bei der Erbteilung).

Steuergestaltung: Beteiligungen von Mitarbeitern am Verkaufserlös der GmbH 

Eine zuläs­si­ge Form der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung besteht dar­in, die (lei­ten­den) Mit­ar­bei­ter an einem zukünf­ti­gen Ver­kaufs­er­lös zu betei­li­gen. Dazu der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH): Ein­künf­te des Arbeit­neh­mers aus einem Ver­kauf der GmbH gehö­ren im Zeit­punkt des Zuflus­ses zu den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit und unter­lie­gen der Lohn­steu­er. Inter­es­sant: Der BFH stellt in sei­ner Urteils­be­grün­dung aus­drück­lich auf den „Zeit­punkt des Zuflus­ses” ab (BFH, Urteil v. 3.7.2019, VI R 12/16).

Dar­aus erge­ben sich kon­kre­te Gestal­tungs­hin­wei­se. So kön­nen Sie etwa in einem „Ver­trag über die Betei­li­gung am Ver­äu­ße­rungs­er­lös” ver­ein­ba­ren, dass die­ser zunächst auf ein Treu­hand­kon­to ein­ge­zahlt wird. Anschlie­ßend wird ein antei­li­ger Erlös den Mit­ar­bei­tern in jähr­li­chen Raten aus­ge­zahlt und mit Lohn­steu­er belas­tet. Wich­tig ist, dass die ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen klar defi­niert sind und die­se Ver­ein­ba­run­gen auch tat­säch­lich so umge­setzt wer­den. Älte­re Arbeit­neh­mer kön­nen so ihre Arbeits­ein­künf­te stü­ckeln und damit eine antei­li­ge Lohn­steu­er auf meh­re­re Jah­re verteilen.

Bürokratie: Finanzbehörden müssen Gründe für eine Steuerschätzung nennen

Das Ergeb­nis einer ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung kann nur dann nicht Grund­la­ge der Besteue­rung sein, wenn die Ver­mu­tung der sach­li­chen Rich­tig­keit vom der Finanz­be­hör­de wider­legt wird. Fehlt z. B. ledig­lich der Sta­tis­tik­teil im Aus­le­ge­strei­fen eines Glücks­spiel­ge­rä­tes, muss die Behör­de die steu­er­li­che Aus­wir­kung detail­liert dar­le­gen (FG Nie­der­sach­sen, Urteil v. 11.10.2019, I V 91/19).

Geschäftsführer-privat: Zulässigkeit der Doppelbesteuerung von Renten

Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hält die sog. Dop­pel­be­steue­rung der Ren­ten (Bei­trags­zah­lung zur Ren­ten­ver­si­che­rung aus ver­steu­er­tem Ein­kom­men und Besteue­rung der aus­ge­zahl­ten Ren­te gemäß steu­er­pflich­ti­gem Besteue­rungs­an­teil von 54 %) wei­ter­hin für ver­fas­sungs­recht­lich unbe­denk­lich (Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 1.10.2019, 8 K 3195/16).

Inter­es­sant: Das Finanz­ge­richt hat aus­drück­lich Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) zuge­las­sen. Der BFH wird dazu also noch ein­mal abschlie­ßend urtei­len. Bereits im Vor­ver­fah­ren hat­te der BFH das ergeb­nis­glei­che Urteil zur Nach­ver­hand­lung zurück­ge­wie­sen. Unter­des­sen hat sich ein nam­haf­ter BFH-Rich­ter des für die Ren­ten­be­steue­rung zustän­di­gen Sena­tes des BFH zur Sache geäu­ßert. Er teilt durch­aus ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken gegen die Dop­pel­be­steue­rung. Even­tu­ell muss der Gesetz­ge­ber nach­bes­sern – bzw. die Dop­pel­be­steue­rung rückabwickeln.

Gewusst wie: Alles wissen über die eigene GmbH

Ob Bran­chen­wis­sen, Preis­ver­glei­che oder die pri­va­te Urlaubs­pla­nung: Die Inter­net-Recher­che mit Goog­le gehört für die meis­ten Kollegen/Innen zum All­tag. Nur weni­ge nut­zen aber die Goog­le-Alerts („Alarm“)-Funktion. Vor­teil: Wird Ihre Fir­ma z. B. in einem Pres­se­ar­ti­kel genannt, wer­den Sie auto­ma­tisch per E‑Mail dar­über infor­miert. Das gilt für alle Such­be­grif­fe, die Sie inter­es­sie­ren (Kon­kur­ren­ten, Per­so­nen usw.). Anmel­dung unter: http://www.google.com/alerts. Am bes­ten ver­wen­den Sie nicht Ihre per­sön­li­che E‑Mail son­dern rich­ten sich eine zusätz­li­che E‑Mail bei einem der bekann­ten E‑Mail-Anbie­ter ein (web.de, goog­le-Mail, gmx).

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

 

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