Zoll-Prüfung zum Mindestlohn: Auch die Arbeitszeiten werden transparent + Kommunale GmbHs: Geschäftsführer-Gehälter sind politisch motiviert + GmbH-Recht: Achtung bei Änderungen des GmbH-Vertrages zum Jahreswechsel + Geschäftsführer: Urlaubs- und Weihnachtsgeld für 2015 jetzt beschließen + Pflichtversicherung: Steuerberater darf Sie nicht vor dem SG vertreten + Gehalt: Geschäftsführer in kommunalen GmbHs müssen Gehalt offenlegen + GmbH-Finanzen: Mehr Geld für die Energieberatung + BISS …
Dipl. Vw. Lothar Volkelt, Herausgeber der Volkelt-Briefe
Der Volkelt-Brief 49/2014 > Download als PDF – lesen im „Print”
Nr. 49/2014
Freiburg 5.12.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
wie junge und jugendliche Arbeitnehmer die Arbeitswelt 2.0 erleben, kann man jetzt in dem Buchtitel „God thank it´s Monday“ nachlesen. Endlich Montag! Die Grenzen zwischen Frei- und Arbeitszeit sind fließend. Arbeit ist Teil der Selbstverwirklichung. Ganz andere Signale kommen derweil aus Berlin auf die Unternehmen zu – und zwar ganz unabhängig, ob junge oder bewährte, ob große oder kleine Firmen. Alle sind zurzeit dabei, die Lohnbuchhaltung auf die neuen Vorschriften nach dem Mindestlohngesetz umzustellen. Bittere Erkenntnis: Der Zoll wird ab 1.1.2015 nicht nur die Einhaltung des Mindestlohns prüfen. Er wird auch die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) anhand ihrer eigenen Dokumentation der Arbeits- und Pausenzeiten kontrollieren können. Damit ist es für einige Geschäftsführer höchste Zeit, sich mit diesen Vorgaben auseinanderzusetzen. Verstöße gegen das ArbZG werden abgemahnt. Im Wiederholungsfall wird Ordnungsgeld verhängt. Minimum 2.500 EUR bis zu 15.000 EUR. Spätestens dann ist Schluss mit lustig. Zum Beispiel, wenn Sie Ruhezeiten nicht einhalten oder Pausen nicht genommen werden.
Im Klartext: So intensiv wie die Arbeitszeiten heutzutage schon bei den Lkw-Fahrern kontrolliert werden und das ArbZG durchgesetzt wird, so lückenlos können die Arbeitszeiten in ihrer Firma anhand der taggenauen Arbeitszeit-Dokumentation analysiert werden.
Kommunale GmbHs: Geschäftsführer-Gehälter sind politisch motiviert
Geschäftsführer-Kollegen, die zuletzt die ARD-Sendung MONITOR verfolgt haben, haben doch etwas gestaunt. Mir ist es – ehrlich gesagt – auch nicht anders gegangen. Dass die Unterschiede in der Vergütung der Geschäftsführer und Vorstände so unterschiedlich sind, ist doch verwunderlich.
Interessant: Die Monitor-Redaktion hat sich die Mühe gemacht, einen deutschlandweiten Vergütungs-Atlas für die Geschäftsführer von kommunalen GmbHs (Energieversorgung, Abfallwirtschaft, Tourismus und Marketing, Sparkasse) zu erarbeiten. Der hat zwar einige Lücken hat – spricht aber dennoch eine deutlich Sprache. Ausgewertet wurden rund 50 sog. Beteiligungsberichte der Kommunen, in denen die Zahlen veröffentlicht werden.
Beispiele: Die Abfallentsorgung von Dortmund und Stuttgart ist etwa gleich groß. Doch während ein Geschäftsführer in Dortmund im Jahr durchschnittlich 266.000 Euro verdient, bekommt der Stuttgarter Betriebsleiter 123.000 Euro. Der Geschäftsführer der Kölnbäder GmbH verdient rund 230.000 Euro jährlich, während der Jahresverdienst der Chefin der ähnlich großen Bäderbetriebe in Stuttgart mit ca. 85.000 Euro nur ein Drittel beträgt. Im Extremfall betragen die Abweichungen danach bis zu 300%.
Besonders ärgerlich: Alle Gesellschafter-Geschäftsführer müssen ihr Gehalt dem Finanzamt gegenüber im Branchenvergleich rechtfertigen. Für Kommunale GmbHs gilt das offensichtlich nicht. Es gilt zweierlei Maß. Wenn eine kommunale GmbH mehr Gewinn als notwendig an den Geschäftsführer zahlt, bleibt das folgenlos. Dazu: Erst einmal vielen Dank an die Monitor-Redaktion – für die aufwendige Recherche. Und die Transparenz, die damit geschaffen wird. Für alle anderen Geschäftsführer, insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer, ist das sicherlich ein neues und sehr gutes Argument, wenn es vor dem Finanzgericht darum geht, über die Angemessenheit des Geschäftsführer-Gehalts zu streiten. Wir sind gespannt, wie die Finanzrichter diese Zahlen werten werden.
Achtung bei Änderungen des GmbH-Vertrages zum Jahreswechsel
In vielen GmbHs nutzen die Gesellschafter die jährlichen Beschlussfassungen zum Jahresende (Feststellung des Jahresabschlusses, Änderung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages) auch dazu, um überfällige Anpassungen und Änderungen des GmbH-Vertrages (auch genannt: Änderung des Gesellschaftsvertrages oder Änderung der Satzung) zu beschließen. Zum Beispiel
- die Umwandlung von Gewinnrücklagen in Stammkapital (Kapitalerhöhung),
- eine Erweiterung des Gegenstandes der GmbH, z. B. um neue Geschäftsfelder rechtssicher zu erschließen oder
- die Teilung von Geschäftsanteilen nach einem Erbfall (z. B. damit das Gewinnbezugsrecht periodisch genau abgegrenzt werden kann).
Diese Beschlüsse müssen notariell beurkundet werden und zum Handelregister gemeldet und dort eingetragen werden. Vor Eintrag prüft das Registergericht, ob es Anzeichen für eine fehlerhafte Beschlussfassung oder für andere Gründe für eine eventuelle Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit gibt (Verstoß gegen Formvorschriften, Verletzung von Minderheitenrechten usw.).
Die Rechtslage: Im Außenverhältnis wird die Änderung des GmbH-Vertrages erst nach Beurkundung und mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam (so z. B. Lutter/Hommelhoff, Kommentar zum GmbH-Gesetz zu § 54 Randziffer 12). Im Innenverhältnis sind die Gesellschafter und die Organe (also der Geschäftsführer) an den Änderungsbeschluss auch schon vor Eintragung gebunden. Die Gesellschafter können in der Zeit bis zur Eintragung aber darüber mit einfacher Mehrheit entscheiden, wie das gehandhabt werden soll (so z. B. Lutter/Hommelhoff, a.a.O. zu § 54 Rz. 14).
Geschäftsführer: Urlaubs– + Weihnachtsgeld für 2015 jetzt beschließen
Gehaltszahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH werden vom Finanzamt nur als Betriebsausgaben anerkannt, wenn es dafür eine schriftliche Vorab-Vereinbarung gibt. Das gilt auch für Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Gesellschafter-Geschäftsführer, die sich ab 2015 zusätzlich zu Ihrem Gehalt Urlaubs- und Weihnachtsgeld in voller Höhe eines Monatsgehalts zahlen wollen, müssen das noch im Dezember vorbereiten. Dazu brauchen Sie einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Nur wenn der Anspruch für das gesamte Geschäftsjahr besteht, darf das Urlaubs- und Weihnachtsgeld als 13. und 14. Gehalt in voller Höhe ausgezahlt werden. Gibt es den Anspruch erst mit Gesellschafterbeschluss im Januar, muss anteilig gekürzt werden.
Pflichtversicherung: Steuerberater darf Sie nicht vor dem SG vertreten
Nach einem neuen Grundsatz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darf ihr Steuerberater Sie nicht im sog. Statusfeststellungsverfahren vor dem Sozialgericht vertreten. Auch wenn der Steuerberater in der Regel die komplizierte Materie kennt, müssen Sie sich im Sozialgerichtsverfahren selbst vertreten oder Sie müssen dazu zusätzlich einen zugelassenen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Sozialrecht) einschalten (BVerfG, Beschluss vom 15.10.2014, 1 BvR 2504/14).
Geschäftsführer in kommunalen GmbHs müssen Gehalt offenlegen
Nach NRW werden auch in Schleswig-Holstein ab 2015 die Gehälter der Vorstände und Geschäftsführer in Öffentlichen Unternehmen (Sparkassen, Energieversorger, Abfallwirtschaft usw.) offen gelegt. Die Landesregierung aus Rot/Grün/Südschleswigschem Wählerverband hat einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Danach sollen die öffentlichen Unternehmen zur Offenlegung der festen und variablen Bezüge der einzelnen Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung verpflichtet werden.
GmbH-Finanzen: Mehr Geld für die Energieberatung
Der Zuschusshöchstbetrag für Energieberatungen von kleineren und mittelgroßen Firmen wird auf 8.000 EUR angehoben. Erstmals kann auch eine Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen durch den Energieberater sowie ein Konzept zur Nutzung von Abwärme gefördert werden. Kleine Unternehmen mit weniger als 10.000 EUR Energiekosten erhalten ein Beratungsangebot mit einem Höchstbetrag von 800 EUR. Weitere Infos unter www.BMWI.de > Themen > Energie > Energieberatung im Mittelstand.
Eine erfolgreiche Woche wünscht
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefredakteur + Herausgeber