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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 49/2014

Volkelt-FB-01Zoll-Prü­fung zum Min­dest­lohn: Auch die Arbeits­zei­ten wer­den trans­pa­rent + Kom­mu­na­le GmbHs: Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter sind poli­tisch moti­viert + GmbH-Recht: Ach­tung bei Ände­run­gen des GmbH-Ver­tra­ges zum Jah­res­wech­sel Geschäfts­füh­rer: Urlaubs- und Weih­nachts­geld für 2015 jetzt beschlie­ßen + Pflicht­ver­si­che­rung: Steu­er­be­ra­ter darf Sie nicht vor dem SG ver­tre­ten + Gehalt: Geschäfts­füh­rer in kom­mu­na­len GmbHs müs­sen Gehalt offen­le­gen + GmbH-Finan­zen: Mehr Geld für die Ener­gie­be­ra­tung + BISS

 

Dipl. Vw. Lothar Vol­kelt, Her­aus­ge­ber der Volkelt-Briefe

 

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Nr. 49/2014

Frei­burg 5.12.2014

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

wie jun­ge und jugend­li­che Arbeit­neh­mer die Arbeits­welt 2.0 erle­ben, kann man jetzt in dem Buch­ti­tel „God thank it´s Mon­day“ nach­le­sen. End­lich Mon­tag! Die Gren­zen zwi­schen Frei- und Arbeits­zeit sind flie­ßend. Arbeit ist Teil der Selbst­ver­wirk­li­chung. Ganz ande­re Signa­le kom­men der­weil aus Ber­lin auf die Unter­neh­men zu – und zwar ganz unab­hän­gig, ob jun­ge oder bewähr­te, ob gro­ße oder klei­ne Fir­men. Alle sind zur­zeit dabei, die Lohn­buch­hal­tung auf die neu­en Vor­schrif­ten nach dem Min­dest­lohn­ge­setz umzu­stel­len. Bit­te­re Erkennt­nis: Der Zoll wird ab 1.1.2015 nicht nur die Ein­hal­tung des Min­dest­lohns prü­fen. Er wird auch die Ein­hal­tung der Vor­schrif­ten des Arbeits­zeit­ge­set­zes (ArbZG) anhand ihrer eige­nen Doku­men­ta­ti­on der Arbeits- und Pau­sen­zei­ten kon­trol­lie­ren kön­nen. Damit ist es für eini­ge Geschäfts­füh­rer höchs­te Zeit, sich mit die­sen Vor­ga­ben aus­ein­an­der­zu­set­zen. Ver­stö­ße gegen das ArbZG wer­den abge­mahnt. Im Wie­der­ho­lungs­fall wird Ord­nungs­geld ver­hängt. Mini­mum 2.500 EUR bis zu 15.000 EUR. Spä­tes­tens dann ist Schluss mit lus­tig. Zum Bei­spiel, wenn Sie Ruhe­zei­ten nicht ein­hal­ten oder Pau­sen nicht genom­men werden.

Im Klar­text: So inten­siv wie die Arbeits­zei­ten heut­zu­ta­ge schon bei den Lkw-Fah­rern kon­trol­liert wer­den und das ArbZG durch­ge­setzt wird, so lücken­los kön­nen die Arbeits­zei­ten in ihrer Fir­ma anhand der tag­ge­nau­en Arbeits­zeit-Doku­men­­ta­ti­on ana­ly­siert werden.

Es geht um die Arbeits­zeit­re­ge­lun­gen, um die Ein­hal­tung der Vor­ga­ben für Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit und um die Ruhe­pau­sen und ‑zei­ten. Bei­spie­le: Muss ein Arbeit­neh­mer am Tag län­ger als sechs Stun­den arbei­ten, ist eine im Vor­aus fest­ste­hen­de Ruhe­pau­se von min­des­tens 30 Minu­ten zu gewäh­ren, bei einer Arbeits­zeit von mehr als neun Stun­den muss die Ruhe­pau­se min­des­tens 45 Minu­ten betra­gen. Arbeit­neh­mer müs­sen nach Been­di­gung der täg­li­chen Arbeits­zeit eine unun­ter­bro­che­ne Ruhe­zeit von min­des­tens 11 Stun­den bis zur Wie­der­auf­nah­me der Arbeit haben.

Kommunale GmbHs: Geschäftsführer-Gehälter sind politisch motiviert

Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen, die zuletzt die ARD-Sen­dung MONITOR ver­folgt haben, haben doch etwas gestaunt. Mir ist es – ehr­lich gesagt – auch nicht anders gegan­gen. Dass die Unter­schie­de in der Ver­gü­tung der Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de so unter­schied­lich sind, ist doch verwunderlich.

Inter­es­sant: Die Moni­tor-Redak­ti­on hat sich die Mühe gemacht, einen deutsch­land­wei­ten Ver­gü­tungs-Atlas für die Geschäfts­füh­rer von kom­mu­na­len GmbHs (Ener­gie­ver­sor­gung, Abfall­wirt­schaft, Tou­ris­mus und Mar­ke­ting, Spar­kas­se) zu erar­bei­ten. Der hat zwar eini­ge Lücken hat – spricht aber den­noch eine deut­lich Spra­che. Aus­ge­wer­tet wur­den rund 50 sog. Betei­li­gungs­be­rich­te der Kom­mu­nen, in denen die Zah­len ver­öf­fent­licht werden.

Bei­spie­le: Die Abfall­ent­sor­gung von Dort­mund und Stutt­gart ist etwa gleich groß. Doch wäh­rend ein Geschäfts­füh­rer in Dort­mund im Jahr durch­schnitt­lich 266.000 Euro ver­dient, bekommt der Stutt­gar­ter Betriebs­lei­ter 123.000 Euro. Der Geschäfts­füh­rer der Köln­bä­der GmbH ver­dient rund 230.000 Euro jähr­lich, wäh­rend der Jah­res­ver­dienst der Che­fin der ähn­lich gro­ßen Bäder­be­trie­be in Stutt­gart mit ca. 85.000 Euro nur ein Drit­tel beträgt. Im Extrem­fall betra­gen die Abwei­chun­gen danach bis zu 300%.

Beson­ders ärger­lich: Alle Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer müs­sen ihr Gehalt dem Finanz­amt gegen­über im Bran­chen­ver­gleich recht­fer­ti­gen. Für Kom­mu­na­le GmbHs gilt das offen­sicht­lich nicht. Es gilt zwei­er­lei Maß. Wenn eine kom­mu­na­le GmbH mehr Gewinn als not­wen­dig an den Geschäfts­füh­rer zahlt, bleibt das fol­gen­los. Dazu: Erst ein­mal vie­len Dank an die Moni­tor-Redak­ti­on – für die auf­wen­di­ge Recher­che. Und die Trans­pa­renz, die damit geschaf­fen wird. Für alle ande­ren Geschäfts­füh­rer, ins­be­son­de­re Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer, ist das sicher­lich ein neu­es und sehr gutes Argu­ment, wenn es vor dem Finanz­ge­richt dar­um geht, über die Ange­mes­sen­heit des Geschäfts­füh­rer-Gehalts zu strei­ten. Wir sind gespannt, wie die Finanz­rich­ter die­se Zah­len wer­ten werden.

Für alle inter­es­sier­ten Geschäfts­füh­rer: Die Moni­tor-Redak­ti­on hat den Ver­gü­tungs-Atlas unter > https://www1.wdr.de/themen/monitor/betriebe100.html ins Inter­net gestellt. Auf­fäl­lig ist ein star­kes Nord-Süd-Gefäl­le. Danach wird im Nor­den grund­sätz­lich bes­ser gezahlt. Aller­dings müs­sen Sie berück­sich­ti­gen, dass für West- und Mit­tel-Deutsch­land deut­lich mehr Daten zur Ver­fü­gung stan­den. In Baden-Würt­tem­berg und Bay­ern wer­den die Daten der gezahl­ten Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter in den meis­ten Kom­mu­nen nicht öffent­lich gemacht.

Achtung bei Änderungen des GmbH-Vertrages zum Jahreswechsel  

In vie­len GmbHs nut­zen die Gesell­schaf­ter die jähr­li­chen Beschluss­fas­sun­gen zum Jah­res­en­de (Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, Ände­rung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­­­ver­tra­ges) auch dazu, um über­fäl­li­ge Anpas­sun­gen und Ände­run­gen des GmbH-Ver­tra­ges (auch genannt: Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges oder Ände­rung der Sat­zung) zu beschlie­ßen. Zum Beispiel

  • die Umwand­lung von Gewinn­rück­la­gen in Stamm­ka­pi­tal (Kapi­tal­erhö­hung),
  • eine Erwei­te­rung des Gegen­stan­des der GmbH, z. B. um neue Geschäfts­fel­der rechts­sicher zu erschlie­ßen oder
  • die Tei­lung von Geschäfts­an­tei­len nach einem Erb­fall (z. B. damit das Gewinn­be­zugs­recht peri­odisch genau abge­grenzt wer­den kann).

Die­se Beschlüs­se müs­sen nota­ri­ell beur­kun­det wer­den und zum Han­del­re­gis­ter gemel­det und dort ein­ge­tra­gen wer­den. Vor Ein­trag prüft das Regis­ter­ge­richt, ob es Anzei­chen für eine feh­ler­haf­te Beschluss­fas­sung oder für ande­re Grün­de für eine even­tu­el­le Anfecht­bar­keit oder Nich­tig­keit gibt (Ver­stoß gegen Form­vor­schrif­ten, Ver­let­zung von Min­der­hei­ten­rech­ten usw.).

Die Rechts­la­ge: Im Außen­ver­hält­nis wird die Ände­rung des GmbH-Ver­tra­ges erst nach Beur­kun­dung und mit der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter wirk­sam (so z. B. Lutter/Hom­melhoff, Kom­men­tar zum GmbH-Gesetz zu § 54 Rand­zif­fer 12). Im Innen­ver­hält­nis sind die Gesell­schaf­ter und die Orga­ne (also der Geschäfts­füh­rer) an den Änderungs­beschluss auch schon vor Ein­tra­gung gebun­den. Die Gesell­schaf­ter kön­nen in der Zeit bis zur Ein­tra­gung aber dar­über mit ein­fa­cher Mehr­heit ent­schei­den, wie das gehand­habt wer­den soll (so z. B. Lutter/Hommelhoff, a.a.O. zu § 54 Rz. 14).

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, wenn Sie bei einer Ände­rung des GmbH-Ver­tra­ges nichts dem Zufall über­las­sen. Die Gesell­schaf­ter sind zustän­dig für die Beschluss­fas­sung und die­se müs­sen auch die nota­ri­el­le Beur­kun­dung ver­an­las­sen. Der Notar wird den Beschluss dem Regis­ter­ge­richt zur Ein­tra­gung vor­le­gen. Ihre Auf­ga­be ist es, zu kon­trol­lie­ren, ob der Notar den Beschluss umge­hend zur Ein­tra­gung an das Regis­ter­ge­richt wei­ter­ge­lei­tet hat. Prü­fen Sie den Ein­tra­gungs­text auch noch­mals auf Rich­tig­keit. Fehl­ein­trä­ge oder unge­woll­te Feh­ler fal­len in der Regel meist erst Jah­re spä­ter auf – und zwar meis­tens dann, wenn es über­haupt nicht passt. So ist z. B. die fal­sche Tei­lung eines Gesell­schafts­an­teils zwi­schen den Erben nach­träg­lich auf­wen­dig und führt zu unnö­ti­gen Kon­flik­ten zwi­schen den Beteiligten.

Geschäftsführer: Urlaubs– + Weihnachtsgeld für 2015 jetzt beschließen

Gehalts­zah­lun­gen an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer der GmbH wer­den vom  Finanz­amt nur als Betriebs­aus­ga­ben aner­kannt, wenn es dafür eine schrift­li­che Vor­ab-Ver­ein­­ba­rung gibt. Das gilt auch für Urlaubs- und Weih­nachts­geld. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer, die sich ab 2015 zusätz­lich zu Ihrem Gehalt Urlaubs- und Weih­nachts­geld in vol­ler Höhe eines Monats­ge­halts zah­len wol­len, müs­sen das noch im Dezem­ber vor­be­rei­ten. Dazu brau­chen Sie einen Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung. Nur wenn der Anspruch für das gesam­te Geschäfts­jahr besteht, darf das Ur­laubs- und Weih­nachts­geld als 13. und 14. Gehalt in vol­ler Höhe aus­ge­zahlt wer­den. Gibt es den Anspruch erst mit Gesell­schaf­ter­be­schluss im Janu­ar, muss antei­lig gekürzt werden.

Las­sen Sie sich erst gar nicht auf Pro­ble­me mit dem Finanz­amt ein. Wenn Sie sich in 2015 ein 13. und/oder 14. Gehalt aus­zah­len wol­len, müs­sen Sie das noch im Dezem­ber beschlie­ßen (Pro­to­koll des Gesell­schaf­ter­be­schus­ses). Beach­ten Sie, dass Sie inner­halb der Ange­mes­sen­heits-Gren­ze bleiben.

Pflichtversicherung: Steuerberater darf Sie nicht vor dem SG vertreten

Nach einem neu­en Grund­satz-Beschluss des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) darf ihr Steu­er­be­ra­ter Sie nicht im sog. Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren vor dem Sozi­al­ge­richt ver­tre­ten. Auch wenn der Steu­er­be­ra­ter in der Regel die kom­pli­zier­te Mate­rie kennt, müs­sen Sie sich im Sozi­al­ge­richts­ver­fah­ren selbst ver­tre­ten oder Sie müs­sen dazu zusätz­lich einen zuge­las­se­nen Rechts­an­walt (Fach­an­walt für Sozi­al­recht) ein­schal­ten (BVerfG, Beschluss vom 15.10.2014, 1 BvR 2504/14).

Zwar han­delt es sich bei die­ser Ent­schei­dung um eine berufs­recht­li­che Ent­schei­dung (hier: zum Nach­teil der Steu­er­be­ra­ten­den Beru­fe). In der Pra­xis bedeu­tet das   aber, dass sich Geschäfts­füh­rer im oft höchst umstrit­te­nen Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren zusätz­li­che Exper­ten­be­ra­tung ein­ho­len müs­sen bzw. sich pro­fes­sio­nell ver­tre­ten las­sen müs­sen, um die kom­pli­zier­ten Son­der­re­ge­lun­gen für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zu Ihren Guns­ten nut­zen zu können.

Geschäftsführer in kommunalen GmbHs müssen Gehalt offenlegen

Nach NRW wer­den auch in Schles­wig-Hol­stein ab 2015 die Gehäl­ter der Vor­stän­de und Geschäfts­füh­rer in Öffent­li­chen Unter­neh­men (Spar­kas­sen, Ener­gie­ver­sor­ger, Abfall­wirt­schaft usw.) offen gelegt. Die Lan­des­re­gie­rung aus Rot/Grün/Südschleswigschem Wäh­ler­ver­band hat einen ent­spre­chen­den Gesetz­ent­wurf vor­ge­legt. Danach sol­len die öffent­li­chen Unter­neh­men zur Offen­le­gung der fes­ten und varia­blen Bezü­ge der ein­zel­nen Mit­glie­der des Vor­stan­des bzw. der Geschäfts­füh­rung ver­pflich­tet werden.

Eini­ge Geschäfts­füh­rer einer kom­mu­na­len GmbH wer­den sich erst an die neue Trans­pa­renz gewöh­nen müs­sen, z. B. wenn über Ihr Gehalt in der regio­na­len Pres­se berich­tet wird. Nach einer ent­spre­chen­den Geset­zes­än­de­rung zum Aus­weis der Ver­gü­tun­gen gibt es aber kei­nen Anspruch auf das Steu­er­ge­heim­nis oder auf Pri­vat­sphä­re mehr.

GmbH-Finanzen: Mehr Geld für die Energieberatung

Der Zuschuss­höchst­be­trag für Ener­gie­be­ra­tun­gen von klei­ne­ren und mit­tel­gro­ßen Fir­men wird auf 8.000 EUR ange­ho­ben. Erst­mals kann auch eine Umset­zung der vor­ge­schla­ge­nen Maß­nah­men durch den Ener­gie­be­ra­ter sowie ein Kon­zept zur Nut­zung von Abwär­me geför­dert wer­den. Klei­ne Unter­neh­men mit weni­ger als 10.000 EUR Ener­gie­kos­ten erhal­ten ein Bera­tungs­an­ge­bot mit einem Höchst­be­trag von 800 EUR. Wei­te­re Infos unter www.BMWI.de > The­men > Ener­gie > Ener­gie­be­ra­tung im Mittelstand.

Eine erfolg­rei­che Woche wünscht

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chef­re­dak­teur + Herausgeber

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