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Volkelt-Briefe

BGH-aktuell: Rauswurf ohne Abfindung ist unzulässig

Nach einem aktu­el­len Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) zum Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters aus der GmbH soll­ten Sie jetzt den Gesell­schafts­ver­trag Ihrer GmbH prü­fen. Ist dort ver­ein­bart, dass ein Gesell­schaf­ter ohne Zah­lung einer Abfin­dung aus­ge­schlos­sen wer­den kann, müs­sen Sie nach­bes­sern. Die­se Klau­sel ist unwirksam.

Fol­ge: Ent­we­der ist schon der Beschluss über den Aus­schluss des Gesell­schaf­ters unwirk­sam oder der Gesell­schaf­ter kann nur gegen die übli­che Abfin­dung aus­ge­schlos­sen wer­den (BGH, Urteil vom 29.4.2014, II ZR 216/13). Am bes­ten gehe Sie so vor: Prü­fen Sie, ob die­ser Fall im Gesell­schafts­ver­trag gere­gelt ist. Wenn JA: Nach­bes­se­rungs-Bedarf besteht, wenn für den aus­ge­schlos­se­nen Gesell­schaf­ter kei­ne Abfin­dung gezahlt wird. Es soll­te zumin­dest eine – aus Sicht der GmbH und der ver­blei­ben­den Gesell­schaf­ter – mög­lichst gerin­ge Abfin­dung ver­ein­bart sein. So kön­nen Sie den Buch­wert anset­zen. Das ist das Mini­mum. Will der aus­ge­schlos­se­ne Gesell­schaf­ter das nicht hin­neh­men, muss er dage­gen klagen.

Ganz auf der siche­ren Sei­te sind Sie, wenn Sie die Abfin­dung nach einem aner­kann­ten Ver­fah­ren fest­le­gen, die einen gering­fü­gig über dem Buch­wert liegt. Nach einem Ver­fah­ren, das den Wert den Anteils objek­tiv ermit­telt, aber unter dem Markt­wert liegt, z. B. Stutt­gar­ter Ver­fah­ren oder (schlech­ter für die blei­ben­den Gesell­schaf­ter) dem ver­ein­fach­ten Ertragswertverfahren.

Oft ver­ein­ba­ren die Gesell­schaf­ter im Gesell­schafts­ver­trag einen Kata­log von Grün­den, die zum Aus­schluss aus der GmbH füh­ren, um einen unver­meid­li­chen Aus­schluss recht­lich ein­fa­cher zu machen. Wich­tig ist, dass jeder ein­zel­ne im Gesell­schafts­ver­trag genann­te Grund objek­ti­vier­bar ist, denn die Gerich­te prü­fen im Aus­schluss­ver­fah­ren den Ein­zel­fall ganz genau. Grund­re­gel: Ist im Gesell­schafts­ver­trag nichts zur Fra­ge der Abfin­dung ver­ein­bart, dürf­te die­se Ein­zel­fall-Prü­fung beson­ders kri­tisch aus­se­hen – meist zum Vor­teil des aus­ge­schlos­se­nen Gesellschafters.

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