Themen heute: Der Fall „Schlecker” – Vorsicht bei Zahlungen an nahestehende Dritte + Der Fall „Hoeneß”: Was tun, wenn der Steuerfahnder vor der Tür steht? + Geschäftsführer in der gemeinnützigen GmbH: „gGmbH“ ist jetzt amtlich + Planung: Trübe Aussichten für alle Sommer-Branchen + IT/Internet: Datenschutz ist kein Dauermandat + Finanzen: Kosten für Rechts-Dienstleistungen steigen + Arbeitsrecht: Abfindung gilt auch für Urlaubsabgeltung + BISS …
Nr. 22/2013 vom 31.5.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
seit „Schlecker“ ist klar: Wird vor einer Insolvenz Vermögen der GmbH an nahe stehende Dritte (Gesellschafter, Tochterunternehmen, Familie) übertragen, muss das in der Insolvenz zurück abgewickelt werden. Ausnahme: Sie weisen nach, dass die Vermögensübertragung im Zusammenhang mit einer Sanierung erfolgte. Anton Schlecker hatte vor der Insolvenz Immobilien aus seinem Privatvermögen übertragen. Im anschließenden Insolvenzverfahren einigten sich Kinder und Insolvenzverwaltung auf Millionen-Ausgleichszahlungen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass eine Vermögensübertragung anfechtbar ist, „wenn der andere Teil von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste“ (BGH, Urteil vom 21.2.2013, IX ZR 52/10).
Für Sie als Geschäftsführer bedeutet das: Sämtliche Vermögensübertragungen (Verkauf von Wirtschaftsgütern, GmbH-Immobilien), die im zeitlichen Zusammenhang mit der Insolvenz stehen könnten (u. U. 3 Jahre) und die an nahe stehende Dritte übertragen werden, werden vom Insolvenzverwalter im Krisenfall überprüft. Wichtig ist also, dass Sie in der wirtschaftlichen Krise umgehend ein tragfähiges Sanierungskonzept erstellen. Am besten zusammen mit dem Steuerberater und dem Berater der Hausbank.
Für die Praxis: Selbst wenn diese Sanierung scheitert, kann der Insolvenzverwalter dann die Herausgabe von vorher übertragenem GmbH-Vermögen nicht durchsetzen, wenn Sie die Ernsthaftigkeit der Sanierungsabsicht belegen können. Das „ernsthafte“ Sanierungskonzept muss enthalten: Beschreibung des Unternehmens, Analyse des Unternehmens (Krisen-/Ursachenanalyse, Lagebeurteilung), Leitbild des sanierten Unternehmens, Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens und Planverprobungsrechnung (so zuletzt gefordert laut OLG Köln, Urteil vom 24.9.2009, 18 U 134/05).
Vorbeugen: 10 Punkte gegen die unangemeldete Steuerfahndung
Seit „Hoeneß“ ist klar: Für den Fall einer Steuerfahndung muss jeder gut vorbereitet sein:
- Rufen Sie sofort Ihren Anwalt an: Viele Strafverteidiger haben Notfalltelefonnummern und sind jederzeit telefonisch erreichbar. Auch der Notdienst des örtlichen Anwaltsvereins in Strafsachen hilft sofort.
- Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen: Jede Durchsuchung braucht eine richterlichen Anordnung. Diese ist vor Beginn der Durchsuchung –in Kopie – auszuhändigen. Daraus entnehmen Sie den Umfang der Durchsuchung – nur im genannten Umfang dürfen die Beamten durchsuchen.
- Mitarbeiter dürfen keine Auskünfte geben: Es gehört zum Repertoire der Ermittler, die Durchsuchungssituation für Vernehmungen zu nutzen. Untersagen Sie Vernehmungen auf dem Firmengelände. Sie müssen die Durchsuchung dulden. Ihr Hausrecht ist eingeschränkt und das Betreten der Geschäftsräume durch die Ermittler nicht zu verhindern. Ein Aufenthalt der Prüfer im Unternehmen für Vernehmungen ist vom Durchsuchungsbeschluss aber nicht gedeckt.
- Entbinden Sie Ihre Berater auf keinen Fall von der Verschwiegenheitsverpflichtung: Auf keinen Fall dürfen Sie Ihre Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von ihrer beruflichen Schweigepflicht entbinden. Diese können sich dann nämlich nicht mehr auf ihr gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen und können zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtet werden.
- Lassen sie das Vorgehen der Ermittler beobachten: Die Ermittler dürfen nicht die Durchsuchung in Abwesenheit von Beauftragten des Unternehmens verlangen. Für jede Ermittlungsperson, jedenfalls aber für jeden zu durchsuchenden Raum ist daher möglichst ein kompetenter Mitarbeiter oder Anwalt abzustellen, der die Beamten begleitet und die Maßnahmen beobachtet. Es ist z. B. darauf zu achten, dass Räume, auf die sich der Durchsuchungsbeschluss nicht bezieht, nicht betreten und nicht durchsucht werden.
- Niemals Unterlagen vernichten oder Daten löschen: Auf keinen Fall dürfen Unterlagen beiseite geschafft oder Daten vernichtet werden. Ist der Mitarbeiter selbst Beschuldigter, kann das ein Haftgrund sein, bzw. – sofern dieser nicht selbst beschuldigt wird – eine versuchte Strafvereitelung begründen.
- Erteilen Sie keine Genehmigung für nicht einsichtsbefugte Beamte: Auch einfache Polizeibeamte dürfen auf Anordnung des Staatsanwaltes Papiere und elektronische Datenträger durchsehen. Fehlt es an einer solchen Anordnung – die auch fernmündlich oder vorab erfolgen kann –, sollte ohne Beratung mit dem hinzugezogenen Anwalt keine Genehmigung zur Durchsicht erteilt werden.
- Geben Sie nie freiwillig Unterlagen ohne Abstimmung mit dem Anwalt heraus: Es gibt keine Pflicht zur aktiven Mitwirkung an der Durchsuchung. Es kann aber sinnvoll sein, in Abstimmung mit dem Anwalt auch aktiv mitzuwirken: Z. B., um verschlossene Räume, Schränke, Tresore usw. zu öffnen, um deren Aufbrechen zu verhindern. Das gilt auch für die Preisgabe von Passwörtern für die IT, wenn dadurch verhindert wird, dass die gesamte IT beschlagnahmt wird.
- Verlangen Sie eine detaillierte Dokumentation aller beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände: Sie haben Anspruch darauf, dass ein ausführliches, schriftliches Verzeichnis der sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen erstellt und überlassen wird – das müssen Sie ausdrücklich verlangen (Kopien machen).
- Lassen Sie sich Zeit beim Ausfüllen der Durchsuchungs-Niederschrift: Nach der Durchsuchung wird eine Niederschrift über Durchsuchung und Beschlagnahme mittels eines Formblattes erstellt. Lesen Sie die Textbausteine in Ruhe durch und kreuzen Zutreffendes an. Danach sollten Sie den Ablauf der Durchsuchung aus Ihrer Sicht dokumentieren.
Geschäftsführer in der gemeinnützigen GmbH: „gGmbH“ ist jetzt amtlich
Viele gemeinnützige GmbHs haben sich schon seit Jahren inoffiziell in den Geschäftspapieren als „gGmbH“ (gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bezeichnet. Offiziell war dieser Zusatz gesetzlich nicht zugelassen (z. B. OLG München, Urteil vom 13.12.2006, 31 Wx 84/06). In der Praxis führte das zu Problemen, wenn sich das Registergericht weigerte, die Firmierung „gGmbH“ in das Handelregister einzutragen. Hier gibt es jetzt eine Änderung. Im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes (BGBl. I 2013, 556) wurde jetzt auch die Möglichkeit für gemeinnützige GmbHs geschaffen, sich auch offiziell gGmbH zu nennen und diese Firmierung im Handelsregister einzutragen. Wörtlich: „Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung, kann die Abkürzung gGmbH lauten“.
Für die Praxis: Als Geschäftsführer einer GmbH, die gemeinnützige Zwecke verfolgt und steuerlich so eingestuft ist, können Sie dies offiziell so ausweisen und damit das ehrenamtliche Engagement auch in der Firma deutlich herausstellen. Wichtig ist eine solche Änderung z. B. dann, wenn nicht auf den ersten Blick offensichtlich ist, dass Ihre Firma gemeinnützig tätig ist, Sie aber in der Öffentlichkeit um Spenden werben. Hier ist die Firmierung „gGmbH“ ein zusätzliches Qualitätsmerkmal, an dem sich potenzielle Spender orientieren können.
Planung: Trübe Aussichten für alle Sommer-Branchen
Laut PWC-Studien wird 1/3 des BIP „wetterabhängig“ erwirtschaftet. Unternehmer, die im Saisongeschäft tätig sind (Freizeit, Touristik, Bau, Logistik, Mode, Gastronomie), müssen um den Sommer 2013 bangen. Wetter-Prognosen sind nur Wahrscheinlichkeiten. Laut 100jährigem Kalender gibt es einen verregneten Sommer. Lediglich die zweite Augusthälfte soll Sommerwetter bringen.
Wissenschaftlicher analysiert der Deutsche Wetterdienst. Danach liegt die Wahrscheinlichkeit für einen zu kalten Sommer bei 32 %, für einen normalen Sommer bei 38 % und einen zu warmen Sommer bei 30 %. Andere Experten rechnen mit einem Zurück zu einem durchschnittlichen Sommer. Laut Kachelmann wird es frühestens Mitte Juni sommerliche Temperaturen geben. Fazit: Die meisten Experten prognostizieren einen durchwachsenen Sommer mit kurzen Warmphasen und überdurchschnittlich hohen Niederschlagsmengen.
Für die Praxis: Als Unternehmer einer Branche, die wetterabhängige Umsätze macht, wissen Sie, dass Sie sich mit den Begebenheiten abfinden müssen. Wer aus den Sommer-Umsätzen den Winter finanziert, sollte jetzt schon kleinlich auf die Kosten achten. Insgesamt wird das Jahr 2013 für wetterabhängige Branchen nicht leicht werden. Zu prüfen ist, ob Sie Ihre Geschäfte gegen Wetterrisiken absichern können. Dazu gibt es verschiedene Anbieter auf dem Markt (z. B. Deutsche Wetterschutz), die für einzelne Branchen Versicherungspakete anbieten.
IT/Internet: Datenschutz ist kein Dauermandat
Das Amt des Datenschutzbeauftragten geht nach einem Betriebsübergang nicht auf den Erwerber über (Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 14.2.2013, 3 Ca 1043/12).
Für die Praxis: Nach dem Betriebsübergang hatte der neue Firmenchef einen externen Datenschutzbeauftragten bestellt und die Bestellung des bisherigen internen Datenschutzbeauftragten widerrufen. Der Datenschutzbeauftragte kann das Amt nicht aus seinem Arbeitsvertrag einfordern. Für Sie heißt das: Nach Erwerb einer Firma im Wege des Betriebsübergangs ist es Ihnen freigestellt, wie Sie den Datenschutz organisieren. Sie können das Amt intern (und damit in der Arbeitszeit des Mitarbeiters) besetzen oder durch einem externen Dienstleister erledigen lassen.
Finanzen: Kosten für Rechts-Dienstleistungen steigen
Zum 1.7.2013 (letzte Honoraranhebung: 1.7.2004) steigen die Kosten für Rechtsanwälte flächendeckend um bis zu 12 %. Der Bundestag hat am 16.5.2013 das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz verabschiedet, das zum 1.7.2013 in Kraft treten wird. Auch die Kosten für Gutachten, für Notare und die Gerichtskosten werden angehoben. Die Bundesregierung rechnet für die Wirtschaft mit einer Zusatzbelastung von jährlich 600.000 EUR (Quelle: 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz).
Für die Praxis: Als Unternehmer müssen Sie mit einem Kostenanstieg von durchschnittlich 5 % für diese Dienstleistungen kalkulieren. Ausweg: Viele Branchenverbände bieten für ihre Mitglieder kostenfreie Rechtsberatung an. Prüfen Sie, in welchen Fällen Sie davon Gebrauch machen können. Möglich ist auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Im Einzelfall lohnt es zu verhandeln und günstige Konditionen zu vereinbaren.
Arbeitsrecht: Abfindung gilt auch für Urlaubsabgeltung
Verzichtet der Arbeitnehmer im Kündigungsrechtsstreit gegen Zahlung einer Abfindung auf alle bekannten und unbekannten Forderungen, dann sind damit auch Nachforderungen auf Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub erledigt (BAG, Urteil vom 14.5.2013, 9 AZR 844/11).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief