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Volkelt-Brief 7/2015

 

Volkelt-FB-01GmbH-Ver­kauf: Was tun mit der Pen­si­ons­zu­sa­ge? – ein Ver­kaufs­hin­der­nis weni­ger + Betriebs­prü­fung: Die Prü­fungs-Schwer­punk­te für 2015 in NRW + Der Fall Tel­Da­Fax: Res­sort-Geschäfts­füh­rer pro­fi­tiert von Gerichts-Deal + GmbH-Recht: Gesell­schaf­ter darf Unter­la­gen ein­se­hen + Ärger­lich: Behör­de darf Fir­men-Fuhr­park auf Fahr­ten­buch ver­pflich­ten + Geschäfts­füh­rer unter­wegs: immer schön Abstand hal­ten +  BISS

 

 

Dipl. Vw. Lothar Vol­kelt, Her­aus­ge­ber der Volkelt-Briefe

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Nr. 7/2015

Frei­burg 13. Febru­ar 2015

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

wer sich damit beschäf­tigt, sei­ne GmbH (in ein paar Jah­ren) zu ver­kau­fen, wird schnell fest­stel­len, dass die meis­ten poten­zi­el­len Käu­fer über die Pen­si­ons­zu­sa­ge für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer stol­pern. Sie ist und ent­wi­ckelt sich immer mehr zu einem Ver­kaufs­hin­der­nis. Was tun? Pro­blem: Wird die Pen­si­ons­zu­sa­ge auf­ge­löst, stellt sich das Finanz­amt auf den Stand­punkt, dass die bis dahin bezo­ge­nen Steu­er­vor­tei­le zu Unrecht erlangt wur­den. Die Rück­stel­lun­gen müs­sen nach­träg­lich ver­steu­ert wer­den. Auch die Bei­trä­ge zur Rück­de­ckung sind nicht mehr steu­er­be­güns­tigt. Je nach Höhe und Dau­er der bereits gebil­de­ten Rück­la­gen wird das eine teu­re Ange­le­gen­heit. Fakt ist aber auch, dass die Steu­er-Exper­ten in den letz­ten Jah­ren Mög­lich­kei­ten auf­ge­tan haben, wie die Pen­si­ons­zu­sa­ge steu­er­güns­tig berei­nigt wer­den kann, so dass sie kein Ver­kaufs­hin­der­nis mehr ist. Es gibt sie – die­se Möglichkeiten.

Mög­lich ist z. B. die sofor­ti­ge Bar­aus­zah­lung des Pen­si­ons­an­spruchs mit Auf­lö­sung der Pen­si­ons­zu­sa­ge. Abzu­wä­gen ist, inwie­weit die Vor­tei­le der Aus­zah­lung (Betriebs­aus­ga­be, Ver­steue­rung nach der Fünf­tel-Metho­de) Steu­er­nach­tei­le (Nach­ver­steue­rung, vGA) kom­pen­sie­ren. U.U. rech­net sich die Über­tra­gung der Pen­si­ons­zu­sa­ge auf einen Pen­si­ons­fonds oder – nach vor­he­ri­ger Liqui­da­ti­on – auf eine Liqui­da­ti­ons-Direkt­ver­si­che­rung. Even­tu­ell ist auch eine Über­tra­gung des Pen­si­ons­an­spruchs nach dem Umwand­lungs­ge­setz inner­halb eines Kon­zerns mög­lich. Je nach Ein­zel­fall sind also eini­ge Gestal­tun­gen mög­lich. Wich­tig ist, dass der ver­trag­li­che Anspruch, die ver­trag­li­che Umset­zung und die steu­er­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die jewei­li­ge Gestal­tung kor­rekt erfüllt sind. Ohne ver­sier­te steu­er­li­che und recht­li­che Ein­zel­fall­be­ra­tung haben Sie hier aller­dings kei­ne guten Karten.

Betriebsprüfung: Die Prüfungs-Schwerpunkte für 2015 in NRW

Jetzt haben die Finanz­äm­ter in NRW die Prüf­fel­der auf­ge­lis­tet, die im abge­lau­fe­nen und schwer­punkt­mä­ßig auch im lau­fen­den Steu­er­jahr beson­ders im Fokus der Behör­den ste­hen wer­den. Danach wird im Zusam­men­hang mit geschäft­li­cher und beruf­li­cher Betä­ti­gung bei der Ein­kom­men­steu­er ins­be­son­de­re geprüft:

  • Gewer­be­be­trie­be und Selbst­stän­di­ge: Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, Lieb­ha­be­rei, Gesell­schaf­ter­wech­sel, Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag, Umwandlungen/Einbringungen, Betriebs­auf­spal­tung, Ein­nah­me-Über­schuss-Rech­nung, Schuld­zin­sen­ab­zug, Fahrt­kos­ten, Arbeits­zim­mer, Auf­sichts- und Bei­rats­ver­gü­tun­gen, E‑Bilanz, Ver­lus­te bei beschränk­ter Haf­tung, Betriebs­ver­äu­ße­run­g/-auf­ga­be, Anteils­ver­äu­ße­rung und Verluste.
  • Arbeit­neh­mer: aus­län­di­scher Arbeits­lohn, Über­wa­chung von Pflicht­ver­an­la­gun­gen, dop­pel­te Haus­halts­füh­rung, Wer­bungs­kos­ten, Wer­bungs­kos­ten bei bestimm­ten Berufsgruppen.
  • Kapi­tal­ein­künf­te: Ein­nah­men aus Kapi­tal­ver­mö­gen, Voll­stän­dig­keit der Ein­nah­men, Besteue­rung von Kapitalanlagen.
  • Ver­mie­tung und Ver­pach­tung: Erhal­tungs­auf­wen­dun­gen, Leer­stand, Abset­zung für Abnut­zung, Anschaf­fungs­na­her Auf­wand, Ver­mö­gens­über­tra­gung, erst­ma­li­ge Ver­mie­tung, teil­ent­gelt­li­che Über­las­sung, Kaufpreisaufteilung.
  • Sons­ti­ge Ein­künf­te und pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te: Ren­ten und ande­re Leis­tun­gen, pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te – Grund­stü­cke , Voll­stän­dig­keit der Einnahmen.
  • Son­der­aus­ga­ben: Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge (Bür­ger­ent­las­tungs­ge­setz), Schul­geld, Altersvorsorgeaufwendungen/sonstige Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen (Alters­ein­künf­te­ge­setz), Dau­ern­de Last und Renten.
  • Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen: Heimunterbringung/Pflegekosten, Pfle­ge­pausch­be­trag, Unter­stüt­zung naher Ange­hö­ri­ger, all­ge­mei­ne außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen, Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen ins Ausland.
  • Gewer­be­steu­er: Beginn der sach­li­chen Steu­er­pflicht, Gewer­be­ver­lust , Kürzungen.
  • Kör­per­schaft­steu­er: Ver­lust­ab­zug, Spen­den­ab­zug, Zer­le­gung, Liqui­da­ti­on, Rechts­be­zie­hun­gen Gesellschaft/Gesellschafter, Berück­sich­ti­gung Gewinne/Verluste, Betei­li­gungs­ver­hält­nis­se, Betriebs­auf­spal­tung, Pensionsrückstellungen.
  • Umsatz­steu­er: Organ­schaf­ten, Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, Durch­schnitts­sät­ze für L + F – Betrie­be, Berich­ti­gung beim Vorsteuerabzug.
Wel­ches Finanz­amt in NRW sich wie spe­zia­li­siert, kön­nen Sie aus einer Lis­te ent­neh­men, die von den OFDen ver­öf­fent­licht wur­de und im Inter­net abge­ru­fen wer­den kann unter > https://www.ofd.nrw.de > OFD NRW > Aktu­el­le Infor­ma­tio­nen > Prüf­fel­der 2015 > Anla­ge: Lis­te der Prüf­fel­der für das Kalen­der­jahr 2015.

Der Fall TelDaFax: Ressort-Geschäftsführer profitiert von Gerichts-Deal

Im Geschäfts­füh­rungs-Gre­mi­um kön­nen per Geschäfts­ord­nung Res­sort-Ver­ant­wort­lich­kei­ten rechts­ver­bind­lich fest­ge­legt wer­den. Das gilt aber nur ganz aus­nahms­wei­se für die Erfül­lung der steu­er­li­chen und han­dels­recht­li­chen Pflich­ten der GmbH. Und auch nicht dann, wenn es um die sog. Insol­venz­an­trags­pflicht geht (§ 15a InsO, § 64 GmbHG). Hier besteht in der Regel Gesamt­ver­ant­wor­tung. Besteht Res­sort-Auf­tei­lung ist hier jeder ein­zel­ne Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet zu prü­fen und kon­trol­lie­ren, ob der kauf­män­nisch ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer sei­ne gesetz­li­chen Pflich­ten für das Gesamt-Gre­mi­um aus­übt. Ggf. muss er ein­schrei­ten und selbst Insol­venz­an­trag stel­len. Aber es geht auch anders – wie wir jetzt aus der gericht­li­chen Nach­be­hand­lung des Fal­les Tel­Da­Fax exem­pla­risch ler­nen (vgl. Nr. 44/2014).

Die Rechts­la­ge: Spä­tes­tens 3 Wochen nach Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe muss der Geschäfts­füh­rer Insol­venz­an­trag stel­len. Unter­lässt er das, haf­tet er gegen­über den Gläu­bi­gern und den Gesell­schaf­tern der GmbH per­sön­lich. Zusätz­lich dro­hen straf­recht­li­che Fol­gen (§ 84 GmbH-Gesetz) – bis zu 3 Jah­re Haft und Geld­stra­fen, bei Fahr­läs­sig­keit bis zu einem Jahr Haft. Der im Tel­Da­Fax-Vor­stand für Tech­nik zustän­di­ge Vor­stand (Geschäfts­füh­rer) Ger­not Koch hat sich auf einen Deal mit dem LG Bonn geei­nigt. Und zwar dar­auf, dass er sich gestän­dig zeigt und im Gegen­zug maxi­mal eine zwei­jäh­ri­ge Haft­stra­fe aus­ge­spro­chen wird, die gera­de noch zur Bewäh­rung aus­ge­setzt wer­den kann.

Wich­tig: Wäh­rend der Ver­hand­lung berief sich Koch dar­auf, dass er sich auf sei­ne (vie­len) Bera­ter ver­las­sen muss­te, die zu durch­aus unter­schied­li­chen Beur­tei­lun­gen der wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on des Unter­neh­mens kamen. Damit steht zumin­dest die Begrün­dung des Gerichts, um auf fahr­läs­si­ges oder maxi­mal bedingt vor­sätz­li­ches Han­deln zu ent­schei­den – und um so das Straf­maß vor­ab ent­spre­chend ver­han­deln zu kön­nen. Über den Aus­gang des – aus haf­tungs­recht­li­cher Sicht über­aus span­nen­den – Ver­fah­rens, das sicher­lich noch über eini­ge Instan­zen dau­ern wird.  Wir hal­ten wir Sie auf dem Laufenden.

Im Urteil geht es um die straf­recht­li­che Wür­di­gung im Geschäfts­ge­ba­ren der Tel­Da­Fax. Unab­hän­gig vom Aus­gang die­ses Ver­fah­rens bestehen haf­tungs­recht­li­che Ansprü­che auf Scha­dens­er­satz, z. B. gegen­über den 750.000 Gläu­bi­gern der Tel­Da­Fax. Dazu genügt der Ver­stoß gegen die Insol­venz­an­trags­pflicht als sol­cher – also unab­hän­gig davon ob Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz vor­lag (vgl. § 64 GmbHG). Fazit für den Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer Unter­neh­men: Gehen Sie davon aus, dass in einem Ver­fah­ren ohne öffent­li­ches Inter­es­se ande­re Spiel­re­geln gel­ten. Faust­re­gel: Gestän­dig­keit wird mit Straf­mil­de­rung gewür­digt. Pokern oder häpp­chen­wei­se Wahr­heit gehen zu Las­ten des Beschuldigten.

GmbH-Recht: Gesellschafter darf Unterlagen einsehen

Das Aus­kunfts- und Infor­ma­ti­ons­recht des GmbH-Gesell­schaf­ters (§ 51 a GmbH-Gesetz) ist umfas­send und kann nur aus­nahms­wei­se ein­ge­schränkt wer­den. Es umfasst – so das LG Essen – alle inter­nen Papie­re, die gesam­te Geschäfts­kor­re­spon­denz und sämt­li­che Buchungs­be­le­ge. Eine zeit­li­che oder räum­li­che Ein­schrän­kung zur Aus­übung die­ses Gesell­schaf­ter-Rechts ist nur im Aus­nah­me­fall mög­lich. Dadurch darf der Infor­ma­ti­ons­an­spruch aber nicht mate­ri­ell (inhalt­lich) beschränkt wer­den (LG Essen, Urteil vom 4.7.2014, 45 O 49/13).

Immer, wenn das Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht eines Gesell­schaf­ters ein­ge­schränkt wer­den soll, reagie­ren die Gerich­te hoch­emp­find­lich. So geht es z. B. nicht, wenn der Geschäfts­füh­rer die Aus­übung des Aus­kunfts- und Ein­sichts­rechts auf „ein­mal im Quar­tal“ beschrän­ken will. Und: Soll das Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht dar­auf beschränkt wer­den, dass Ein­sicht nur in den Geschäfts­räu­men der GmbH genom­men wer­den kann, dann muss der Geschäfts­füh­rer dafür jeweils einen kon­kre­ten Ter­min zur Buch­ein­sicht vorschlagen.

Behörde darf Firmen-Fuhrpark auf Fahrtenbuch verpflichten

Kann der wegen Über­schrei­tung der zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit um 41 Stun­den­ki­lo­me­ter gesuch­te Fah­rer nicht aus­fin­dig gemacht wer­den, dann ist die Behör­de berech­tigt, für den gesam­ten Fuhr­park der Fir­ma (hier: 31 Fahr­zeu­ge) über einen Zeit­raum von 12 Mona­ten eine Fahr­ten­buch­auf­la­ge aus­zu­spre­chen (Ver­wal­tungs­ge­richt Neu­stadt, Beschluss vom 22.1.2015, 3 L 22/15).

In der Recht­spre­chung ist aner­kannt, dass bei unauf­ge­klärt geblie­be­nen Ver­kehrs­ver­stö­ßen mit ver­schie­de­nen auf einen Hal­ter zuge­las­se­nen Fir­men­fahr­zeu­gen die Anord­nung einer Fahr­ten­buch­auf­la­ge für den gesam­ten Fahr­zeug­park gerecht­fer­tigt sein kann. Ist der Adres­sat einer Fahr­ten­buch­auf­la­ge gleich­zei­tig Hal­ter meh­re­rer Fahr­zeu­ge, so dürf­ten die­se im Rah­men der ord­nungs­ge­mä­ßen Ermes­sens­aus­übung der Behör­de mit in die Fahr­ten­buch­auf­la­ge ein­be­zo­gen wer­den, wenn auf­grund der Nut­zungs­ge­pflo­gen­hei­ten des Hal­ters auch mit ande­ren Fahr­zeu­gen ein­schlä­gi­ge Zuwi­der­hand­lun­gen zu erwar­ten sind.

Geschäftsführer unterwegs – immer schön Abstand halten

Es genügt schon, wenn Sie z. B. beim Fah­ren auf der Auto­bahn nur für eine kur­ze Zeit den Abstand zum Vor­der­mann nicht ein­hal­ten, um ein Buß­geld zu quit­tie­ren. Es ist nicht not­wen­dig, dass es sich um eine „nicht ganz vor­über­ge­hen­de“ Abstands­un­ter­schrei­tung han­delt (OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2014, 3 RBs 264/14).

Im Urteil war der Fah­rer mit 124 km/h unter­wegs. Bei die­ser Geschwin­dig­keit hät­te er einen Abstand von 62 m zum Vor­der­mann ein­hal­ten müs­sen. Gemes­sen wur­den 17 m – was nach übli­chem Ermes­sen fast regel­mä­ßig bei Auto­bahn­fahr­ten zu beob­ach­ten ist. Das Gericht sieht kei­nen Grund zur Aus­nah­me: Der gefor­der­te Min­dest­ab­stand ist jeder­zeit ein­zu­hal­ten. Der Abstand laut Buß­geld­vor­schrift ermit­telt sich außer­orts nach der Faust­for­mel: Abstand gleich hal­ber Tacho. Bei­spiel: Bei Tem­po 140 km/h soll­te der Abstand min­des­tens 70 m betra­gen. Inner­orts: ca. 3 Pkw-Längen.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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