Wirtschaftspolitik: Der Wettbewerb um bessere Rahmenbedingungen für Unternehmen ist eröffnet + Verlustverrechnung: Bessere Möglichkeiten für Startups und Gründer + Großhandel-GmbHs: Neue Vergleichszahlen für die Geschäftsführer-Gehälter + GmbH-Ziele 2017: Wie halten Sie es mit der Frauenquote + Pflichtveröffentlichung: Behörde darf Druck machen + Geld/Finanzen: Nicht nachrüstbare Kassen müssen raus + BISS …
Der Volkelt-Brief 49/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 2. Dezember 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
jetzt gibt es erste Anzeichen dafür, dass die EU-Unternehmen zu den Gewinnern des Brexit gehören könnten. Und zwar dann, wenn Großbritannien die Unternehmenssteuern senkt, um damit europäische Unternehmen (Konzerne) auf die Insel zu locken. Mehr noch: Das könnte europaweit der Auftakt für eine Abwärtsspirale der Unternehmenssteuern sein. Wie realistisch ist ein solches Szenario? Fakt ist, dass die britische Regierungschefin Theresa May solche Pläne in Ihrem Kabinett und mit ihrer Konservativen Partei abgesprochen hat. Mehr noch: Die Planungsphase ist wohl schon insoweit abgeschlossen, dass ein Steuersatz von max. 15% für Unternehmen avisiertes Ziel ist.
Zum Vergleich: Die Steuerbelastung der GmbH ist in Deutschland fast doppelt so hoch. Das ist in der Tat eine Größenordnung, die viele Controlling-Abteilungen zum Rechnen animieren wird. Außerdem soll ein immenser Staatsfonds aufgelegt werden, mit dem Startups großzügig gefördert werden sollen. Dagegen steht: Die EU und die deutsche Wirtschaftspolitik werden reagieren müssen –um standortunabhängige wirtschaftliche Aktivitäten besser binden zu können. Der Wettbewerb um Unternehmen mit intensivem FuE-Potential und Unternehmens-Neugründungen ist eröffnet.
Verlustverrechnung: Bessere Möglichkeiten für FuE und Startups
Das Bundeskabinett hat das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften verabschiedet und ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Unterdessen hat der Finanzausschuss dazu Stellung genommen (vgl. Nr. 42/2016). Das bringt auf der einen Seite hohe Steuerverluste für den Staat. Umgekehrt bedeutet das hohe Steuerentlastungen für die betroffenen Unternehmen. Profitieren werden davon FuE-intensive Unternehmen und Startup-Ausgründungen. Damit wird es zusätzliche Möglichkeiten der Verlustverrechnung bei der Veräußerung von Unternehmen geben.
Nach der jetzigen Regelung gehen nicht genutzte Verluste ganz oder teilweise verloren, wenn mehr 25 % eines Unternehmens übertragen bzw. erworben werden (§ 8c KStG, qualifizierter Anteilseignerwechsel bzw. Konzernklausel). Bleibt der Geschäftsbetrieb des übernommenen Unternehmens erhalten und ist sichergestellt, dass der Verlustvortrag nicht zur Gewinnminderung in anderen Konzernbereichen eingesetzt wird, soll die volle Verlustverrechnung wieder möglich sein. Auch dann, wenn ein sog. qualifizierter Anteilseignerwechsel stattfindet, also mehr als 25 % eines Unternehmens erworben werden. Diese Möglichkeit wird auf Antrag gewährt. Es ist also davon auszugehen, dass die Finanzbehörden jeden Einzelfall prüfen werden – auch, ob die Verlustverrechnung korrekt durchgeführt wird.
Großhandel-GmbHs: Vergleichszahlen für die Geschäftsführer-Gehälter
Die BBE-Media hat die neuesten Zahlen zur Geschäftsführer-Vergütung 2016 vorgelegt. Wir haben die Zahlen für Großhandel-GmbHs etwas genauer unter die Lupe genommen. Besonderheiten:
- Je nach Segment ist die Gehalts-Entwicklung wieder sehr unterschiedlich. In erster Linie liegt das daran, dass kleinere Großhandel-GmbHs stark von der Person des Geschäftsführers geprägt sind.
- Bei den neuen Zahlen handelt es sich um Durchschnittszahlen zu Festvergütung. In der Praxis gibt es aber in wenigen Segmenten die unterschiedlichsten Betriebsgrößen – von der kleineren GmbH mit einstelligem Millionen-Umsatz bis zur Großhandel-GmbH mit 25 Mio. € und deutlich mehr Umsatz im Jahr.
- Das Gesamt-Niveau ist weiterhin zufrieden stellend bis gut. Bei den unten genannten Werten handelt es sich um die Festbezüge. Zusätzlich wird in fast 90 % der Großhandel-GmbHs eine Tantieme gezahlt und zwar im Durchschnitt in Höhe von 16 % der Festbezüge. Hier die aktuellen Vergleichszahlen der Geschäftsführer in den Großhandel-GmbHs:
Branche | Fest-Gehalt 2015/2016 | Gesamtvergütung inkl. Tantieme (16 %) |
Baustoffe/-bedarf | 175.000 € | 203.000 € |
Bürobedarf/EDV | 150.000 € | 174.000 € |
Chemische Produkte | 165.000 € | 191.000 € |
Elektro/Sanitär/Heizung | 140.000 € | 162.000 € |
Gesundheitswesen | 133.000 € | 154.000 € |
Handelsvertretung | 132.000 € | 153.000 € |
Import/Export | 116.000 € | 134.000 € |
Lebensmittel/Getränke | 116.000 € | 134.000 € |
Maschinen/Anlagen | 161.000 € | 186.000 € |
Metall/Werkzeuge | 127.000 € | 147.000 € |
Technischer Großhandel | 127.000 € | 147.000 € |
Textilien/Leder/Sport | 135.000 € | 156.000 € |
Sonstige Industrie | 124.000 € | 144.000 € |
Beträge auf volle Tausend gerundet. Quellen: BBE Media Gehaltsumfrage 2015/2016, eigene Analysen.
GmbH-Ziele 2017: Wie halten Sie es mit der Frauenquote
Die Verpflichtung zur Frauenquote betrifft auch mittelständische GmbHs. Das gilt für alle mitbestimmten GmbHs mit mehr als 500 Beschäftigten. Dabei gelten für den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung analog die Vorschriften für Aktiengesellschaften (§ 52 Abs. 2 GmbHG). Die Frauenquote gilt auch für das Management unterhalb der Geschäftsführungs-Ebene. Keine klaren Vorgaben gibt es dazu, was konkret unter den „beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsleitung“ zu verstehen ist.
Experten sagen: Die Unternehmen können die Führungsebenen nach freiem Ermessen festlegen. Kriterien können sein: Weisungsrechte, Berichtswege, Vollmachten wie Prokura. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen die Zielvorgaben für eine Frauenquote bis spätestens zum 30.6.2017 festgelegt werden. Etwas anderes gilt für die Umsetzung: Hierfür dürfen Sie sich dann max. 5 Jahre Zeit lassen (§ 36 Satz 4 GmbH-Gesetz). GmbHs, für die in den Gremien und in der 2. Management-Ebene die Frauenquote gilt, müssen mit einem Bußgeld zwischen 2.500 und 25.000 € rechnen, wenn sie dazu keine oder nur unvollständige Angaben in ihrem Lagebericht veröffentlichen. Der Bundesanzeigerverlag wurde dazu verpflichtet, Hinweise an das BfJ zu melden. Dazu können Ihnen die Gesellschafter per Weisung konkrete Vorgaben machen (30 % Frauenanteil). Dabei sollte die gleiche Quote für die Geschäftsleitung wie für das Management vorgegeben werden. Verlangen die Gesellschafter eine Quote, dann ist diese Zielvorgabe für die Geschäftsführung verbindlich. Als Geschäftsführer einer mitbestimmten GmbH sind Sie dann verpflichtet, entsprechende Zielvorgaben als Einstellungskriterien vorzugeben und einzuhalten.
Pflichtveröffentlichung: Behörde darf Druck machen
Kann das Bundesamt für Justiz (BfJ) die Ordnungsgeldandrohung gegen eine GmbH nicht durchsetzen, dann ist die Behörde berechtigt, stattdessen das Organ der Gesellschaft – sprich: den Geschäftsführer – dafür in die Pflicht zu nehmen. Oder umgekehrt: Kann die Behörde ein gegen den Geschäftsführer ausgestelltes Ordnungsgeld wegen Verstoß gegen die Offenlegungspflichten der GmbH nicht durchsetzen, kann Sie die GmbH in Anspruch nehmen (OLG Köln, Urteil vom 5.10.2016, 28 Wx 18/16, Quelle: GmbH Rundschau 2016 Seite 1202).
Geld/Finanzen: Nicht nachrüstbare Kassen müssen raus
Zum 31.12.2016 läuft die Übergangsfrist zur Nachrüstung alter Kassensysteme ab, die nicht die geltenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen erfüllen (vgl. Nr. 31 + 47/2016). Achtung: Ist Ihre Kasse nicht auf den erforderlichen Stand nachzurüsten, sollten Sie diese unbedingt spätestens zum 1.1.2017 ersetzen. Unterlassen Sie das, riskieren Sie, dass die Finanzbehörden Ihre gesamte Buchführung „verwirft“ und ihre Umsätze komplett schätzt. Das kann teuer werden. U. U. droht sogar ein Steuerstrafverfahren.
Mit besten Grüßen
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur