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Volkelt-Briefe

Verlustverrechnung: Bessere Möglichkeiten für FuE und Startups

Das Bun­des­ka­bi­nett hat das Gesetz zur Wei­ter­ent­wick­lung der steu­er­li­chen Verlust­ver­rechnung bei Kör­per­schaf­ten ver­ab­schie­det und ins Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­gebracht. Unter­des­sen …hat der Finanz­aus­schuss dazu Stel­lung genom­men (vgl. Nr. 42/2016). Das bringt auf der einen Sei­te hohe Steu­er­ver­lus­te für den Staat. Umge­kehrt bedeu­tet das hohe Steu­er­ent­las­tun­gen für die betrof­fe­nen Unter­neh­men. Pro­fi­tie­ren wer­den davon FuE-inten­si­ve Unter­neh­men und Start­up-Aus­­­grün­dun­gen. Damit wird es zusätz­li­che Mög­lich­kei­ten der Ver­lust­ver­rech­nung bei der Ver­äu­ße­rung von Unter­neh­men geben.

Nach der jet­zi­gen Rege­lung gehen nicht genutz­te Ver­lus­te ganz oder teil­wei­se ver­lo­ren, wenn mehr 25 % eines Unter­neh­mens über­tra­gen bzw. erwor­ben wer­den (§ 8c KStG, qua­li­fi­zier­ter Anteils­eig­ner­wech­sel bzw. Kon­zern­klau­sel). Bleibt der Geschäfts­be­trieb des über­nom­me­nen Unter­neh­mens erhal­ten und ist sicher­ge­stellt, dass der Ver­lust­vor­trag nicht zur Gewinn­min­de­rung in ande­ren Kon­zern­be­rei­chen ein­ge­setzt wird, soll die vol­le Ver­lust­ver­rech­nung wie­der mög­lich sein. Auch dann, wenn ein sog. qua­li­fi­zier­ter Anteils­eig­ner­wech­sel statt­fin­det, also mehr als 25 % eines Unter­neh­mens erwor­ben wer­den. Die­se Mög­lich­keit wird auf Antrag gewährt. Es ist also davon aus­zu­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den jeden Ein­zel­fall prü­fen wer­den – auch, ob die Ver­lust­ver­rech­nung kor­rekt durch­ge­führt wird.

Die neu­en Regeln zum Ver­lust­vor­trag (fort­füh­rungs­ge­bun­de­ner Ver­lust­vor­trag) sol­len bereits für alle Erwerbs­vor­gän­ge aus dem Wirt­schafts­jahr 2016 ange­wandt wer­den. Dazu muss die GmbH mit der KSt-Erklä­rung 2016 einen ent­spre­chen­den Antrag stel­len. Zusätz­lich muss der Nach­weis erbracht wer­den, dass der Geschäfts­be­trieb (das betrifft Dienst­leis­tun­gen, Pro­duk­te, Kun­den, Lie­fe­ran­ten, Arbeit­neh­mer) unver­än­dert fort­ge­führt wur­de bzw. wird.

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