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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 48/2017

Füh­rung: Guter Stil lohnt sich alle­mal + Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Tan­tie­men stei­gen auch in den Ein­zel­han­del-GmbHs + Trans­pa­renz­re­gis­ter: Feh­ler in der Gesell­schaft­er­lis­te wer­den bestraft + Digi­ta­li­sie­rung: For­dern Sie von den Mit­ar­bei­tern Wei­ter­bil­dung ein + GmbH-Steu­ern: BFH will Grund­satz­ent­scheid zu Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen + GmbH/Recht: Pri­vat-Grund­stück – von der GmbH bezahlt?

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Frei­burg, 1. Dezem­ber 2017

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

Chefs sind – ganz klar – auch nur Men­schen. Inso­fern sind Ver­är­ge­rung, Ent­täu­schung, auch ein­ge­schnappt sein und Wut ver­ständ­lich. Aber lei­der nicht hilf­reich. Gera­de erst konn­te ich wie­der ein­mal mit­er­le­ben, wie es nicht geht. Zum Bei­spiel, wenn ein lang­jäh­ri­ger, ver­dien­ter Mit­ar­bei­ter eine neue beruf­li­che Her­aus­for­de­rung sucht und annimmt und der Chef sich als „belei­dig­te Leber­wurst” auf­führt. Es darf ja durch­aus sein, dass man sich dann ärgert. Aber dabei zu über­se­hen, dass die gesam­te Beleg­schaft zuschaut und „sich so ihre Gedan­ken macht” soll­te Ansporn sein, es bes­ser zu machen.

Natür­lich geht es nicht dar­um, gute Mie­ne zum bösen Spiel zu machen, sich zu ver­stel­len oder Unge­plan­tes ein­fach zu igno­rie­ren. Und natür­lich hat jeder Mit­ar­bei­ter das Recht, frei zu ent­schei­den, wo und für wen er arbei­tet. Aber stel­len Sie sich doch ein­fach ein­mal vor, was pas­siert, wenn sich der Mit­ar­bei­ter am neu­en Arbeits­platz nicht wohl fühlt, nicht gewert­schätzt wird oder ein­fach nur ent­täuscht wird? Klar: Wenn Sie ihn mit Stil und gewert­schätzt ver­ab­schie­den, sind SIE und Ihr Unter­neh­men wie­der eine Opti­on. Man trifft sich eben immer zwei­mal im Leben. So gese­hen: Stil, gute Manie­ren und ein sou­ve­rä­ner Umgang auch mit schwie­ri­gen Situa­tio­nen gewin­nen immer.

Sie sind es, der die emo­tio­na­le Atmo­sphä­re im Unter­neh­men aus­macht. Bes­ser ist es, zum Abschied eine per­sön­li­che Visi­ten­kar­te zu über­rei­chen, Alles Gute und einen erfolg­rei­chen Start zu wün­schen und die Tür offen zu hal­ten. Spä­tes­tens dann spürt der Mit­ar­bei­ter, was er an Ihnen hatte.

 

Geschäftsführer-Gehalt: Tantiemen steigen auch in den Einzelhandel-GmbHs 

Die BBE-Unter­neh­mens­be­ra­tung hat die neu­es­ten Zah­len zur GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung ver­öf­fent­licht. Abge­fragt wur­de die Gehalts­ent­wick­lung aus dem aktu­el­len Geschäfts­jahr und den sich aus den vor­läu­fi­gen Zah­len zum Jah­res­er­geb­nis erge­ben­den Wer­ten für die Tan­tie­me. Wir haben die Gehalts­ent­wick­lung für Ein­zel­han­del-GmbHs etwas genau­er angeschaut.

Auf­fäl­lig: Der Anteil, der als Erfolgs­ver­gü­tung (Tan­tie­me) gezahlt wird, ist deut­lich gestie­gen. In 2016 lag der durch­schnitt­lich als Tan­tie­me gezahl­te Anteil an der Gesamt­ver­gü­tung noch bei rund 16 %. Unter­des­sen lie­gen nur noch 2 Bran­chen unter die­sem Wert (Elektro/Unterhaltung/PC mit 14% und Bekleidung/Leder­waren mit 15 %). Mitt­ler­wei­le liegt der durch­schnitt­li­che Tan­tie­me-Anteil bei knapp über 20 % – fast jeder fünf­te Euro wird in Abhän­gig­keit vom Betriebs­er­geb­nis gezahlt. Das deckt sich auch mit den Zah­len aus ande­ren Sek­to­ren – auch dort ist ein ste­tig stei­gen­der Tan­tie­me-Anteil aus­zu­ma­chen (z. B. Dienst­leis­ter-GmbHs bzw. Hand­wer­ker-GmbHs mit einem Tan­tie­me-Anteil von 20 %).

Im Ver­gleich zu den Vor­jah­res­wer­ten gab es kaum Abwei­chun­gen und nur gering­fü­gi­ge Stei­ge­run­gen. In ein­zel­nen Seg­men­ten wur­de sogar weni­ger ver­dient als im Vor­jahr. Das kann aber auch dar­an lie­gen, dass die BBE-Zah­len jetzt auf einer grö­ße­ren Stich­pro­be basie­ren und so die Zah­len ins­ge­samt etwas dif­fe­ren­zier­ter und belast­ba­rer aus­fal­len als in den Vor­jah­ren. Das kann aber z. B. auch dar­an lie­gen, dass immer mehr Ein­zel­händ­ler ihr per­sön­li­ches Risi­ko mit Grün­dung einer klei­nen GmbH (Unter­neh­mer­ge­sell­schaft) auf das GmbH-Ver­mö­gen redu­zie­ren und sich die Daten­ba­sis der Ver­gü­tungs-Stu­die hin zu mehr klei­ne­ren GmbHs ver­scho­ben hat. Hier eini­ge aus­ge­wähl­te Ver­gleichs­wer­te im Einzelnen:

Ein­zel­han­del ….

Fest-Gehalt 2017

Tan­tie­me

Gesamt­ver­gü­tung

Bekleidung/Lederwaren 120.000 15 % 138.000 €
Elektro/Unterhaltung/PC 100.000 14 % 114.000 €
Heimwerker/Gartencenter 97.000 21 % 118.000 €
Kfz-Han­del/Hand­werk 94.000 24 % 117.000 €
Lebensmittel/Reformhäuser 140.000 19 % 167.000 €
Möbel/Küchen 113.000 23 % 139.000 €
Online-Han­del 109.000 21 % 132.000 €
Raumausstattung/Wohntextilien 121.000 23 % 150.000 €
Schu­he 103.000 31 % 135.000 €
Sport-/Spiel­wa­ren 129.000 27 % 165.000 €
Sons­ti­ge 120.000 9 % 131.000 €
Beträge auf volle Tausend gerundet. Quelle: BBE Media Gehaltsumfrage 2017 eigene Analysen
Zusätz­li­che Ori­en­tie­rungs­hil­fe für die Geschäfts­füh­rer von Ein­zel­han­del-GmbHs lie­fern die sog. Karls­ru­her Tabel­len – das sind die offi­zi­el­len Ver­gleichs­zah­len der Finanz­be­hör­den zur Ange­mes­sen­heits­prü­fung der Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter. Auch hier bestä­tigt der Blick in die Zah­len: Für klei­ne­re Ein­zel­han­del-GmbHs mit einem Umsatz von bis zu 2,5 Mio. EUR hal­ten die Finanz­be­hör­den eine Spann­wei­te von 120.000 bis 150.000 € als Gesamt­ge­halt in der Regel für ange­mes­sen. Nur wer hier deut­lich nach oben aus­bricht, muss damit rech­nen, dass eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) unter­stellt wer­den kann. In Ein­zel­han­del-GmbHs mit 2,5 bis 5 Mio. € Umsatz liegt das Ver­gleichs­ge­halt bereits zwi­schen 130.000 und 180.000 €. Mit 5 bis 25 Mio. € Umsatz liegt das Ver­gleichs­ge­halt zwi­schen 180.000 € und 2100.000 €. In Ein­zel­han­del-GmbHs mit 25 bis 50 Mio. € Umsatz sind das zwi­schen 210.000 € und 440.000 € (OFD Karls­ru­he vom 4.3.2009, S 2742/84 – St 221, Karls­ru­her Tabel­len). Die von der BBE-Media jetzt ermit­tel­ten Ver­gleichs­zah­len bele­gen, dass in vie­len GmbHs längst nicht bis zu „Ange­mes­sen­heits­gren­ze“ ver­dient wird. Quel­le: BBE Media Gehalts­um­fra­ge 2017, eige­ne Ana­ly­sen, Beträ­ge auf vol­le Tau­send gerundet.

 

Transparenzregister: Fehler in der Gesellschafterliste werden bestraft

Spä­tes­tens mit den Pana­ma-Papers ist das The­ma „Stroh­mann-Fir­men” in aller Mun­de. Dazu hat­te die Bun­des­re­gie­rung im Früh­jahr dazu das Geld­wä­sche-Gesetz beschlos­sen. Ergeb­nis: Das sog. (elek­tro­ni­sche) Trans­pa­renz­re­gis­ter soll seit 1.10.2017 dafür sor­gen, dass anony­me Gesell­schaf­ter offen gelegt wer­den (vgl. Nr. 15/2017). Dar­in wer­den alle „wirt­schaft­lich Berech­tig­ten” erfasst, die zu mehr als 25 % am Kapi­tal einer Fir­ma betei­ligt sind und deren Betei­li­gung sich nicht aus dem Han­dels­re­gis­ter ergibt. Das gilt auch für die Stimm­be­rech­ti­gun­gen – also für den Fall, dass ein Gesell­schaf­ter zwar weni­ger als 25 % der GmbH hält, aber über ein Son­der­stimm­recht eine Sperr­mi­no­ri­tät verfügt.

Das für die Umset­zung zustän­di­ge Bun­des­ver­wal­tungs­amt (BVA) mel­det dazu, dass nicht alle Unter­neh­men unkla­re oder anony­me Eigen­tums­ver­hält­nis­se an die Behör­den gemel­det haben. Dazu das BVA: „Noch immer erhal­ten wir vie­le Aus­kunfts­er­su­chen zu den Gesell­schafts­ver­hält­nis­sen von Unter­neh­men, die sich nicht aus dem Han­dels­re­gis­ter erge­ben, die aber auch immer noch nicht im Trans­pa­renz­re­gis­ter ein­ge­tra­gen sind”. Jetzt hat das BVA ange­kün­digt, dass die Behör­de bei sol­chen Aus­kunfts­er­su­chen von Amts wegen tätig wird und prü­fen wird, ob bei einer feh­len­den Mel­dung eines anony­men Gesell­schaf­ters auto­ma­tisch ein Ord­nungs­wid­rig­keits­ver­fah­ren bis hin zur Buß­geld­durch­set­zung eröff­net wird.

ACHTUNG: Ein sol­ches Ver­fah­ren kann Sie auch dann tref­fen, wenn die von Ihnen ein­ge­reich­te Gesell­schaft­er­lis­te unvoll­stän­dig oder feh­ler­haft ist (z. B. feh­lend Anga­ben zur Höhe der Betei­li­gung) und sich dar­aus nicht die tat­säch­li­chen Eigen­tums­ver­hält­nis­se erken­nen lassen.

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH sind Sie gut bera­ten, wenn Sie das zum Anlass neh­men, die von Ihnen ein­ge­reich­te Gesell­schaft­er­lis­te auf Voll­stän­dig­keit zu prü­fen – dazu sind Sie ohne­hin ein­mal pro Jahr ver­pflich­tet (§ 40 GmbH-Gesetz). Als Geschäfts­füh­rer einer Kon­zern-Toch­ter­ge­sell­schaft soll­ten Sie prü­fen, ob es anony­me Schach­tel­be­tei­li­gun­gen gibt, hin­ter denen sich ein Treu­hän­der oder ande­re ähn­lich undurch­sich­ti­ge Betei­li­gungs­ver­hält­nis­se ver­ber­gen. Laut gesetz­li­cher Vor­ga­be sind Sie der­je­ni­ge, der die Mel­dung an das Trans­pa­renz­re­gis­ter ver­an­las­sen muss.

 

Digitalisierung: Fordern Sie von den Mitarbeitern Weiterbildung ein

Nach einer aktu­el­len Stu­die des Bran­chen­ver­ban­des Bit­com haben digi­ta­le Tech­no­lo­gien für 80 % aller Arbeit­neh­mer gro­ße Bedeu­tung für die täg­li­che Arbeit. 77 % hal­ten digi­ta­le Kom­pe­tenz für genau­so wich­tig wie fach­lich und sozia­le Kom­pe­tenz. 72% haben wäh­rend der Arbeit kei­ne Zeit, um sich zum Umgang mit neu­en, digi­ta­len Tech­no­lo­gien wei­ter­zu­bil­den. 59 % aller Arbeit­neh­mer erhal­ten kei­ne Wei­ter­bil­dungs­an­ge­bo­te zu Digi­tal­the­men. 39% bekla­gen, dass der Arbeit­ge­ber zwar ver­mehrt auf digi­ta­le Tech­no­lo­gien setzt, in die dafür erfor­der­li­che Wei­ter­bil­dung der Mit­ar­bei­ter aber nicht investiert.

Die Rechts­la­ge: Zu den Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten der Geschäfts­füh­rung gehört es, „die Mit­ar­bei­ter zur Erle­di­gung ihrer Auf­ga­ben zu befä­hi­gen” (Quel­le: Prof. Rein­hard Höhn, Die Geschäfts­lei­tung der GmbH, Köln, 1995, S. 138 ff.). Für den Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: Er muss die Ihm direkt unter­stell­ten Mit­ar­bei­ter – in der Regel sind das Team- bzw. Res­sort­lei­ter – qua­li­fi­zie­ren und über­wa­chen. Stel­len Sie fest, dass im Ein­zel­fall eine Team- bzw. Res­sort­lei­ter-Ent­schei­dung der Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­man­nes wider­spricht, so haben Sie ihn dar­auf auf­merk­sam zu machen und dar­auf hin­zu­wir­ken, die Ent­schei­dung abzu­än­dern. Wenn dies nicht geschieht oder Gefahr im Ver­zug ist, sind Sie ver­pflich­tet, ein­zu­grei­fen und die Ange­le­gen­heit an sich zu zie­hen. Das gilt so natür­lich auch für das The­ma „Digi­ta­li­sie­rung”.

Für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer klei­ne­ren GmbH stellt sich dage­gen weni­ger die Haf­tungs­fra­ge als die Fra­ge nach der nach­hal­ti­gen Wett­be­werbs­fä­hig­keit. Größ­tes Pro­blem ist hier fast immer die Inten­si­tät des ope­ra­ti­ven Geschäfts: „Es ist ein­fach kei­ne Zeit”. Den­noch: Wei­ter­bil­dung in digi­ta­le The­men und Anwen­dun­gen wer­den die glei­che Bedeu­tung haben wie die Kennt­nis­se und Beherr­schung von PC-Anwen­dungs­pro­gram­men. Das beginnt mit der sys­te­ma­ti­schen Nut­zung des Inter­nets (Adwords, Ana­ly­tics), Beherr­schung der Sozia­len Medi­en (FB, Twit­ter, Lin­ke­dIn, XING usw.), den Umgang mit Inter­net-Shops (word­press) bis hin zur Pro­gram­mie­rung von Apps und Algo­rith­men. Das ist die Vor­aus­set­zung dafür, um das eige­ne Geschäfts­mo­dell erfolg­reich in die Zukunft zu füh­ren. Ani­mie­ren Sie Ihre Mit­ar­bei­ter, die für ihren „Arbeits­platz” not­wen­di­gen digi­ta­len Wei­ter­bil­dungs-Ange­bo­te vor­zu­schla­gen und in Abstim­mung mit den Team­lei­tern ent­spre­chen­de Wei­ter­bil­dun­gen zu organisieren.

 

GmbH-Steuern: BFH will Grundsatzentscheid zu Gesellschafter-Darlehen

Nach eini­gen unkla­ren Ent­schei­dun­gen des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung von Ver­lus­ten aus Last-minu­te-Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen, strebt der BFH nun ein Grund­satz­ver­fah­ren an. Damit wird das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) ein­ge­bun­den, um ein abge­stimm­tes Vor­ge­hen von Gerich­ten und Finanz­be­hör­den in der Sache zu errei­chen (BFH, Beschluss v. 11.10.2017, IX R 5/15).

Strit­tig ist, unter wel­chen Vorraus­set­zun­gen Zuzah­lun­gen des Gesell­schaf­ters (Dar­le­hen, die als Kapi­tal­rück­la­ge aus­ge­wie­sen sind) zu nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten auf die GmbH-Betei­li­gung füh­ren. Zuletzt hat­te der IX. Senat des BFH bei Inan­spruch­nah­me aus einer Bürg­schaft die Aner­ken­nung als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten ver­neint (vgl. Nr. 41/2017).

 

GmbH/Recht: Privat-Grundstück – von der GmbH bezahlt?

Vor dem Land­ge­richt (LG) Frei­burg wird der­zeit ein hoch­in­ter­es­san­ter Fall zur Ver­mi­schung von Pri­vat- und GmbH-Ver­mö­gen durch den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ver­han­delt (20 Ls 460 Js 18496/17). Danach hat der tür­ki­sche Geschäfts­füh­rer mit GmbH-Gel­dern Grund­stü­cke in der Tür­kei erwor­ben. Da nach tür­ki­schem Recht eine deut­sche GmbH kei­ne Grund­stü­cke erwer­ben kann, hat der Geschäfts­füh­rer die­se treu­hän­de­risch für die GmbH erwor­ben. Was der Geschäfts­füh­rer dabei über­se­hen hat: Laut Ankla­ge han­delt es sich bei den Zah­lun­gen um eine Pri­vat­ent­nah­me des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers. Steu­er­recht­lich han­delt es sich um eine vGA. Gegen den ahnungs­lo­sen Geschäfts­füh­rer wur­de ein Steu­er­straf­ver­fah­ren eröff­net. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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