Führung: Guter Stil lohnt sich allemal + Geschäftsführer-Gehalt: Tantiemen steigen auch in den Einzelhandel-GmbHs + Transparenzregister: Fehler in der Gesellschafterliste werden bestraft + Digitalisierung: Fordern Sie von den Mitarbeitern Weiterbildung ein + GmbH-Steuern: BFH will Grundsatzentscheid zu Gesellschafter-Darlehen + GmbH/Recht: Privat-Grundstück – von der GmbH bezahlt?
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 48/2017 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 1. Dezember 2017
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
Chefs sind – ganz klar – auch nur Menschen. Insofern sind Verärgerung, Enttäuschung, auch eingeschnappt sein und Wut verständlich. Aber leider nicht hilfreich. Gerade erst konnte ich wieder einmal miterleben, wie es nicht geht. Zum Beispiel, wenn ein langjähriger, verdienter Mitarbeiter eine neue berufliche Herausforderung sucht und annimmt und der Chef sich als „beleidigte Leberwurst” aufführt. Es darf ja durchaus sein, dass man sich dann ärgert. Aber dabei zu übersehen, dass die gesamte Belegschaft zuschaut und „sich so ihre Gedanken macht” sollte Ansporn sein, es besser zu machen.
Natürlich geht es nicht darum, gute Miene zum bösen Spiel zu machen, sich zu verstellen oder Ungeplantes einfach zu ignorieren. Und natürlich hat jeder Mitarbeiter das Recht, frei zu entscheiden, wo und für wen er arbeitet. Aber stellen Sie sich doch einfach einmal vor, was passiert, wenn sich der Mitarbeiter am neuen Arbeitsplatz nicht wohl fühlt, nicht gewertschätzt wird oder einfach nur enttäuscht wird? Klar: Wenn Sie ihn mit Stil und gewertschätzt verabschieden, sind SIE und Ihr Unternehmen wieder eine Option. Man trifft sich eben immer zweimal im Leben. So gesehen: Stil, gute Manieren und ein souveräner Umgang auch mit schwierigen Situationen gewinnen immer.
Geschäftsführer-Gehalt: Tantiemen steigen auch in den Einzelhandel-GmbHs
Die BBE-Unternehmensberatung hat die neuesten Zahlen zur GmbH-Geschäftsführer-Vergütung veröffentlicht. Abgefragt wurde die Gehaltsentwicklung aus dem aktuellen Geschäftsjahr und den sich aus den vorläufigen Zahlen zum Jahresergebnis ergebenden Werten für die Tantieme. Wir haben die Gehaltsentwicklung für Einzelhandel-GmbHs etwas genauer angeschaut.
Auffällig: Der Anteil, der als Erfolgsvergütung (Tantieme) gezahlt wird, ist deutlich gestiegen. In 2016 lag der durchschnittlich als Tantieme gezahlte Anteil an der Gesamtvergütung noch bei rund 16 %. Unterdessen liegen nur noch 2 Branchen unter diesem Wert (Elektro/Unterhaltung/PC mit 14% und Bekleidung/Lederwaren mit 15 %). Mittlerweile liegt der durchschnittliche Tantieme-Anteil bei knapp über 20 % – fast jeder fünfte Euro wird in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis gezahlt. Das deckt sich auch mit den Zahlen aus anderen Sektoren – auch dort ist ein stetig steigender Tantieme-Anteil auszumachen (z. B. Dienstleister-GmbHs bzw. Handwerker-GmbHs mit einem Tantieme-Anteil von 20 %).
Im Vergleich zu den Vorjahreswerten gab es kaum Abweichungen und nur geringfügige Steigerungen. In einzelnen Segmenten wurde sogar weniger verdient als im Vorjahr. Das kann aber auch daran liegen, dass die BBE-Zahlen jetzt auf einer größeren Stichprobe basieren und so die Zahlen insgesamt etwas differenzierter und belastbarer ausfallen als in den Vorjahren. Das kann aber z. B. auch daran liegen, dass immer mehr Einzelhändler ihr persönliches Risiko mit Gründung einer kleinen GmbH (Unternehmergesellschaft) auf das GmbH-Vermögen reduzieren und sich die Datenbasis der Vergütungs-Studie hin zu mehr kleineren GmbHs verschoben hat. Hier einige ausgewählte Vergleichswerte im Einzelnen:
Einzelhandel …. |
Fest-Gehalt 2017 |
Tantieme |
Gesamtvergütung |
Bekleidung/Lederwaren | 120.000 | 15 % | 138.000 € |
Elektro/Unterhaltung/PC | 100.000 | 14 % | 114.000 € |
Heimwerker/Gartencenter | 97.000 | 21 % | 118.000 € |
Kfz-Handel/Handwerk | 94.000 | 24 % | 117.000 € |
Lebensmittel/Reformhäuser | 140.000 | 19 % | 167.000 € |
Möbel/Küchen | 113.000 | 23 % | 139.000 € |
Online-Handel | 109.000 | 21 % | 132.000 € |
Raumausstattung/Wohntextilien | 121.000 | 23 % | 150.000 € |
Schuhe | 103.000 | 31 % | 135.000 € |
Sport-/Spielwaren | 129.000 | 27 % | 165.000 € |
Sonstige | 120.000 | 9 % | 131.000 € |
Beträge auf volle Tausend gerundet. Quelle: BBE Media Gehaltsumfrage 2017 eigene Analysen
Transparenzregister: Fehler in der Gesellschafterliste werden bestraft
Spätestens mit den Panama-Papers ist das Thema „Strohmann-Firmen” in aller Munde. Dazu hatte die Bundesregierung im Frühjahr dazu das Geldwäsche-Gesetz beschlossen. Ergebnis: Das sog. (elektronische) Transparenzregister soll seit 1.10.2017 dafür sorgen, dass anonyme Gesellschafter offen gelegt werden (vgl. Nr. 15/2017). Darin werden alle „wirtschaftlich Berechtigten” erfasst, die zu mehr als 25 % am Kapital einer Firma beteiligt sind und deren Beteiligung sich nicht aus dem Handelsregister ergibt. Das gilt auch für die Stimmberechtigungen – also für den Fall, dass ein Gesellschafter zwar weniger als 25 % der GmbH hält, aber über ein Sonderstimmrecht eine Sperrminorität verfügt.
Das für die Umsetzung zuständige Bundesverwaltungsamt (BVA) meldet dazu, dass nicht alle Unternehmen unklare oder anonyme Eigentumsverhältnisse an die Behörden gemeldet haben. Dazu das BVA: „Noch immer erhalten wir viele Auskunftsersuchen zu den Gesellschaftsverhältnissen von Unternehmen, die sich nicht aus dem Handelsregister ergeben, die aber auch immer noch nicht im Transparenzregister eingetragen sind”. Jetzt hat das BVA angekündigt, dass die Behörde bei solchen Auskunftsersuchen von Amts wegen tätig wird und prüfen wird, ob bei einer fehlenden Meldung eines anonymen Gesellschafters automatisch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren bis hin zur Bußgelddurchsetzung eröffnet wird.
ACHTUNG: Ein solches Verfahren kann Sie auch dann treffen, wenn die von Ihnen eingereichte Gesellschafterliste unvollständig oder fehlerhaft ist (z. B. fehlend Angaben zur Höhe der Beteiligung) und sich daraus nicht die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse erkennen lassen.
Digitalisierung: Fordern Sie von den Mitarbeitern Weiterbildung ein
Nach einer aktuellen Studie des Branchenverbandes Bitcom haben digitale Technologien für 80 % aller Arbeitnehmer große Bedeutung für die tägliche Arbeit. 77 % halten digitale Kompetenz für genauso wichtig wie fachlich und soziale Kompetenz. 72% haben während der Arbeit keine Zeit, um sich zum Umgang mit neuen, digitalen Technologien weiterzubilden. 59 % aller Arbeitnehmer erhalten keine Weiterbildungsangebote zu Digitalthemen. 39% beklagen, dass der Arbeitgeber zwar vermehrt auf digitale Technologien setzt, in die dafür erforderliche Weiterbildung der Mitarbeiter aber nicht investiert.
Die Rechtslage: Zu den Organisationspflichten der Geschäftsführung gehört es, „die Mitarbeiter zur Erledigung ihrer Aufgaben zu befähigen” (Quelle: Prof. Reinhard Höhn, Die Geschäftsleitung der GmbH, Köln, 1995, S. 138 ff.). Für den Geschäftsführer bedeutet das: Er muss die Ihm direkt unterstellten Mitarbeiter – in der Regel sind das Team- bzw. Ressortleiter – qualifizieren und überwachen. Stellen Sie fest, dass im Einzelfall eine Team- bzw. Ressortleiter-Entscheidung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes widerspricht, so haben Sie ihn darauf aufmerksam zu machen und darauf hinzuwirken, die Entscheidung abzuändern. Wenn dies nicht geschieht oder Gefahr im Verzug ist, sind Sie verpflichtet, einzugreifen und die Angelegenheit an sich zu ziehen. Das gilt so natürlich auch für das Thema „Digitalisierung”.
GmbH-Steuern: BFH will Grundsatzentscheid zu Gesellschafter-Darlehen
Nach einigen unklaren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zur steuerlichen Anerkennung von Verlusten aus Last-minute-Gesellschafter-Darlehen, strebt der BFH nun ein Grundsatzverfahren an. Damit wird das Bundesfinanzministerium (BMF) eingebunden, um ein abgestimmtes Vorgehen von Gerichten und Finanzbehörden in der Sache zu erreichen (BFH, Beschluss v. 11.10.2017, IX R 5/15).
GmbH/Recht: Privat-Grundstück – von der GmbH bezahlt?
Vor dem Landgericht (LG) Freiburg wird derzeit ein hochinteressanter Fall zur Vermischung von Privat- und GmbH-Vermögen durch den Gesellschafter-Geschäftsführer verhandelt (20 Ls 460 Js 18496/17). Danach hat der türkische Geschäftsführer mit GmbH-Geldern Grundstücke in der Türkei erworben. Da nach türkischem Recht eine deutsche GmbH keine Grundstücke erwerben kann, hat der Geschäftsführer diese treuhänderisch für die GmbH erworben. Was der Geschäftsführer dabei übersehen hat: Laut Anklage handelt es sich bei den Zahlungen um eine Privatentnahme des Gesellschafter-Geschäftsführers. Steuerrechtlich handelt es sich um eine vGA. Gegen den ahnungslosen Geschäftsführer wurde ein Steuerstrafverfahren eröffnet. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Eine informative Lektüre wünscht
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst