Geschäftsführer-Engagement: Helfen Sie der Politik auf die Sprünge + Steuer: Schätz-Gewinn ist keine verdeckte Gewinnausschüttung + Verrechnet: Grundstücksüberlassung erhöht den GmbH-Kaufpreis + Weihnachtsgeld: Nutzen Sie „Vorbehalt“ und „Rückzahlungsklausel“ + Betriebsprüfung: Prüfer suchen gezielt nach Fehlern in Familien-Verträgen + Internet: Neue Vorgaben für Impressum auf der GmbH-Homepage + GmbH-Recht: GmbH-Anteils-Erben können mit Mehrheit beschließen + BISS …
Dipl. Vw. Lothar Volkelt, Herausgeber der Volkelt-Briefe
Der Volkelt-Brief 46/2014 > Download als PDF – lesen im „Print”
Nr. 46/2014
Freiburg 14.11.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
ob Reform der Unternehmensbesteuerung, GmbH-Reform oder Reform des Umwandlungsrechts- und Steuerrechts: In den letzten Jahren ist Einiges passiert. Ein Blick in die Themen der letzten Monate zeigt dagegen, dass sich die Reformfreude mit Antritt der schwarz-gelben Koalition verlangsamt hat und Reformvorhaben seit der Großen Koalition nicht mehr vorkommen (vgl. Nr. 42/2014). Wie können Sie als Unternehmer jetzt Einfluss nehmen?
Absehbar ist, dass mit dem Mindestlohn, der Pkw-Maut, den Zusatzkosten aus der Energiewende in den kommenden Jahren den Unternehmen nicht nur zusätzliche Kosten aufgebürdet werden. Stärker ins Gewicht fällt der damit verbundene bürokratische Aufwand. So müssen viele kleinere Unternehmen schon ab 1.1.2015 täglich eine aktualisierte Liste mit den geleisteten Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter bereithalten. In der Regel erledigt das der Steuerberater. Das bedeutet, dass täglich neues Stundenhonorar für diese Beratungsdienstleistung anfällt. Diese Kosten tauchen in keiner offiziellen Statistik auf, summieren sich aber derart, dass man in vielen Branchen (Taxi, Logistik, Gastronomie usw.) in 2015 nicht ohne spürbare Preiserhöhungen weiter machen kann. Auf diese Stellschraube haben Sie als Praktiker keinen wirklichen Einfluss.
Steuer: Schätz-Gewinn ist keine verdeckte Gewinnausschüttung
Steuerlicher Albtraum der GmbH-Eigner ist die sog. verdeckte Gewinnausschüttung, die immer dann zum Tragen kommt, wenn es unklare Verhältnisse in den geltwerten Beziehungen zwischen dem GmbH-Gesellschafter und seiner GmbH kommt. Vorteil für die Finanzverwaltung: Die damit verbundenen Rechtsfragen sind in der Regel kompliziert, so dass selbst Steuerberater den Gang zum Finanzgericht scheuen. Und zwar selbst dann, wenn die Erfolgsaussichten nicht schlecht sind. Klassische Streitfälle mit den Finanzbehörden: zu hohes Geschäftsführer-Gehalt, Fehler in der Vertragsgestaltung des Anstellungsvertrages oder bei Darlehensverträgen.
Zurzeit testen die Finanzbehörden eine neue Spielart. Dabei geht es um Gewinnschätzungen, die die Finanzbehörden immer anwenden, wenn die Besteuerungsgrundlagen für die Gewinnermittlung angezweifelt werden (z. B. bei Umsatzschätzungen). Der daraus resultierende Zusatz-Gewinn wird als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und mit Körperschaft- und Gewerbesteuer belastet und mit Abgeltungssteuer beim Gesellschafter (-Geschäftsführer) besteuert. Dazu der BFH: „Ergeben sich aufgrund einer Nachkalkulation Differenzen bei der GmbH und schätzt das Finanzamt dem Gewinn der GmbH Beträge hinzu, sind die Zuschätzungen nicht zwingend als vGA an den Gesellschafter-Geschäftsführer zu beurteilen“ (BFH, Urteil vom 24.6.2014, VIII R 54/10).
Verrechnet: Grundstücksüberlassung erhöht den GmbH-Kaufpreis
Verkauft der Gesellschafter einen GmbH-Anteil und erwirbt er im Zusammenhang mit dem Verkauf seines GmbH-Anteils ein Grundstück der GmbH unter dem Verkehrswert, dann ruft das die Finanzbehörden auf den Plan. Frage: Wie wird der steuerliche Vorteil aus der verbilligten Grundstücksüberlassung besteuert? Dazu hat der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt: „Verkauft eine GmbH an einen ausscheidenden Gesellschafter im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung auf Veranlassung des Anteilserwerbers ein Grundstück zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis, gehört der sich daraus für den Anteilsveräußerer ergebende geldwerte Vorteil zum Veräußerungspreis für den Anteil und führt daher nicht zum Entstehen von Schenkungsteuer“ (BFH, Urteil vom 27.8.2014, II R 44/13).
Weihnachtsgeld: Nutzen Sie „Vorbehalt“ und „Rückzahlungsklausel“
Viele Geschäftsführer unterhalten sich in den nächsten Wochen mit ihren Mitarbeitern über die erreichten Ziele in 2014 und über neue Zielvereinbarungen für 2015. Wurden außergewöhnliche Leistungen erbracht, kann der Mitarbeiter auch eine außergewöhnliche Anerkennung erwarten. So gibt es sicherlich auch dieses Jahr wieder Mitarbeiter, die ein zusätzliches Weihnachtsgeld ansprechen. Beachten Sie folgende Rahmenbedingungen bevor Sie Zusagen machen:
- Bieten Sie eine Zusatz-Zahlung immer nur unter Vorbehalt an. Achten Sie darauf, dass der Vorbehalt in einem persönlichen Anschreiben an den Arbeitnehmer schriftlich festgestellt wird (Formulierung: „Die Zahlung des Weihnachtsgelds stellt eine freiwillige Leistung das. Ein Anspruch auf sie wird für die Zukunft nicht begründet. Dies gilt auch im Fall wiederholter Zahlung“) – vgl. z. B. Bundesarbeitsgericht (BAG) Urteil vom 30.7.2008, 10 AZR 606/07.
- Gewähren Sie eine Prämie von mehr als 100 € und bis zu einem Monatsgehalt, dürfen Sie eine Rückzahlungsklausel vereinbaren. Und zwar für den Fall, dass der Arbeitnehmer vor dem 31.3. des Folgejahres ausscheidet.
- Liegt die Gratifikation zwischen einem und zwei Monatsgehältern, kann höchstens bis zum 30.6. des Folgejahres eine Rückzahlungsklausel wirksam vereinbart werden.
- Übersteigt die Gratifikation 2 Monatsgehälter, ist es zulässig, eine gestaffelte Rückzahlung vorzusehen. Hiernach kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer bei einem Ausscheiden bis zum 31.3. eineinhalb Monatsbezüge, bei einem Ausscheiden bis zum 30.6. einen Monatsbezug und bei einem Ausscheiden bis zum 30.9. einen halben Monatsbezug zurückzahlen muss. Eine längere Bindung kann auch bei höheren Gratifikationen nicht wirksam vereinbart werden.
Prüfer suchen gezielt nach Fehlern in Familien-Verträgen
Ob Arbeits- oder Darlehensvertrag: Vertragliche Gestaltungen mit Familien-Angehörigen sind üblich und zulässig. Auch das Finanzamt muss das akzeptieren. Die Praxis sieht allerdings anders aus. Immer wieder werden Verträge beanstandet und die Zahlungen steuerlich nicht anerkannt.
Wichtig für alle, die Verträge mit Angehörigen abgeschlossen haben: Das Bundesfinanzministerium hat in einer Verwaltungsvorschrift vorgegeben, dass Fehler in Familien-Verträgen „nur im Einzelfall“ steuerrechtlich nicht zur Beanstandung führen (Quelle: Schreiben vom 2.4.2007, IV B 2 – S 2144/0). Und das, obwohl der BFH bereits 2006 entschieden hat, dass Mängel in den Verträgen mit Familien-Angehörigen nicht automatisch zur steuerlichen Nicht-Anerkennung führen dürfen (Aktenzeichen: IX R 4/04). Damit berücksichtigte der Bundesfinanzhof, dass das schwierige deutsche Vertragsrecht schnell dazu führt, dass Fehler gemacht werden – selbst dann, wenn Berater einbezogen werden. Solche Fehler müssen nachträglich beseitigt werden dürfen – auch rückwirkend.
Neue Vorgaben für Impressum auf der GmbH-Homepage
Laut Telemediengesetz (TMG) müssen Sie im Impressum neben einer E‑Mail-Adresse zusätzlich eine Telefon-Nummer zur Kontaktaufnahme anbieten. Dazu gibt es ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt. Danach gilt: Die Impressumsangaben sind nicht korrekt erfüllt, wenn Sie dazu eine sog. Mehrwert-Telefonnummer angeben, die kostenpflichtige Gebühren für den Anrufer verursacht. Und zwar immer dann, wenn die fälligen Kosten an der Obergrenze des zulässigen Bereichs liegen (hier: 2,99 EUR pro Minute für Anrufe aus dem Mobilfunknetz) (OLG Frankfurt, Urteil vom 2.10.2014, 6 U 219/13).
GmbH-Anteils-Erben können mit Mehrheit beschließen
Die Erben eines GmbH-Anteils können in der Regel mit einfacher Mehrheit einen Vertreter bestellen, der die Erben dann z. B. in einem Nichtigkeits- oder Anfechtungsprozess um die Wirksamkeit einer Gesellschafterbeschlusses vertritt (OLG Nürnberg, Urteil vom 16.7.2014, 12 U 2267/12).
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefredakteur + Herausgeber