Themen heute: Lassen Sie es nie drauf ankommen – je früher Sie reagieren, um so besser gelingt der Neustart + Ab 1.1.2014: Der Arbeitgeber kann den steuerlichen Einsatzort bestimmen + GmbH-Finanzen: So macht die Bank beim nächsten Kredit keine Probleme + Mangelhafte IT-Ausstattung: Knausern an der falschen Stelle + Mitarbeit von Familien-Mitgliedern: BFH kassiert Überstunden-Urteil + Geschäftsführer-Gehalt: Schweizer stimmen über Manager-Gehälter ab+ Steuer: Finanzamt darf Geschäftsführer-Firmenwagen doppelt besteuern + BISS …
Nr. 45/2013 vom 8.11.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
„Auf bessere Zeiten zu hoffen, ist keine Lösung“. So der Stuttgarter Insolvenzverwalters Rüdiger Schmidt zum neuen Insolvenzrecht. Fakt ist: Mit dem Gesetz zur Erleichterung von Unternehmensinsolvenzen (ESUG) gibt es seit 1.3.2012 bessere Möglichkeiten, wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen zu sanieren (vgl. Nr. 45/2011).
Das beginnt mit der Möglichkeit, Gläubiger zu Gesellschaftern zu machen, und reicht bis dahin, angeschlagene Unternehmen in eine andere Rechtsform zu überführen. Fakt ist auch, dass es in den ersten nach dem neuen Insolvenzverfahren durchgeführten Sanierungen noch viel Sand im Getriebe gab. Das lag zum Teil an der Unerfahrenheit der Insolvenzverwalter und der Insolvenzgerichte mit dem neuen Instrumentarium (Schutzschirmverfahren, Abwicklung in Eigenverwaltung, Einbeziehung der Gläubiger).
Unterdessen haben die Gerichte, Insolvenzverwaltungen und Berater sehr gute Erfahrungen mit dem Instrumentarium gesammelt. Spektakulärstes aktuelles Beispiel ist der Suhrkamp-Verlag, in dem es trotz enormer wirtschaftlicher Probleme gelungen ist, durch Umwandlung und Gläubigerbeteiligung in einen Neustart hinzulegen (vgl. Nr. 1/2013). Aber auch für kleinere und mittelgroße Unternehmen ist das eine nicht zu unterschätzende Option.
Der größte Fehler, der nach der Erfahrung von Insolvenz-Experten, in der wirtschaftlichen Krise des Unternehmens gemacht wird, ist nach wie vor das zu spät Agieren. Das liegt auch daran, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zerschlagung des Unternehmens assoziiert wurde und wird. Das aber ist realiter nicht mehr so. Als verantwortlicher Unternehmensleiter sind Sie gut beraten, die Weichen für einen Neustart frühzeitig zu stellen und nicht erst zu warten, bis die GmbH die Löhne nicht mehr zahlen kann oder die vom Steuerberater festgestellte Überschuldung den Weg für eine erfolgreiche Sanierung erschwert.
Ab 1.1.2014: Der Arbeitgeber kann den steuerlichen Einsatzort bestimmen
Mit dem neuen Reisekostenrecht gibt es zum 1.1.2014 die Möglichkeit, den „ersten Tätigkeitsort“ für die Mitarbeiter selbst festzulegen.
Vorteil: Damit können Sie gestalten, wie der Mitarbeiter Fahrtkosten, Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung steuerlich behandeln will. Das bringt dann Vorteile, wenn z. B. in einer Beratungs-GmbH einer der Berater über einen längeren Zeitraum im Fremd-Unternehmen tätig wird und dort vor Ort ein zusätzlicher Haushalt eingerichtet wird und er z. B. die Familienheimfahrten steuerlich nutzen will. Das gilt z. B. auch für Ihre Tätigkeit, wenn Sie über einen längeren Zeitraum auswärts tätig sind.
Hier muss der Steuerberater ran und die einzelnen steuerlich möglichen Varianten durchrechnen und optimieren. Nach der neuen Regelung ist es z. B. möglich, dass der externe Einsatzort für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren als erste Tätigkeitsstätte steuerlich anerkannt wird. Das gilt auch für alle die Mitarbeiter, die an wechselnden Betriebsstätten, Zweigniederlassungen oder Filialen eingesetzt werden.
Weiterführend: BMF-Erlass (Tätigkeitsort), BMF-Erlass (Entfernungspauschale)
GmbH-Finanzen: So macht die Bank beim nächsten Kredit keine Probleme
Entscheidend für die Kreditvergabe an Unternehmen ist das Bewertungsverfahren im Geschäftskunden-Kreditgeschäft (Rating). Ist die Firma eine GmbH (UG), haftet sie mit dem Gesellschaftsvermögen. Kunden und Lieferanten informieren sich deshalb im B2B-Geschäft vorab per Bonitätsprüfung über die wirtschaftliche Situation der GmbH. Das gilt auch für die Banken. Dazu müssen auch GmbHs im Ratingverfahren aussagekräftige und aktuelle Informationen über die wirtschaftliche Situation der GmbH vorlegen (Jahresabschluss, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Steuerbescheide, Unternehmensplanung, Kalkulation, ggf. Business-Plan/ Geschäftsmodell). Zusätzlich minimieren Banken das Ausfall-Risiko für Kredite,
- indem sie Kredite nur gegen Sicherheiten vergeben (Verpfändung von Guthaben, Eintragung einer Grundschuld, Sicherungsübereignung von Maschinen, Abtretung von Forderungen),
- sich bei der Kreditvergabe an der Höhe des laut Gesellschaftsvertrag ausgewiesenen Stammkapitals orientieren und
- Kredite nur gegen persönliche Bürgschaften der Gesellschafter vergeben (ebenfalls gegen Sicherheiten und Offenlegung der persönlichen finanziellen Verhältnisse).
Die Banken berücksichtigen verstärkt auch die Qualität des Managements / des Geschäftsführers für die Kreditvergabe mit. Dabei sind Aus- und Weiterbildung, Berufs- und Branchenerfahrung und beruflicher Werdegang die entscheidenden Kriterien. Engagiert sich der Geschäftsführer zusätzlich mit eigenen finanziellen Mitteln für die GmbH, ist das für die Bank ein deutliches Indiz dafür, dass der Geschäftsführer von der erfolgreichen Umsetzung der wirtschaftlichen Pläne überzeugt ist. Begrenzt der Gesellschafter-Geschäftsführer sein persönliches Risiko auf die in die GmbH eingezahlte Stammeinlage, spricht das aus der Sicht der Bank in der Regel gegen eine Kreditvergabe.
Beispiel: Der Gesellschafter-Geschäftsführer A. ist nicht bereit, eine persönliche Bürgschaft für einen Kredit an die GmbH zu übernehmen. Die Bank bewertet das als mangelndes Vertrauen des Gesellschafter-Geschäftsführers in die Zukunftsfähigkeit seiner GmbH. Es wird regelmäßig nicht zu einer Kreditvergabe an die GmbH Probleme mit Kredit-Finanzierungen. Viele Banken vergeben laut Angaben in ihren Internet-Kreditangeboten ausdrücklich keine Kredite an Gesellschafter-Geschäftsführer.
Vorteilhaft für die Kreditvergabe ist es, wenn Sie als Geschäftsführer den Kontakt mit der Bank und Ihrem persönlichen Geschäftskundenberater regelmäßig und kontinuierlich pflegen. Beziehen Sie die Bank in ihre mittel- und langfristigen Planungen mit ein. Melden Sie Ihren Finanzierungsbedarf frühzeitig an und nutzen Sie die Möglichkeiten der Bank, zusätzliche Förder-Finanzierungen (KfW) und/oder Privat-Equity-Finanzierungen einzubinden.
Mangelhafte IT-Ausstattung: Knausern an der falschen Stelle
„Der Chef hat einen Riesen-Bildschirm, ist fast nie da und ich muss am 17-Zoll-Monitor mühsam Excel-Tabellen ausfüllen!“ So die Beschwerde einer Sachbearbeiterin, die täglich mehrere Stunden am Bildschirm arbeiten muss. Dass solche Kritik an den Arbeitsumständen kein Einzelfall ist, belegt eine aktuelle Epson-Studie. Danach sind 50 % der Mitarbeiter mit ihrer IT-Ausstattung nicht zufrieden. Sie würden ihren PC/labtop/notebook am liebsten sofort verschrotten. Noch schwieriger ist es, wenn Ihre Firma mit veralteter, langsamer oder wenig komfortabler Software unterwegs ist. Zwar gibt es hier keine aktuellen Auswertungen. In der Praxis sollten Sie davon ausgehen, dass der Unzufriedenheitsfaktor hier noch höher ist und dass die Produktivitätsverluste durch veraltete Software nicht unterschätzt werden dürfen.
Das heißt nicht, dass die IT-Ausstattung ständig auf dem neuesten Stand sein muss. Achten Sie darauf, dass der technische Rückstand nicht zu groß wird. Für jüngere Mitarbeiter gehört eine zeitadäquate technische Ausrüstung zu einem optimalen Arbeitsplatz. Entscheidend sind PC/notebook/tablet-PC. Weniger wichtig sind Drucker, Scanner, Kopierer oder Telefonanlage. Prüfen Sie den Standard Ihrer IT-Ausstattung.
Mitarbeit von Familien-Mitgliedern: BFH kassiert Überstunden-Urteil
Selbst wenn der Senior nach seinem offiziellen Ausscheiden aus der Geschäftsleitung in der Firma weiter arbeitet und dabei mehr arbeitet als in seinem Arbeitsvertrag (Aushilfsvertrag, aber auch Beratervertrag mit festen Stunden) vereinbart, dann ist das für die steuerliche Behandlung unerheblich (anderer Meinung bisher: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.3.2012, 5 K 1815/10, vgl. Nr. 44/2013). Laut Bundesfinanzhof (BFH) ist der Fremdvergleich entscheidend. Und danach ist es durchaus üblich, dass (auch regelmäßig und ohne zusätzliche Vergütung) Mehr- und Überstunden geleistet werden (müssen). Entscheidend ist, dass die Arbeit tatsächlich geleistet wird (BFH, Urteil vom 17.7.2013, X R 31/12).
Damit hebelt der BFH eine fragwürdige Finanzamts-Praxis aus. Die hatten nämlich im „Verhörgespräch“ mit dem im Büro mithelfenden Senior herausgekitzelt, dass dieser „zu viel“ arbeitet und daraus geschlossen, dass der Arbeitsvertrag nicht wie unter Dritten üblich durchgeführt wurde. Dazu der BFH: Der Lohn für den Senior ist auch Betriebsausgabe, wenn er mehr arbeitet als vereinbart.
Schweizer stimmen über Manager-Gehälter ab
Die Schweizer entscheiden über Höchstgrenzen für Manager-Gehälter (Initiative 1:12). Danach darf der bestbezahlte Manager maximal das 12-fache des am schlechtesten bezahlten Arbeitnehmers im Unternehmen verdienen. Auf Deutschland übertragen hieße das: Bei einem 8,50 EUR Stundenlohn (Mindestlohn) und einer 40 Stunden Woche (Bruttoverdienst: 1.350 EUR), darf der Chef 16.200 EUR brutto im Monat beziehen oder 194.400 EUR pro Jahr. Letzte Umfragen deuten auf ein knappes Ergebnis hin. Die Schweizer Wirtschaft befürchtet eine verheerende Signalwirkung – auch für Deutschland.
Steuer: Finanzamt darf Geschäftsführer-Firmenwagen doppelt besteuern
Nutzen Sie mehr als einen Firmenwagen auch für private Fahrten, müssen Sie aufpassen. Soeben hat der Bundesfinanzhof (BFH) einem Finanzamt in letzter Instanz Recht gegeben. Danach müssen Sie für jedes Fahrzeug, dass Sie privat nutzen, nach der 1%-Methode Lohnsteuer zahlen (BFH, Urteil vom 13.6.2013, VI R 17/12).
Geschäftsführer, die zwei oder noch mehr Fahrzeuge nutzen, müssen Ihren Anstellungsvertrag prüfen. Was steht da zur Nutzungsüberlassung? Hier sollte vereinbart sein, dass Sie nur ein Fahrzeug für Privatfahrten nutzen dürfen. Achtung bei der Fahrt zur Wohnung nach einer Geschäftsreise! Nutzen Sie de facto ein zweites für private Zwecke, sollten Sie wenigstens ein Fahrtenbuch führen. Nur so können Sie vermeiden, dass Sie für alle privat genutzten Fahrzeuge voll nach der (teuren) 1-%-Methode Lohnsteuer zahlen müssen.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief