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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 42/2018

Gro­Ko-Wirt­schafts­po­li­tik: Zu wenig für die Pra­xis + Geschäfts­füh­rer-Ver­dienst: Zusätz­li­che Leis­tun­gen für die GmbH rich­tig ver­gü­ten Digi­ta­les: Muss jetzt auch der Chef weg? + die neu­en Prio­ri­tä­ten der Geschäfts­füh­rung  + Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Nut­zen Sie die guten Zah­len aus 2018 + IT-Sicher­heit: Der Virus kommt mit der Online-Bewer­bung + Brexit: Umwand­lung einer Limi­t­ed in eine GmbH/UG & Co. KG + GmbH/Steuer: Neue Berech­nungs­grö­ßen für Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen + Geschäfts­füh­rer unter­wegs: Ersatz­an­spruch für den Die­sel-Fir­men­wa­gen + Vor­sor­ge: Ver­si­che­rungs­pflicht für (klei­ne­re) Selbst­stän­di­ge ist „auf dem Weg”

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 19. Okto­ber 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

Sie erin­nern sich: Im Herbst 2017 stand in die­sen Tagen „Jamai­ka” auf der Tages­ord­nung. Unse­re Befürch­tung damals: „Müs­sen wir uns auf Jah­re des wirt­schafts­po­li­ti­schen Still­stands ein­rich­ten” (vgl. Nr. 42/2017). 12 Mona­te spä­ter müs­sen wir fest­stel­len: In Sachen Unternehmens‑, Wirt­schafts- und Steu­er­po­li­tik hat sich in der Tat nichts getan und es gibt kei­ne gesetz­ge­be­ri­schen Initia­ti­ven, die dar­auf hin­deu­ten, dass sich in der Rest­lauf­zeit der Gro­Ko an den Rah­men­be­din­gun­gen für die deut­sche Wirt­schaft noch etwas ändern wird.

Unter­des­sen ist durch alle Par­tei­en zwar so etwas ein Ruck gegan­gen. Man muss­te erken­nen, dass ein „wei­ter wie bis­her” nicht geeig­net ist, das Ver­trau­en der Wäh­ler und damit Hand­lungs­fä­hig­keit zurück­zu­ge­win­nen. Zwar gibt es ers­te Anzei­chen dafür, dass die Uni­on ihren Anspruch als Volks­par­tei mit wirt­schafts­po­li­ti­scher Kom­pe­tenz wie­der ein­lö­sen will – so zuletzt doku­men­tiert auf dem Par­tei­tag der Jun­gen Uni­on. Aber auch die Bay­ern-Wahl bestä­tigt: Die Regie­rung hadert mit ihrer Ent­schei­dungs- und Poli­tik­fä­hig­keit. So gese­hen, müs­sen sich Unter­neh­mer und Geschäfts­füh­rer dar­auf ein­stel­len, dass sich der Still­stand in Sachen Wirt­schafts­po­li­tik bis auf wei­te­res als Dau­er-Phä­no­men eta­blie­ren wird. Lei­der kei­ne guten Perspektiven.

Fakt ist, dass Groß­un­ter­neh­men büro­kra­ti­schen Auf­wand (Over­head) rela­tiv leicht weg­ste­cken. Für vie­le klei­ne­re Unter­neh­men sind die­se Pos­ten (SV-Mel­dun­gen und Vor­schüs­se, Steu­er- und Bei­trags­vor­aus­zah­lun­gen, Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten usw.) unter­des­sen zu einem ech­ten Zeit- und Kos­ten­fak­tor gewor­den, der Rat­lo­sig­keit, Ver­är­ge­rung und Wirt­schaft­lich­keits­pro­ble­me bringt. Mit­tel­stands­po­li­tik fin­det lei­der nur auf dem Papier statt.

 

Geschäftsführer-Verdienst: Zusätzliche Leistungen für die GmbH richtig vergüten

Darf ich neben mei­ner Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit zusätz­li­che Leis­tun­gen für die GmbH erbrin­gen und die­se geson­dert in Rech­nung stel­len?“ – so die Anfra­ge eines Kol­le­gen, der  für sei­ne GmbH eine Markt­ana­ly­se erstel­len will und die­se geson­dert abrech­nen will. Ant­wort: JA – grund­sätz­lich geht das. Aber Sie müs­sen ein paar Din­ge berück­sich­ti­gen, damit das Finanz­amt mit­macht und damit Sie haf­tungs­recht­lich auf der siche­ren Sei­te sind. Ins­be­son­de­re müs­sen Sie die Grund­sät­ze beach­ten, die die Recht­spre­chung für einen sol­chen Fall auf­ge­stellt hat (vgl. dazu OLG Naum­burg, Urteil vom 23.1.2014, 2 U 57/13). Danach gilt:

Schließt der Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit sich selbst bzw. mit sei­ner GmbH einen Ver­trag über Dienst­leis­tun­gen, wel­che typi­scher­wei­se in einem Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag gere­gelt wer­den oder zumin­dest im unmit­tel­ba­ren inhalt­li­chen Zusam­men­hang mit der Geschäfts­füh­rung ste­hen (hier: Ana­ly­se der Betriebs­ab­läu­fe in Unter­neh­men und Bera­tung über deren Opti­mie­rung), so fällt die­ser Ver­trag eben­so in die Zustän­dig­keit der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, wie ein Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag selbst.

Ein Geschäfts­füh­rer, der im Wider­spruch zu den Ver­mö­gens­in­ter­es­sen der Gesell­schaft auf der Grund­la­ge eines mit sich selbst geschlos­se­nen Ver­tra­ges Ver­gü­tungs­leis­tun­gen auf deren Kos­ten in Anspruch nimmt, ohne hier­für äqui­va­len­te Gegen­leis­tun­gen zu erbrin­gen, ver­letzt die sich aus sei­ner Organ­stel­lung erge­ben­den Unter­las­sungs­pflich­ten und macht sich scha­den­er­satz­pflich­tig (§ 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz).

Mit die­sem Urteil zeigt ein Gericht die Gren­zen auf, die Sie als Geschäfts­füh­rer ein­hal­ten müs­sen, wenn Sie neben Ihrer Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit zusätz­li­che Leis­tun­gen für die GmbH erbrin­gen wollen.

  • Vor­aus­set­zung 1: Han­delt es sich nicht um eine Ein­per­so­nen-GmbH, braucht der Geschäfts­füh­rer dazu grund­sätz­lich die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter (Gesell­schaf­ter­be­schluss).
  • Vor­aus­set­zung 2: Die Zusatz­leis­tung ist nicht durch sei­ne Auf­ga­ben­stel­lung als Geschäfts­füh­rer abge­deckt. Nur wenn es sich um eine ech­te Zusatz­tä­tig­keit han­delt, ist der Geschäfts­füh­rer berech­tigt, eine zusätz­li­che Ver­gü­tung zu ver­ein­ba­ren. Das ist z. B. der Fall, wenn ein fach­li­ches Gut­ach­ten erstellt wird und der Geschäfts­füh­rer die dazu not­wen­di­ge Qua­li­fi­ka­ti­on hat (Inge­nieur, Unternehmensberater).

Wird der Geschäfts­füh­rer einer GmbH zusätz­lich als Bera­ter, als Schrift­stel­ler bzw. Autor oder als Fach­re­fe­rent tätig, han­delt es sich in der Regel nicht um eine pri­va­te Neben­tä­tig­keit. Im All­ge­mei­nen ist davon aus­zu­ge­hen, dass es sich hier­bei um eine Neben­tä­tig­keit han­delt, die die Belan­ge der GmbH betrifft. Für den aus­üben­den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das:

  • Vor der Beru­fung zum Geschäfts­füh­rer muss er sei­nen Arbeit­ge­ber über sol­che Tätig­kei­ten unter­rich­ten (Infor­ma­ti­ons­pflicht).
  • Besteht Geneh­mi­gungs­pflicht, darf der Geschäfts­füh­rer die­se Tätig­kei­ten nur dann wei­ter­hin wahr­neh­men, wenn die Geneh­mi­gung erteilt wird.
  • Wird die Geneh­mi­gung nicht erteilt, muss der Geschäfts­füh­rer die­se Tätig­kei­ten zum nächst­mög­li­chen Ter­min auf­ge­ben (ev. Kün­di­gung von Bera­tungs­ver­trä­gen, von Ver­lags­ver­pflich­tun­gen usw.).
  • Zu prü­fen ist, ob die Geneh­mi­gung nur aus wich­ti­gem Grund ver­wei­gert wer­den kann – die Ver­wei­ge­rungs­grün­de sind ggf. zu prüfen.
  • Wird ihm wäh­rend der Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit eine sol­che Neben­tä­tig­keit ange­bo­ten, hat er die Gesell­schaf­ter zu unter­rich­ten und ggf. vor­ab eine Geneh­mi­gung einzuholen.

Ver­gü­tun­gen aus die­sen Neben­tä­tig­kei­ten ste­hen dem Geschäfts­füh­rer zu und sind als Ein­nah­men aus frei­be­ruf­li­cher Tätig­keit zu versteuern.

Grund­sätz­lich sind Zusatz­leis­tun­gen durch den Geschäfts­füh­rer eine gute Mög­lich­keit, mit zusätz­li­chen Zah­lun­gen den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn der GmbH zu drü­cken. Dazu soll­ten Sie aber die oben genann­ten Vor­aus­set­zun­gen (Gesell­schaf­ter­be­schluss, abgrenz­ba­re Tätig­keit, schrift­li­cher Ver­trag) erfül­len. Außer­dem soll­te die ver­trag­li­che Aus­ge­stal­tung über Zusatz­leis­tun­gen (Gut­ach­ten, Markt­ana­ly­sen u. Ä.) wie mit Drit­ten ver­ein­bart wer­den (Leis­tungs­um­fang, Kon­di­tio­nen). Nur wenn alle Vor­aus­set­zun­gen stim­men, macht das Finanz­amt eine sol­che Gestal­tung mit.

 

Digitales: Muss jetzt auch der Chef weg? + die neuen Prioritäten der Geschäftsführung 

Vie­le Ver­wal­tungs­tä­tig­kei­ten, die mit der Füh­rung der Geschäf­te einer GmbH ver­bun­den sind, sind bereits „digi­tal” – Stich­wort: Infor­ma­ti­ons­sys­te­me, Berichts­we­sen, Mel­de­we­sen, Lohn­ab­rech­nung usw. Was aber nicht heißt, dass die Geschäfts­füh­rer von die­sen Auf­ga­ben ent­las­tet sind. In der Pra­xis ins­be­son­de­re von klei­ne­ren Unter­neh­men sind es immer noch gera­de die­se Auf­ga­ben, die viel Zeit in Anspruch nehmen.

Anders for­mu­liert: Ein gro­ßer Teil der Geschäfts­füh­rungs-Akti­vi­tä­ten besteht genau dar­in, die­se Auf­ga­ben zu orga­ni­sie­ren, abzu­wi­ckeln und zu kon­trol­lie­ren. Die Digi­ta­li­sie­rung wird aber gera­de in die­sen Berei­chen in den nächs­ten Jah­ren Vie­les ver­än­dern. Nicht allen Kol­le­gen fällt der Abschied von die­sen (eher sta­ti­schen) Auf­ga­ben­stel­lun­gen leicht. Etwa den Kol­le­gen, die Unter­neh­mens­füh­rung in ers­ter Linie aus der kauf­män­ni­schen Per­spek­ti­ve erlernt und erlebt haben. Kol­le­gen, die näher am Pro­dukt sind (Inge­nieu­re, Pro­dukt­ent­wick­ler, Mar­ke­ting-Exper­ten), sehen dage­gen die Ent­las­tung von Ver­wal­tungs­auf­ga­ben als krea­ti­ve Chan­ce – weg von der Büro­kra­tie hin zu mehr Gestal­tung des gesam­ten Geschäfts­pro­zes­ses. Der Fokus der neu­en Auf­ga­ben­stel­lun­gen liegt damit auf:

  • der per­ma­nen­ten Wei­ter­ent­wick­lung des Geschäfts­mo­dells (Pro­duk­te, Orga­ni­sa­ti­on und Abläufe),
  • der Begrün­dung von Koope­ra­tio­nen mit stra­te­gi­schen Partnern,
  • dem Initi­ie­ren von Mar­ke­ting-Akti­vi­tä­ten und Kampagnen,
  • der Rekru­tie­rung und Ent­wick­lung von Mit­ar­bei­tern (HR),
  • Com­pli­ance und Ver­trags­we­sen und
  • PR, Reprä­sen­ta­ti­on, Öffent­lich­keits­ar­beit und Netz­wer­ken (Ver­bän­de, Orga­ni­sa­tio­nen, Ausland).
Auch aus der Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve ist die Digi­ta­li­sie­rung glei­cher­ma­ßen Bedro­hung und Chan­ce – je nach Men­ta­li­tät, Aus­bil­dungs­vor­aus­set­zun­gen und per­sön­li­cher Lebens­er­fah­rung. Jün­ge­re Kol­le­gen tun sich dabei sicher leich­ter. Für die Kol­le­gen mit einer Affi­ni­tät zu IT, Infor­ma­tik, Neu­en Medi­en und Tech­nik ver­grö­ßert sich die Spiel­flä­che. Für die Kol­le­gen mit tra­di­tio­nel­lem Rol­len- und Hier­ar­chie­ver­ständ­nis wird der Spiel­raum dage­gen enger. In GmbHs mit tra­di­tio­nel­ler Res­sort-Auf­tei­lung macht es Sinn, die Auf­ga­ben­ver­tei­lung zu über­den­ken bzw. neu zu orga­ni­sie­ren – z. B. weg von der kauf­män­ni­schen Domi­nanz hin zur krea­ti­ven Geschäfts­füh­rung mit den neben­ste­hend genann­ten Aufgabenschwerpunkten.

 

Geschäftsführer-Gehalt: Nutzen Sie die guten Zahlen aus 2018

Als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, wenn Sie Ihr Gehalt jähr­lich bis zur steu­er­lich mach­ba­ren Gren­ze anhe­ben. Hin­ter­grund: In der Regel kommt Sie die Gewinn­aus­schüt­tung teu­rer als die Aus­zah­lung von Ertrag als Geschäfts­füh­rer-Gehalt. So gese­hen ist ein hohes Geschäfts­füh­rer-Gehalt die ein­fachs­te Steu­er­ver­mei­dungs-Stra­te­gie in der GmbH. Wich­tig – und dar­auf wei­sen wir an die­ser Stel­le regel­mä­ßig zum Jah­res­en­de hin – ist es, dass die for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen für die Gehalts­er­hö­hung (Gesell­schaf­ter­be­schluss) stim­men und dass Ihre Gesamt­ver­gü­tung die steu­er­li­che Ange­mes­sen­heits-Gren­ze nicht übersteigt.

Grund­sätz­lich haben die Finanz­be­hör­den nicht ein­zu­wen­den, wenn Sie sich bei der Erhö­hung an der durch­schnitt­li­chen Lohn­ent­wick­lung ori­en­tie­ren. Für 2019 pro­gnos­ti­ziert die Kien­baum Manage­ment-Bera­tung für Deutsch­land einen kräf­ti­gen Lohn­schub von bis zu 3,1 % (Kien­baum Gehalts­ent­wick­lungs­pro­gno­se 2019). Bei guter Ertrags­la­ge der GmbH soll­te damit für den Geschäfts­füh­rer eine Stei­ge­rung des Geschäfts­füh­rer-Fest­ge­halts um eben­falls 3,1 % plus einem gerin­gen Auf­schlag steu­er­lich durch­setz­bar sein. Wir emp­feh­len einen Auf­schlag knapp unter der 3,5 % Mar­ge, also um maxi­mal um zusätz­lich 0,39 % auf ins­ge­samt 3,49 % – zu zah­len ab Janu­ar 2019.

Die Finanz­be­hör­den arbei­ten zum Teil mit Ver­gleichs­wer­ten für die Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter anhand der sog. Karls­ru­her Tabel­len (OFD Karls­ru­he vom 4.3.2009, S 2742/84). Zur Beur­tei­lung der Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter in den Fol­ge­jah­ren berech­nen die Finanz­be­hör­den einen jähr­li­chen Auf­schlag von 3 %. Das wird auch von den Finanz­ge­rich­ten so gerech­net und kann damit als akzep­ta­bler Maß­stab betrach­tet wer­den. Inso­fern soll­te der Auf­schlag von 3,49 % für Geschäfts­füh­rer steu­er­lich mach­bar sein. Neh­men Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter mit ins Boot – hat der kei­ne Beden­ken, kön­nen Sie die Erhö­hung umge­hend für 2019 beschlie­ßen und ab 1.1.2019 umset­zen. Bei schlech­ter Ertrags­la­ge (0‑Gewinn bis Ver­lust) soll­ten Sie kei­ne Gehalts­er­hö­hung vornehmen.

 

IT-Sicherheit: Der Virus kommt mit der Online-Bewerbung

Meh­re­re Lan­des­kri­mi­nal­äm­ter (LKA) war­nen der­zei vor Bewer­ber-E-Mails mit Anhang. Sind hier „exe-” oder „js”-Dateien  ange­hängt, han­delt es sich sehr wahr­schein­lich um Troya­ner-Soft­ware, die das Fir­men-Netz­werk lahm legen. Sen­si­bi­li­sie­ren Sie Ihre per­so­nal­ver­ant­wort­li­chen Mit­ar­bei­ter, aber auch alle Pro­jek­te und Teams, die auf der Mit­ar­bei­ter-Suche sind und auf Bewer­bun­gen war­ten (Quel­le: LKA Baden-Würt­tem­berg Pres­se­mit­tei­lung vom 6.9.2018).

Das LKA ver­weist in die­sem Zusam­men­hang aus­drück­lich auch auf die Zunah­me der sog. CEO-Fraud-Masche hin (vgl. dazu Nr. 36/2018). Sie sind also gut bera­ten, ihre Anti­vi­ren-Soft­ware immer aktu­ell zu hal­ten, SPAM-Fil­ter zu nut­zen und alle Mit­ar­bei­ter für das The­ma IT-Sicher­heit zu sensibilisieren.

 

Brexit: Umwandlung einer Limited in eine GmbH/UG & Co. KG

Mit dem Brexit (ange­streb­ter Umset­zungs­zeit­punkt: Mai 2019) kön­nen sich Unter­neh­men in der Rechts­form „Limi­t­ed”, die ihren Sitz in Deutsch­land haben, nicht mehr auf die EU-Nie­der­las­sungs­frei­heit beru­fen. Sie müs­sen ihren Ver­wal­tungs­sitz nach Eng­land ver­le­gen (dann: EU-Aus­land mit allen Fol­gen) oder sie kön­nen in eine deut­sche Rechts­form umwan­deln. Dazu wird das Umwand­lungs­ge­setz geän­dert. Die Umwand­lung der Limi­t­ed in eine KG mit einer GmbH oder UG als Kom­ple­men­tär ist dann ohne grö­ße­ren Auf­wand und ohne steu­er­li­che Nach­tei­le mög­lich (Quel­le: Refe­ren­ten­ent­wurf des BMJV).

 

GmbH/Steuer: Neue Berechnungsgrößen für Pensionsrückstellungen

Die von den Finanz­be­hör­den (BMF-Schrei­ben vom 16.12.2005 – IV B 2 – S 2176 – 106/05) zugrun­de geleg­ten sta­tis­ti­schen Wer­te zur Berech­nung der ange­mes­se­nen Höhe der Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen wer­den ab sofort ange­passt. In den sog. Heu­beck­schen Ver­si­che­rungs­ta­feln mit Datum vom 20.7.2018 wur­den die neu­es­ten sta­tis­ti­schen Erhe­bun­gen der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung und des Sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes ein­ge­ar­bei­tet (RT 2018 G). In  der  Steu­er­bi­lanz wird je nach  Zusam­men­set­zung des Bestan­des eine Zufüh­rung zur Pen­si­ons­rück­stel­lung zwi­schen  0,8 % und  1,5 %  erwar­tet. Nach  han­dels­recht­li­chen und inter­na­tio­na­len Rech­nungs­le­gungs­grund­sät­zen ist  der  Ein­mal­ef­fekt mit  1,5 % bis 2,5 % deut­lich höher (Quel­le: PM Heubeck).

 

Geschäftsführer unterwegs: Ersatzanspruch für den Diesel-Firmenwagen

Bis­her gibt es zwar zahl­rei­che (unter­in­stanz­li­che) Urtei­le in Sachen Gewähr­leis­tungs- oder Rück­nah­me­ver­pflich­tun­gen der Her­stel­ler und/oder Händ­ler für Die­sel-Pkw, die nicht den gesetz­li­chen Vor­ga­ben ent­spre­chen bzw. den Her­stel­ler­an­ga­ben ent­spre­chen (hier: Sko­da mit Abschalt­vor­rich­tung nach Soft­ware-Update). Wir haben dazu berich­tet (vgl. dazu zuletzt Nr. 25/2018). Dazu gibt es aber immer noch kei­ne höchst­rich­ter­li­che Grund­satz­ent­schei­dung, die die Fra­ge der Rück­ab­wick­lung bzw. der (vol­len) Kauf­preis­er­stat­tung betrifft. Dazu hat sich der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) jetzt fest­ge­legt. Der BGH wird in der Sache abschlie­ßend im Janu­ar 2019 urtei­len. Der Ver­hand­lungs­ter­min wur­de jetzt auf den 9. Janu­ar 2018 ange­setzt. Das wird span­nend. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den (BGH, Pres­se­mit­tei­lung 166/2018 vom 9.10.2018).

 

Vorsorge: Versicherungspflicht für (kleinere) Selbstständige ist „auf dem Weg”

Nach der Sach­ver­stän­di­gen­an­hö­rung zur Fra­ge der Ein­be­zie­hung aller Selbst­stän­di­gen in die Pflicht­mit­glied zur gesetz­li­chen Kran­ken- und Ren­ten­ver­si­che­rung ist abseh­bar, dass es eine Geset­zes­in­itia­ti­ve der Gro­Ko noch in die­ser Legis­la­tur­pe­ri­ode geben wird. Damit dürf­te die Pflicht­ver­si­che­rung für alle klei­ne­ren Selbst­stän­di­gen ab 2020/21 kom­men. Wer pri­vat ver­si­chert blei­ben will und/oder eine Alters­si­che­rung auf eige­ne Rech­nung anstrebt, soll­te prü­fen, inwie­weit die geschäft­li­chen Akti­vi­tä­ten in Zukunft über eine Unternehmergesellschaft/kleine GmbH (UG) abge­wi­ckelt wer­den kön­nen. Zu prü­fen ist ins­be­son­de­re: Bilan­zie­rungs­pflicht, Offen­le­gung und die Ein­be­zie­hung in die Gewerbesteuerpflicht.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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