GroKo-Wirtschaftspolitik: Zu wenig für die Praxis + Geschäftsführer-Verdienst: Zusätzliche Leistungen für die GmbH richtig vergüten + Digitales: Muss jetzt auch der Chef weg? + die neuen Prioritäten der Geschäftsführung + Geschäftsführer-Gehalt: Nutzen Sie die guten Zahlen aus 2018 + IT-Sicherheit: Der Virus kommt mit der Online-Bewerbung + Brexit: Umwandlung einer Limited in eine GmbH/UG & Co. KG + GmbH/Steuer: Neue Berechnungsgrößen für Pensionsrückstellungen + Geschäftsführer unterwegs: Ersatzanspruch für den Diesel-Firmenwagen + Vorsorge: Versicherungspflicht für (kleinere) Selbstständige ist „auf dem Weg”
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 42/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 19. Oktober 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
Sie erinnern sich: Im Herbst 2017 stand in diesen Tagen „Jamaika” auf der Tagesordnung. Unsere Befürchtung damals: „Müssen wir uns auf Jahre des wirtschaftspolitischen Stillstands einrichten” (vgl. Nr. 42/2017). 12 Monate später müssen wir feststellen: In Sachen Unternehmens‑, Wirtschafts- und Steuerpolitik hat sich in der Tat nichts getan und es gibt keine gesetzgeberischen Initiativen, die darauf hindeuten, dass sich in der Restlaufzeit der GroKo an den Rahmenbedingungen für die deutsche Wirtschaft noch etwas ändern wird.
Unterdessen ist durch alle Parteien zwar so etwas ein Ruck gegangen. Man musste erkennen, dass ein „weiter wie bisher” nicht geeignet ist, das Vertrauen der Wähler und damit Handlungsfähigkeit zurückzugewinnen. Zwar gibt es erste Anzeichen dafür, dass die Union ihren Anspruch als Volkspartei mit wirtschaftspolitischer Kompetenz wieder einlösen will – so zuletzt dokumentiert auf dem Parteitag der Jungen Union. Aber auch die Bayern-Wahl bestätigt: Die Regierung hadert mit ihrer Entscheidungs- und Politikfähigkeit. So gesehen, müssen sich Unternehmer und Geschäftsführer darauf einstellen, dass sich der Stillstand in Sachen Wirtschaftspolitik bis auf weiteres als Dauer-Phänomen etablieren wird. Leider keine guten Perspektiven.
Geschäftsführer-Verdienst: Zusätzliche Leistungen für die GmbH richtig vergüten
„Darf ich neben meiner Geschäftsführungs-Tätigkeit zusätzliche Leistungen für die GmbH erbringen und diese gesondert in Rechnung stellen?“ – so die Anfrage eines Kollegen, der für seine GmbH eine Marktanalyse erstellen will und diese gesondert abrechnen will. Antwort: JA – grundsätzlich geht das. Aber Sie müssen ein paar Dinge berücksichtigen, damit das Finanzamt mitmacht und damit Sie haftungsrechtlich auf der sicheren Seite sind. Insbesondere müssen Sie die Grundsätze beachten, die die Rechtsprechung für einen solchen Fall aufgestellt hat (vgl. dazu OLG Naumburg, Urteil vom 23.1.2014, 2 U 57/13). Danach gilt:
Schließt der Geschäftsführer einer GmbH mit sich selbst bzw. mit seiner GmbH einen Vertrag über Dienstleistungen, welche typischerweise in einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geregelt werden oder zumindest im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehen (hier: Analyse der Betriebsabläufe in Unternehmen und Beratung über deren Optimierung), so fällt dieser Vertrag ebenso in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, wie ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag selbst.
Ein Geschäftsführer, der im Widerspruch zu den Vermögensinteressen der Gesellschaft auf der Grundlage eines mit sich selbst geschlossenen Vertrages Vergütungsleistungen auf deren Kosten in Anspruch nimmt, ohne hierfür äquivalente Gegenleistungen zu erbringen, verletzt die sich aus seiner Organstellung ergebenden Unterlassungspflichten und macht sich schadenersatzpflichtig (§ 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz).
Mit diesem Urteil zeigt ein Gericht die Grenzen auf, die Sie als Geschäftsführer einhalten müssen, wenn Sie neben Ihrer Geschäftsführungs-Tätigkeit zusätzliche Leistungen für die GmbH erbringen wollen.
- Voraussetzung 1: Handelt es sich nicht um eine Einpersonen-GmbH, braucht der Geschäftsführer dazu grundsätzlich die Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterbeschluss).
- Voraussetzung 2: Die Zusatzleistung ist nicht durch seine Aufgabenstellung als Geschäftsführer abgedeckt. Nur wenn es sich um eine echte Zusatztätigkeit handelt, ist der Geschäftsführer berechtigt, eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Das ist z. B. der Fall, wenn ein fachliches Gutachten erstellt wird und der Geschäftsführer die dazu notwendige Qualifikation hat (Ingenieur, Unternehmensberater).
Wird der Geschäftsführer einer GmbH zusätzlich als Berater, als Schriftsteller bzw. Autor oder als Fachreferent tätig, handelt es sich in der Regel nicht um eine private Nebentätigkeit. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Nebentätigkeit handelt, die die Belange der GmbH betrifft. Für den ausübenden (Gesellschafter-) Geschäftsführer bedeutet das:
- Vor der Berufung zum Geschäftsführer muss er seinen Arbeitgeber über solche Tätigkeiten unterrichten (Informationspflicht).
- Besteht Genehmigungspflicht, darf der Geschäftsführer diese Tätigkeiten nur dann weiterhin wahrnehmen, wenn die Genehmigung erteilt wird.
- Wird die Genehmigung nicht erteilt, muss der Geschäftsführer diese Tätigkeiten zum nächstmöglichen Termin aufgeben (ev. Kündigung von Beratungsverträgen, von Verlagsverpflichtungen usw.).
- Zu prüfen ist, ob die Genehmigung nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann – die Verweigerungsgründe sind ggf. zu prüfen.
- Wird ihm während der Geschäftsführungs-Tätigkeit eine solche Nebentätigkeit angeboten, hat er die Gesellschafter zu unterrichten und ggf. vorab eine Genehmigung einzuholen.
Vergütungen aus diesen Nebentätigkeiten stehen dem Geschäftsführer zu und sind als Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit zu versteuern.
Digitales: Muss jetzt auch der Chef weg? + die neuen Prioritäten der Geschäftsführung
Viele Verwaltungstätigkeiten, die mit der Führung der Geschäfte einer GmbH verbunden sind, sind bereits „digital” – Stichwort: Informationssysteme, Berichtswesen, Meldewesen, Lohnabrechnung usw. Was aber nicht heißt, dass die Geschäftsführer von diesen Aufgaben entlastet sind. In der Praxis insbesondere von kleineren Unternehmen sind es immer noch gerade diese Aufgaben, die viel Zeit in Anspruch nehmen.
Anders formuliert: Ein großer Teil der Geschäftsführungs-Aktivitäten besteht genau darin, diese Aufgaben zu organisieren, abzuwickeln und zu kontrollieren. Die Digitalisierung wird aber gerade in diesen Bereichen in den nächsten Jahren Vieles verändern. Nicht allen Kollegen fällt der Abschied von diesen (eher statischen) Aufgabenstellungen leicht. Etwa den Kollegen, die Unternehmensführung in erster Linie aus der kaufmännischen Perspektive erlernt und erlebt haben. Kollegen, die näher am Produkt sind (Ingenieure, Produktentwickler, Marketing-Experten), sehen dagegen die Entlastung von Verwaltungsaufgaben als kreative Chance – weg von der Bürokratie hin zu mehr Gestaltung des gesamten Geschäftsprozesses. Der Fokus der neuen Aufgabenstellungen liegt damit auf:
- der permanenten Weiterentwicklung des Geschäftsmodells (Produkte, Organisation und Abläufe),
- der Begründung von Kooperationen mit strategischen Partnern,
- dem Initiieren von Marketing-Aktivitäten und Kampagnen,
- der Rekrutierung und Entwicklung von Mitarbeitern (HR),
- Compliance und Vertragswesen und
- PR, Repräsentation, Öffentlichkeitsarbeit und Netzwerken (Verbände, Organisationen, Ausland).
Geschäftsführer-Gehalt: Nutzen Sie die guten Zahlen aus 2018
Als Gesellschafter-Geschäftsführer sind Sie gut beraten, wenn Sie Ihr Gehalt jährlich bis zur steuerlich machbaren Grenze anheben. Hintergrund: In der Regel kommt Sie die Gewinnausschüttung teurer als die Auszahlung von Ertrag als Geschäftsführer-Gehalt. So gesehen ist ein hohes Geschäftsführer-Gehalt die einfachste Steuervermeidungs-Strategie in der GmbH. Wichtig – und darauf weisen wir an dieser Stelle regelmäßig zum Jahresende hin – ist es, dass die formalen Voraussetzungen für die Gehaltserhöhung (Gesellschafterbeschluss) stimmen und dass Ihre Gesamtvergütung die steuerliche Angemessenheits-Grenze nicht übersteigt.
Grundsätzlich haben die Finanzbehörden nicht einzuwenden, wenn Sie sich bei der Erhöhung an der durchschnittlichen Lohnentwicklung orientieren. Für 2019 prognostiziert die Kienbaum Management-Beratung für Deutschland einen kräftigen Lohnschub von bis zu 3,1 % (Kienbaum Gehaltsentwicklungsprognose 2019). Bei guter Ertragslage der GmbH sollte damit für den Geschäftsführer eine Steigerung des Geschäftsführer-Festgehalts um ebenfalls 3,1 % plus einem geringen Aufschlag steuerlich durchsetzbar sein. Wir empfehlen einen Aufschlag knapp unter der 3,5 % Marge, also um maximal um zusätzlich 0,39 % auf insgesamt 3,49 % – zu zahlen ab Januar 2019.
IT-Sicherheit: Der Virus kommt mit der Online-Bewerbung
Mehrere Landeskriminalämter (LKA) warnen derzei vor Bewerber-E-Mails mit Anhang. Sind hier „exe-” oder „js”-Dateien angehängt, handelt es sich sehr wahrscheinlich um Troyaner-Software, die das Firmen-Netzwerk lahm legen. Sensibilisieren Sie Ihre personalverantwortlichen Mitarbeiter, aber auch alle Projekte und Teams, die auf der Mitarbeiter-Suche sind und auf Bewerbungen warten (Quelle: LKA Baden-Württemberg Pressemitteilung vom 6.9.2018).
Brexit: Umwandlung einer Limited in eine GmbH/UG & Co. KG
Mit dem Brexit (angestrebter Umsetzungszeitpunkt: Mai 2019) können sich Unternehmen in der Rechtsform „Limited”, die ihren Sitz in Deutschland haben, nicht mehr auf die EU-Niederlassungsfreiheit berufen. Sie müssen ihren Verwaltungssitz nach England verlegen (dann: EU-Ausland mit allen Folgen) oder sie können in eine deutsche Rechtsform umwandeln. Dazu wird das Umwandlungsgesetz geändert. Die Umwandlung der Limited in eine KG mit einer GmbH oder UG als Komplementär ist dann ohne größeren Aufwand und ohne steuerliche Nachteile möglich (Quelle: Referentenentwurf des BMJV).
GmbH/Steuer: Neue Berechnungsgrößen für Pensionsrückstellungen
Die von den Finanzbehörden (BMF-Schreiben vom 16.12.2005 – IV B 2 – S 2176 – 106/05) zugrunde gelegten statistischen Werte zur Berechnung der angemessenen Höhe der Pensionsrückstellungen werden ab sofort angepasst. In den sog. Heubeckschen Versicherungstafeln mit Datum vom 20.7.2018 wurden die neuesten statistischen Erhebungen der Deutschen Rentenversicherung und des Statistischen Bundesamtes eingearbeitet (RT 2018 G). In der Steuerbilanz wird je nach Zusammensetzung des Bestandes eine Zuführung zur Pensionsrückstellung zwischen 0,8 % und 1,5 % erwartet. Nach handelsrechtlichen und internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen ist der Einmaleffekt mit 1,5 % bis 2,5 % deutlich höher (Quelle: PM Heubeck).
Geschäftsführer unterwegs: Ersatzanspruch für den Diesel-Firmenwagen
Bisher gibt es zwar zahlreiche (unterinstanzliche) Urteile in Sachen Gewährleistungs- oder Rücknahmeverpflichtungen der Hersteller und/oder Händler für Diesel-Pkw, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen bzw. den Herstellerangaben entsprechen (hier: Skoda mit Abschaltvorrichtung nach Software-Update). Wir haben dazu berichtet (vgl. dazu zuletzt Nr. 25/2018). Dazu gibt es aber immer noch keine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung, die die Frage der Rückabwicklung bzw. der (vollen) Kaufpreiserstattung betrifft. Dazu hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt festgelegt. Der BGH wird in der Sache abschließend im Januar 2019 urteilen. Der Verhandlungstermin wurde jetzt auf den 9. Januar 2018 angesetzt. Das wird spannend. Wir halten Sie auf dem Laufenden (BGH, Pressemitteilung 166/2018 vom 9.10.2018).
Vorsorge: Versicherungspflicht für (kleinere) Selbstständige ist „auf dem Weg”
Nach der Sachverständigenanhörung zur Frage der Einbeziehung aller Selbstständigen in die Pflichtmitglied zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung ist absehbar, dass es eine Gesetzesinitiative der GroKo noch in dieser Legislaturperiode geben wird. Damit dürfte die Pflichtversicherung für alle kleineren Selbstständigen ab 2020/21 kommen. Wer privat versichert bleiben will und/oder eine Alterssicherung auf eigene Rechnung anstrebt, sollte prüfen, inwieweit die geschäftlichen Aktivitäten in Zukunft über eine Unternehmergesellschaft/kleine GmbH (UG) abgewickelt werden können. Zu prüfen ist insbesondere: Bilanzierungspflicht, Offenlegung und die Einbeziehung in die Gewerbesteuerpflicht.
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