Themen heute: Originelle Events für Geschäftsfreunde – nie ohne Steuerberater + Wichtige Terminsache: Cash-GmbH funktioniert nur noch bis Anfang Oktober + Marketing/CI: Was tun gegen schlechte Noten im Internet? + Vorsicht Abzocke: Gewerbeauskunft.de lässt nicht locker + Mitarbeiter: Personalentwicklung und Weiterbildung im Betrieb wird teurer + Bürokratie: Steuerberatung wird 2013 deutlich teurer + GmbH-Finanzen: Investor muss über Gewinnabführungsvertrag informiert werden + BISS .…
39. KW 2012, Freitag, 28.9.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
in „Event“-Zeiten muss man sich als Unternehmer schon etwas Besonders einfallen lassen, wenn man seinen Geschäftspartnern Dankeschön sagen will. Schließlich müssen Sie immer die steuerlichen Auswirkungen berücksichtigen. Planen Sie aufwendiger und eindrucksvoller, werden Sie doppelt bestraft: Sie müssen viel Geld auf den Tisch legen und das Finanzamt lässt die Kosten noch nicht einmal zum Betriebsausgabenabzug zu.
So erging es jetzt einem norddeutschen Unternehmer, der für seine Geschäftspartner zur Kieler Woche eigens eine Regatta charterte und diese darauf bewirtete. Aber so einfach ist das nicht im Steuerrecht: Was für den Fußball geht, geht für den Segelsport noch lange nicht. Dazu der BFH: „Das Gesetz schließt Kosten für Schiffsreisen bewusst vom Betriebsausgabenabzug aus, weil es darin Kosten einer unangemessenen Repräsentation des Unternehmens sieht“. Auch der Hinweis, dass sich ein Segel-Wettbewerb eben nur von einer Regatta aus richtig verfolgen lässt, zog bei den Steuer-Richtern nicht (BFH, Urteil vom 2.8.2012, IV R 25/09). Fazit: Vor Ihrem Dankeschön an Geschäftsfreunde und ‑partner sollten Sie sich unbedingt mit dem Steuerberater absprechen. Auf jeden Fall, wenn Sie etwas Besonderes bieten wollen.
Endspurt: Cash-GmbH funktioniert nur noch bis Anfang Oktober
Gesellschafter-Geschäftsführer, die ihre oder eine ihrer GmbHs als sog. Cash-GmbH zur steuerfreien Vermögensübertragung nutzen, müssen aufpassen. Mit dem Jahressteuergesetz 2013 schließt das Bundesfinanzministerium eine Lücke im Gesetz. Bisher ist die Übertragung von Barmitteln, die in einer GmbH eingelegt sind, steuerfrei. Diese gehören nicht zum betrieblichen Verwaltungsvermögen.
Vorteil: Wenn Barvermögen in eine GmbH (GmbH 1) einbracht wird, dieses anschließend an eine Cash-GmbH (GmbH 2) zum Verkehrswert gegen eine gestundete Kaufpreisforderung verkauft wird, können die Anteile (der GmbH 1) steuerfrei übertragen werden. Bisher jedenfalls. Der Bundesfinanzhof hat das zuletzt sogar bei der Einlage eines Festgeldguthabens in Höhe von 100 Mio. EUR als für zulässig erklärt (BFH, Urteil vom 5.10.2011, II R 9/11). Diese Gestaltung funktioniert legal, weil die Einlage zum nicht schädlichen Verwaltungsvermögen gehört und damit bei der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer von Betriebsvermögen nicht mitgerechnet wird. Geplant ist, dass in Zukunft auch Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen mit in das schädliche Verwaltungsguthaben der GmbH (hier: Kaufpreisforderung der GmbH 1 als „andere Forderung“) einbezogen werden. Damit ist das oben beschriebene Steuer-Gestaltungsmodell hinfällig.
Für die Praxis: Den Steuervorteil können Sie nur noch bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung nutzen. Nach unseren Recherchen wird das der 6.10.2012 sein, das ist ein Tag nach dem für diesen Termin geplanten Beschluss des Bundestages (Sitzung vom 5.10.2012). Vermögensübertragungen (GmbH-Anteile) im Wege der vorweggenommenen Erbschaft bzw. als Schenkung unterliegen damit noch dem alten Recht und bleiben steuerfrei. Praktiziert Ihr Steuerberater dieses Modell für Sie, sollten Sie ihn unbedingt auf die geplante Gesetzesänderung hinweisen bzw. umgehend eine Vermögensübertragung in die Wege leiten.
Was tun gegen schlechte Noten im Internet?
Seit dem PR-Drama um Bettina Wulff ist klar: Das Internet wird immer noch unterschätzt. Und zwar so lange, wie man selbst davon verschont bleibt. Gerät ein Unternehmen in einen sog. Shitstorm (= Empörungswelle) ist (fast) nichts mehr zu machen. Das gilt auch für kleinere Unternehmen, z. B. für den Handwerksbetrieb, den Hotel- oder Gastronomiebetrieb, der im Internet unberechtigt schlechte Noten erhält. Was tun?
- Erhalten Sie Kenntnis von unberechtigten Einträgen über sich, fordern Sie den Betreiber der Seite auf, die Einträge zu löschen. Schriftlich per Geschäftskorrespondenz (ggf. per Einschreiben mit Rückschein).
- Reagiert der Betreiber nicht oder verweigert er die Löschung, sollten Sie dem Betreiber eine Klage (Unterlassungsklage) androhen bzw. diese umgehend einreichen.
- Wollen Sie das Vorgehen professionell absichern, können Sie einen Online-Reputation-Defender einschalten. Das sind Agenturen, die sich darauf spezialisiert haben, Fotos, Links oder Texte aus dem Internet zu entfernen (Google > Reputation Defender, z. B. „Saubere Weste“, unbedingt Referenzen einholen!).
- Zu den Leistungen der Reputation Defender gehören: Beratung, Recherche, Überwachung oder die Löschung von Texten und Bildern. Möglich ist es auch, alte Texte, die nicht mehr gelöscht werden können, durch aktuellere Texte im Google-Listing nach hinten zu verschieben.
- Die Preise für dieses junge Dienstleistungsangebot sind sehr unterschiedlich. Vergleichen Sie und informieren Sie sich vorab, welche Kosten anfallen (Beispiele: Löschung pro Link/Seite/Bild von 30 bis 199 EUR). Wird zusätzlich anwaltliche Beratung erforderlich (Klage) wird das nach der Gebührenordnung für Anwälte (BRAGO) abgerechnet und kostet inkl. Gerichtskosten schnell einige hundert EUR.
Achten Sie aber auch unbedingt darauf, dass Sie keine schlafenden Hunde wecken. Oft schlummern Diffamierungen und Unterstellungen auf Internet-Seiten, die von niemandem aufgerufen werden und die keiner kennt oder die sich mit Provokationen erst ins Gespräch bringen wollen. Dann sollte zunächst Ihr IT-Experten recherchieren, ob die diffamierenden Seiten überhaupt aufgerufen werden, z. B. unter www.urlspion.de.
Gewerbeauskunft lässt nicht locker
Mit getürkten Gewerbeauskünften lässt sich offensichtlich gut verdienen. Zuletzt hatten wir auf ein unseriöses Angebot der Gewerbeauskunft-Zentrale.de hingewiesen. Unterdessen verschickt die Firma Nachfassbriefe, um die vermeintliche Wichtigkeit des Anliegens zu dokumentieren („Schreiben ist Ihnen schon am 06.08.2012 per Post zugesandt worden!“). Beachten Sie dazu unbedingt unsere Ausführungen aus Nr. 33/2012).
Für die Praxis: Flattern Ihnen solche Angebote und Eintrag-Offerten auf den Schreibtisch oder in Ihr elektronisches Postfach, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass es sich um mehr oder weniger getürkte Angebote handelt, die sich an das offizielle Unternehmensregister unzulässigerweise anhängen. Eine Liste unseriöser Anbieter gibt es > https://www.ebundesanzeiger.de/download/D079_UnlautereAnbieterListe.pdf. Wer den Auskunftsbogen der Gewerbeauskunft-Zentrale zurückfaxt, den kostet das 1.138,12 EUR.
Personalentwicklung und Weiterbildung im Betrieb wird teurer
Das BMF plant eine Umsatzsteuerbefreiung für die Weiterbildung. Das hat Auswirkungen auf Unternehmen. Für die entfällt damit nämlich die Möglichkeit, die Vorsteuer für diese Kosten zu verrechnen. Folge: Da nicht damit zu rechnen ist, dass die Weiterbildungsveranstalter die Kosteneinsparung mit niedrigeren Preisen honorieren werden, wird es so für betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen zu erheblichen Kostensteigerungen kommen. Dies sollten Sie frühzeitig in Ihren Planungen für 2013 berücksichtigen. Die Seminaranbieter rechnen mit Kostensteigerungen zwischen 10 und 15% für die Unternehmen (Quelle: Jahressteuergesetz 2013).
Steuerberatung wird 2013 deutlich teurer
Nach Informationen aus dem BMF wurden mit der Steuerberaterkammer eine Anpassung der Steuerberatergebührenverordnung vereinbart. Dabei geht es für einzelne Leistungen um Gebührenerhöhungen um durchschnittlich 15 % (Quelle: Gesetzentwurf zur Änderung der Steuerberater-Gebührenverordnung vom 10.9.2012).
Investor muss über Gewinnabführungsvertrag informiert werden
Ein Wertpapier-Verkaufsprospekt, mit dem Investoren für eine (stille) Beteiligung an einem Unternehmen geworben werden, muss auf einen bestehenden Gewinnabführungsvertrag hinweisen. In der Regel besteht dann nämlich die Möglichkeit, dass die beherrschende Konzernmuttergesellschaft der beherrschten Konzerntochtergesellschaft nachteilige Weisungen erteilen kann. Fehlt eine solche Darstellung, kann ein Anleger Haftungsansprüche wegen Unvollständigkeit des Prospekts geltend machen (BGH, Urteil vom 18.9.2012, XI ZR 344/11).
Für die Praxis: Das Urteil hat auch Auswirkungen auf zahlreiche Private Equity-Finanzierungen an kleineren und mittelständischen Unternehmen. Auch hier müssen entsprechende Beherrschungsverhältnisse im Verkaufsprospekt offen gelegt werden.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
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