Kategorien
Volkelt-Briefe

Wichtige Termnsache: Cash-GmbH funktioniert nur noch bis Anfang Oktober

Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die ihre oder eine ihrer GmbHs als sog. Cash-GmbH zur steu­er­frei­en Ver­mö­gens­über­tra­gung nut­zen, müs­sen auf­pas­sen. Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2013 schließt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um eine Lücke im Gesetz. Bisher …

ist die Über­tra­gung von Bar­mit­teln, die in einer GmbH ein­ge­legt sind, steu­er­frei. Die­se gehö­ren nicht zum betrieb­li­chen Verwaltungsvermögen.

Vor­teil: Wenn Bar­ver­mö­gen in eine GmbH (GmbH 1) ein­bracht wird, die­ses anschlie­ßend an eine Cash-GmbH (GmbH 2) zum Ver­kehrs­wert gegen eine gestun­de­te Kauf­preis­for­de­rung ver­kauft wird, kön­nen die Antei­le (der GmbH 1) steu­er­frei über­tra­gen wer­den. Bis­her jeden­falls. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat das zuletzt sogar bei der Ein­la­ge eines Fest­geld­gut­ha­bens in Höhe von 100 Mio. EUR als für zuläs­sig erklärt (BFH, Urteil vom 5.10.2011, II R 9/11). Die­se Gestal­tung funk­tio­niert legal, weil die Ein­la­ge zum nicht schäd­li­chen Ver­wal­tungs­ver­mö­gen gehört und damit bei der Bemes­sungs­grund­la­ge für die Erb­schaft­steu­er von Betriebs­ver­mö­gen nicht mit­ge­rech­net wird. Geplant ist, dass in Zukunft auch Zah­lungs­mit­tel, Sicht­ein­la­gen, Bank­gut­ha­ben und ande­re For­de­run­gen mit in das schäd­li­che Ver­wal­tungs­gut­ha­ben der GmbH (hier: Kauf­preis­for­de­rung der GmbH 1 als „ande­re For­de­rung“) ein­be­zo­gen wer­den. Damit ist das oben beschrie­be­ne Steu­er-Gestal­tungs­­­mo­dell hinfällig.

Für die Pra­xis: Den Steu­er­vor­teil kön­nen Sie nur noch bis zum Inkraft­tre­ten der Geset­zes­än­de­rung nut­zen. Nach unse­ren Recher­chen wird das der 6.10.2012 sein, das ist ein Tag nach dem für die­sen Ter­min geplan­ten Beschluss des Bun­des­ta­ges (Sit­zung vom 5.10.2012). Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen (GmbH-Antei­le) im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­schaft bzw. als Schen­kung unter­lie­gen damit noch dem alten Recht und blei­ben steu­er­frei. Prak­ti­ziert Ihr Steu­er­be­ra­ter die­ses Modell für Sie, soll­ten Sie ihn unbe­dingt auf die geplan­te Geset­zes­än­de­rung hin­wei­sen bzw. umge­hend eine Ver­mö­gens­über­tra­gung in die Wege leiten.

Schreibe einen Kommentar