Kommunale GmbHs: Viele Geschäftsführer-Gehälter immer noch „top secret” + Rechtsstreitigkeiten: Geordnetes Vorgehen ist Chefsache + Digitales: Die Versicherungs-Police vom Sprachassistenten + Neues Urteil: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag kann mündlich gekündigt werden + Planung: Mindestlohngesetz gilt auch für ausländische Transporteure + Achtung: Finanzamt behandelt Kunstspenden als vGA +
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 37/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 14. September 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
eigentlich wollte der Gesetzgeber als Vorbild für die Transparenz ihrer Manager-Gehälter glänzen. In einigen Kommunen wurden die Verträge der Geschäftsführer entsprechend geändert oder nur noch zu entsprechend neuen Konditionen verlängert (vgl. Nr. 14/2017). Fakt ist, dass viele kommunale GmbHs kein Einsehen für so viel Transparenz haben und weiter auf Nichtveröffentlichung setzen. So das Ergebnis der aktuellen Studie 2018 der Zeppelin Uni Friedrichshafen.
Danach veröffentlichen gerade einmal 16 % der kommunalen Unternehmen den personen-bezogenen Verdienst ihrer Geschäftsführer. Allerdings: Es gibt keine einheitlichen gesetzlichen Vorschriften. Einige Bundesländer und Kommunen haben immer noch kein Transparenzgesetz, das zur Offenlegung verpflichten würde. Einige wenige Geschäftsführer in kommunalen GmbHs müssen aber mit der Transparenz leben.
Folge: Für die Mehrheit der Geschäftsführer ist es weiterhin möglich, auch ein besseres als das durchschnittliche Gehalt durchzusetzen – es gibt keine Öffentlichkeit, die in die Schranken weist. Zum anderen müssen einzelne kommunale Branchen (hier: Soziales, Kultur) damit leben, dass sie ihre weit unterdurchschnittliche Vergütung nicht mit Verweis auf entsprechend bessere Vergleichszahlen – etwa in anderen Bundesländern oder in Kommunen mit vergleichbarer Größenordnung – aufbessern können.
Rechtsstreitigkeiten: Geordnetes Vorgehen ist Chefsache
In den letzten Jahren sind die Prozessrisiken im Geschäftsalltag enorm gestiegen. Das liegt an den immer enger werdenden Rechtsrahmen, aber auch an der rundum Abdeckung mit Rechtsschutzversicherungen. Die Hemmschwelle, unklare Rechtsfragen gerichtlich klären zu lassen, hat enorm abgenommen. Für Sie als Geschäftsführer bedeutet das: Sie müssen die organisatorischen Vorkehrungen dafür schaffen, dass rechtserhebliche Sachverhalte (Mängelrügen, Garantieleistungen, Schaden auslösende Verursachungen, Abmahnungen usw.) systematisch bearbeitet werden. Gleichzeitig müssen Sie dafür sorgen, dass die Kosten für Rechtsberatung nicht aus dem Ufer laufen. Folgende Vorkehrungen reduzieren das Geschäftsführer-Risiko:
- Lassen Sie regelmäßig die vertraglichen Grundlagen Ihrer Geschäftsbeziehungen von Ihrem Anwalt überprüfen (Kaufverträge, AGB, auch: Internet-Impressum, AGB und Datenschutzerklärung).
- Sind grundsätzliche Überarbeitungen notwendig, kostet Sie das u. U. deutlich weniger, wenn Sie für einen befristeten Zeitraum einen Juristen einstellen.
- Rechtsstreitigkeiten sind Chefsache. Veranlassen Sie, dass die Mitarbeiter Sie über Sachverhalte unterrichten, bei denen mit weiteren rechtlichen Schritten zu rechnen ist.
Lassen Sie sich in Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich anwaltlich vertreten. Egal, ob arbeitsrechtliche Fälle oder rechterhebliche Vorgänge mit Lieferanten oder Kunden: Als Laie sind Sie nicht in der Lage, verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beurteilen oder übliche rechtliche Verfahrensweisen und Antragswege zu beherrschen.
Wichtig ist auch: Informieren Sie grundsätzlich auch Ihren Steuerberater, wenn weitere rechtliche Schritte gegen Sie bzw. Ihre GmbH angedroht werden („wir behalten uns weitere rechtliche Schritte vor“). In Frage kommen: Rückstellungen für Garantie- und Gewährleistungsverpflichtungen, Rückstellungen für Schadensersatzforderungen, Kulanzrückstellungen, Rückstellung für Patentverletzungen oder Produkthaftung, Rückstellungen für Prozesskosten.
Vorsicht: Unterbleibt die Rückstellung, gehen Sie ein erhebliches persönliches Risiko ein. Rechtsfolge: Führt die Rückstellung für das Prozessrisiko zu einer bilanziellen Überschuldung, muss der Geschäftsführer dafür gerade stehen. Im Klartext: Muss das Unternehmen anschließend eine Strafe zahlen, die zur Überschuldung der GmbH führt (oder ist das Unternehmen aus einem anderen Grund überschuldet), hält sich der Insolvenzverwalter an den Geschäftsführer. U. U. müssen Sie die vom Gericht angeordnete Strafe/Schadensersatzsumme aus der eigenen Tasche zahlen.
Sonderfall „GmbH-Krise”: Kommt es in der GmbH zur wirtschaftlichen Krise und wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, müssen Sie davon ausgehen, dass der Insolvenzverwalter grundsätzlich prüft, ob Rechtsstreitigkeiten anhängig waren und wie diese bilanziell berücksichtigt wurden. Gibt es hier Fehler, hält sich der Insolvenzverwalter regelmäßig an den Geschäftsführer – in der Regel auch mit Erfolg. Die Verpflichtung zur Bildung für Rückstellungen für Prozessrisiken ergibt sich aus § 249, 253 HGB und den Vorschriften des EStG. Diese wird in der Regel auch von den Finanzgerichten konsequent durchgesetzt. Vorkehrung: Im Beratungsauftrag mit dem Steuerberater ist ausdrücklich vermerkt, dass dieser einen umfassenden Beratungsauftrag zur Erstellung des kompletten Jahresabschlusses inkl. Gestaltungsberatung hat. Kennt der Steuerberater ein Prozessrisiko und unterlässt die Rückstellung, kann der Schaden u. U. über die Steuerberater-Haftpflicht abgewickelt werden.
Digitales: Die Versicherungs-Police vom Sprachassistenten
Nicht nur im Haushalt übernehmen Alexa, Siri oder Cortana immer mehr das Kommando. Ob Anrufschaltung, Musikauswahl, Heizungssteuerung, Wecker oder sonstige Remember-Funktionen: Die Sprach-Assistenten sind nicht auf dem Vormarsch, sie befinden sich in voller Fahrt auf der Überholspur (vgl. Nr. 9/2018). Zum Beispiel in der Versicherungs-Branche (Handelsblatt: „Alexa, der neue Herr Kaiser”).
Die Deutsche Familienversicherung entwickelt ein Paket zum Abschluss von Versicherungsverträgen auf Zuruf. Zunächst müssen dazu rechtliche Fragen geklärt werden, so z. B. vertragsrechtliche Grundsatzfragen wie digitale Unterschrift, Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Widerspruchsrecht usw. Auch kartellrechtliche Aspekte werden geprüft. Da geht es um die Wettbewerbsbedingungen bzw. den Zugang und die Zusammenarbeit der Versicherer mit dem Assistenzsystem (hier: Google-Sprachbox). Ziel des Versicherers: Auf Zuruf (Alexa: „Ich brauche eine Rechtsschutzversicherung”) wird der Abschluss-Dialog in Gang gesetzt (Erfassung und Abgleich der persönlichen Daten, Deckungsumfang, Kündigungsmöglichkeit usw.). Allerdings: Die schlussendlich schriftliche Abwicklung der Verträge wird den Beteiligten bis auf weiteres nicht erspart bleiben. Die BGB-Vorgaben zum Vertragsrecht setzen hier die Grenzen. In Sachen Sprach-Assistenz empfiehlt der Hamburger Medien-Professor Willy Theobald seinen Studenten: „Früh übt sich”.
Neues Urteil: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag kann mündlich gekündigt werden
Für die Kündigung von Arbeits- und Anstellungsverträge gilt: Eine mündliche Kündigung ist möglich. Grundsätzlich sicherer ist es aber, wenn Sie schriftlich – bzw. im Beisein Dritter – kündigen. Das gilt auch für die Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages.
Ausnahme: Im Anstellungsvertrag ist für die Kündigung ausdrücklich „Schriftform” vereinbart. Das gilt dann so wie im Vertrag festgeschrieben. Ein Sonderfall wurde jetzt vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein verhandelt. Hier ging es die mündlich ausgesprochene Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages. Danach gilt: „Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag kann – wenn im Vertrag selbst keine abweichende Regelung getroffen wurde – auch durch mündliche Vereinbarung beendet werden” (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 10.4.2018, 1 Sa 367/17).
Hinweise bzw. Indizien, die für eine mündlich ausgesprochene Kündigung sprechen, sind danach zum Beispiel: ein vorgenommene Abmeldung des Geschäftsführers aus der Sozialversicherung oder Auskünfte des gekündigten Geschäftsführers vor dem Familiengericht bzw. zum Versorgungsausgleich, die für eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses sprechen.
Im Urteilsfall ging es um einen angeheirateten Geschäftsführer, dessen Ehe mit der Nichte des Allein-Gesellschafters der GmbH gescheitert war. Er verwies auf die fehlende schriftliche Kündigung, um zusätzliche Gehaltszahlungen durchzusetzen. Das Gericht lies sich aber nicht von arbeitsrechtlichen Formalien beeindrucken, sondern Bestand auf einer tatsächlichen Beweisaufnahme. Erfreulich.
Planung: Mindestlohngesetz gilt auch für ausländische Transporteure
Das deutsche Mindestlohngesetz (MiLoG)gilt auch für ausländische Transportunternehmen und ihre nur kurzfristig in Deutschland eingesetzten Fahrer. Nicht eindeutig geklärt ist, was ein „kurzfristigen” Einsatz in Deutschland ist, z. B., ob das auch für den Transit (mit Pause und/oder Zwischenstopp) gilt (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.8.2018, 11 K 544/17 u. a., Revision zugelassen).
Achtung: Finanzamt behandelt Kunstspenden als vGA
Wer mit der GmbH Kunst erwirbt und diese an (die eigne) gemeinnützige Stiftung spendet, muss aufpassen. Dazu gibt es ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln. Danach gilt: Sind die Gesellschjafter der spendenden GmbH zugleich die alleinigen Gesellschafter der kunstfördernden Stiftung, gehen die Finanzbehörden davon aus, dass die Kunstspende als vGA an die Gesellschafter zu werten ist. Begründung: Da diese auch die Gesellschafter der Stiftung sind, handelt es sich um eine Vorteilsgewährung an der Gesellschaft nahestehende Personen. Das gilt für alle Koinstellationen, in denen identische Personen an der spendenden und der empfangenden Gesellschaft beteiligt sind (FG Köln, Urteil v. 21.3.2018, 10 K 2146/16).
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