Führung: Gestaltung der Arbeitsverträge ist Chefsache + TOPs zur Gesellschafterversammlung: Wieviel Taktieren darf sein? + Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: So viel Befristung müssen Sie schon akzeptieren + Steuerprüfung: BFH untersagt willkürliche Umsatz-Schätzung + Geschäftsführer privat: Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 33/2017 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 18. August 2017
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
damit hatte der Kollege nicht gerechnet: Ein Top-Mitarbeiter hatte gekündigt. Zum Monatsende. Da bleibt nicht mehr viel Zeit, um Ersatz zu finden. Dem Kollegen war auch sofort klar: „Da bleibt wieder Einiges an mir hängen. Im Ernstfall wird das auch noch den ein oder anderen Kunden kosten“.
Fakt ist: So gut wie derzeit war die Arbeitsmarktlage aus Arbeitnehmersicht noch nie. Kein Wunder also, dass sich selbst bewährte Stammkräfte und engagierte Mitarbeiter von besseren Angeboten locken lassen. Das kann also schon einmal vorkommen. Nicht passieren darf aber, dass es in der GmbH noch Arbeitsverträge gibt, bei denen den Mitarbeitern die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen zugestanden sind, der Mitarbeiter aber mit der kürzest möglichen Frist kündigen kann – also gemäß § 622 BGB innerhalb von 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende. Dass Arbeitsverträge regelmäßig überprüft und an betriebliche Belange angepasst werden müssen, ist Chefsache. Fehler und Versäumnisse gehen zu Ihren Lasten.
TOPs zur Gesellschafterversammlung: Wieviel Taktieren darf sein?
Dass auf Gesellschafterversammlungen gelegentlich taktiert wird, ist bekannt. Das betrifft ganz besonders den Fall der Abberufung in der Zweipersonen-GmbH. Aber auch dann, wenn die Gesellschafter unterschiedliche Auffassungen über die Führung der Geschäfte oder die Weiterentwicklung des Geschäftsmodells haben, wird bisweilen in die juristische Trickkiste gegriffen. Die Rechtslage: Um den ordnungsgemäßen Ablauf von Gesellschafterversammlungen sicher zu stellen, gibt es Vorschriften im GmbH-Gesetz, die in der Praxis eingehalten werden sollten. Das sind:
- Vorgaben zur ordnungsgemäßen Einladung der Gesellschafterversammlung (Einladungsberechtigte, Wochenfrist, Formvorschriften gemäß § 51 GmbH-Gesetz) und
- Vorgaben für die Tagesordnung und damit unmittelbar für die Beschlussfassung durch die Gesellschafter.
Im Gesetz heißt es ausdrücklich, dass der Zweck der Gesellschafterversammlung bei der Einberufung angegeben werden soll. Allerdings müssen Sie davon ausgehen, dass diese Soll-Vorgabe zum Muss wird, wenn es um weit reichende Beschlussgegenstände geht. Dabei muss offen bleiben, was unter einem „weit reichendem” Beschlussgegenstand zu verstehen ist. Zusätzlich gibt es eine konkrete Vorgabe zur Bekanntgabe des „Zwecks der Gesellschafterversammlung”.
Laut § 51 Abs. 4 GmbH-Gesetz sind Beschlüsse nur wirksam, wenn die zu beschließenden Tagesordnungspunkte nicht wenigstens 3 Tage vor dem Termin der Gesellschafterversammlung formgerecht bekannt gemacht wurden – also per eingeschriebenem Brief jedem einzelnen Gesellschafter übermittelt wurden. Ist das nicht der Fall, können wirksame Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Gesellschafter anwesend sind. Ist z. B. zu erwarten, dass ein schwieriger Gesellschafter zum Termin absagen muss und man die problematischen TOPs erst verzögert versendet, kann es sein, dass der so in Terminnot gebrachte Gesellschafter „Kleingedrucktes” übersieht oder falsch einschätzt. Aber: Grundlagenbeschlüsse (Abberufung eines Geschäftsführers, Änderungen des Gesellschaftsvertrages) sollten Sie innerhalb der Wochenfrist ankündigen.
Die zweite Möglichkeit der Desinformation besteht in der gewählten Formulierung des jeweiligen Tagesordnungspunktes. Allerdings: Hier macht die Rechtsprechung sehr genaue Vorgaben und engt den Spielraum für Manipulationen um Einiges ein. So fordert z. B. das OLG Düsseldorf: „Die Tagesordnung muss die Beschluss- und Beratungsgegenstände so exakt bezeichnen, dass der Empfänger sich ein hinreichendes Bild machen kann, worum es geht” (OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.2.2000, 16 U 59/99). Das heißt aber nicht, dass der konkrete Wortlaut des zu fassenden Beschlusses in der Tagesordnung ausformuliert sein muss. Die Angabe „Verschiedenes” ist für eine anschließende Beschlussfassung allerdings nicht ausreichend.
Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: So viel Befristung müssen Sie schon akzeptieren
Nur noch selten werden Geschäftsführer „auf Lebenszeit” oder unbefristet angestellt. In den vielen Verträgen ist eine Laufzeit (3,5 oder 10 Jahre) – mit Verlängerungsoption – vereinbart. In den meisten Verträgen ist darüber hinaus ein festes Ausscheidensalter (zum 65. oder 67. Lebensjahr) vereinbart. Mit solchen Regelungen sollen unterschiedliche Zielsetzungen erreicht werden, z. B. um Leistungsziele zu erreichen oder um eine Nachfolgeregelung rechtzeitig umzusetzen. Dazu gibt es ein neues Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, das wichtig ist für alle Fremd-Geschäftsführer. Und zwar für Geschäftsführer mit einem zeitlich befristeten Anstellungsvertrag (OLG Hamm, Urteil v. 19.6.2017, 8 U 18/17).
Der konkrete Fall: Im Anstellungsvertrag war vereinbart, dass der Geschäftsführer mit Erreichen des 61. Lebensjahres – altersbedingt – mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende ordentlich gekündigt werden kann. Dagegen klagte der betroffene Geschäftsführer, unter Hinweis auf einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Damit wollte er eine Weiterbeschäftigung bis zum 65- Lebensjahr durchsetzen. Dazu das Gericht: „Wenn gewährleistet ist, dass dem Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zusteht, verstößt eine derartige Regelung nämlich nicht gegen das AGG”. Ungeklärt ist aber weiterhin, ob das AGG Organe juristischer Personen als Arbeitnehmer generell schützt. Und selbst wenn man dies zu Gunsten des Klägers annehmen würde, ist die Klausel wirksam.
Steuerprüfung: BFH untersagt willkürliche Umsatz-Schätzung
Dass die Finanzbehörden in den Branchen, in denen mit Bargeld bezahlt wird, die eingereichten Besteuerungsunterlagen bzw. angegebenen Umsätze häufig anzweifeln, ist bekannt. Viele Unternehmen nutzen unterdessen die Möglichkeit, eine sog. offene Ladenkasse zu führen. Damit können kleinere Unternehmen die Investitionen für ein finanzamtstaugliches Kassensystem sparen – immerhin geht es hier bei wenigen Kassenplätzen um fünfstellige Kosten.
Problem bisher: Alleine die Tatsache, dass eine offene Ladenkasse geführt wurde, genügte bereits vielen Steuerprüfern, um dem Unternehmen eine Verletzung der Aufzeichnungspflichten (Hier: fehlende Einzelaufzeichnung der Umsätze mit Namen des Kunden und der Ware) zu unterstellen und eine sog. Verprobung – also Schätzung – der Umsätze vorzunehmen. Mit dem immer gleichen Ergebnis, dass Mehrsteuern fällig werden. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Grenze gezogen, auf die sich in Zukunft betroffene Unternehmen berufen können und sich besser als bisher gegen diese Finanzamtspraxis wehren können (BFH, Urteil v. 12.7.2017, X B 16/17). Danach reicht alleine der Verweis auf eine offene Ladenkasse in Zukunft nicht mehr aus, um eine Steuerschätzung vornehmen zu können.
Geschäftsführer privat: Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel
Zum ersten Mal hat ein deutsches Gericht Dashcam-Aufnahmen, die aus dem Auto heraus gemacht wurden, als Beweismittel in einem Prozess um einen Verkehrsunfall zugelassen (OLG Stuttgart, Urteil v. 17.7.2017, 10 U 41/17).
Eine informative Lektüre wünscht
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst