Themen der Woche: Kommt die Zwangsanleihe als Retter der nächsten großen Koalition? + Neuer Geschäftsführer gesucht: So machen Sie den Härte-Test + GmbH-Finanzen: Wie jetzt mi den niedrigen Zinsen richtig kalkulieren + GmbH-Dauerkrise: So legen Sie einen konmtrollierten Neustart hin + Steuergestaltungen: Neues Urteil bringt neue win-win Situation für alle: GmbH-Mitarbeiter dürfen zu Hause arbeiten – und alle Kosten von der Steuer absetzen + BISS …
29. KW 2012, Freitag, 20.7.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
Sie erinnern sich: Schon 1983 wollte die deutsche Politik die leeren Staatskassen mit einer Zwangsanleihe auffüllen. Doch das Bundesverfassungsgericht stoppte 1984 die sog. Investitionshilfeabgabe als verfassungswidrig (2 BvL 19/83). Dabei ist die Idee der Zwangsanleihe keine Erfindung der Neuzeit. Bereits 1207 soll die Republik Venedig ihre reichen Bürger zu einer Zwangszahlung an den Staat verpflichtet haben. Zwar wurden für die Rückzahlung der Anleihe Zinsen versprochen. Ob die aber jemals ausgezahlt wurden, ist nicht überliefert. Und heute?
Das – als politisch weitgehend unabhängige – Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) hat vorgerechnet, dass eine zwangsweise Schuldenübernahme durch die reichsten 8 % der deutschen Bevölkerung zusätzliche Mittel von 230 Mrd. EUR bringt. Damit wäre die Staatsverschuldung auf einen Schlag auf die angestrebte Quote von 60 % des Bruttoinlandsprodukts abgesenkt. Eine fast Heil bringende Vision für die nächste große Koalition.
Neuer Geschäftsführer: Machen Sie den Härte-Test
Eine gute Idee für den „Geschäftsführer-Test“ hat mir vor einigen Tagen der Vorstand der Geschäftsführung einer großen Firma gesteckt. Grund für die Test-Idee ist die Erfahrung des Senior-Geschäftsführers, dass es bei noch so sorgfältiger Vorauswahl durch den Personalberater immer wieder dazu kommt, dass ein neu einzustellender Geschäftsführer oder Leitender Angestellter nicht ins Unternehmen oder ins Team passt.
Der Dreh ist eine sog. Härtefall-Simulation. Als letzten Test muss die/der BewerberIn mit auf eine mehrtätige Geschäftsreise des Chefs. Unter Normal-Bedingungen zu einem wichtigen Kunden oder zu einem ausländischen Standort. Sehr beliebt: Die Geschäftsreise zum chinesischen Kunden. Erfahrungsgemäß passieren auf solchen Geschäftsreisen immer auch außergewöhnliche Situationen. Hier kann die/er Neue zeigen, was sie/er kann: Ist er belastbar? Kann er analysieren? Kann er Entscheidungen treffen? Diese Investition lohnt allemal. So hat es schon den Fall gegeben, „dass der neue Vertriebsleiter alleine mit dem Flugzeug zurückfliegen musste“ und man anschließend getrennte Wege ging. Auflösungsvertrag, Abfindung und ein gestörtes Betriebsklima wären dann auf jeden Fall deutlich teurer geworden.
Für die Praxis: Keine schlechte Idee meinen wir. Genau so wichtig ist der faktische Arbeitsstil des Neuen (Belastbarkeit, Kommunikation (auch: Small Talk), analytisches Vermögen, Leistungsbereitschaft, Entscheidungssicherheit – alles Eigenschaften, die sich im Ernst-Testfall bestens überprüfen lassen. Das gilt natürlich auch für Sie, wenn Sie sich auf eine neue Stelle bewerben. Auch Sie wissen dann, auf was Sie sich einlassen. Sie können eine solche „Geschäftsreise unter Härtebedingungen“ im Bewerbungsverfahren von sich aus anbieten.
GmbH-Finanzen: Wie Sie mit niedrigen Zinsen richtig planen
Die EZB hat den Leitzins auf 0,75 % abgesenkt. Damit werden alle Banken mit billigerem Geld versorgt. Zusätzlich wurde der Einlagezins, zu dem die Banken ihr Geld bei der EZB anlegen, auf Null gesetzt. Fraglich ist allerdings, ob die Zinspolitik bei Verbrauchern und Unternehmen ankommt. Wie können Sie darauf Einfluss nehmen und von der Zinssenkung profitieren?
- Viele mittelständische Unternehmen (mit Anlagen und Gewinnrücklagen) machen schon seit Monaten die Erfahrung, dass ihnen von den Banken wieder verstärkt Finanzierungen angeboten werden. So z. B. auch für Grundstücke und Immobilien. Hier liegt im Moment eine sehr gute Chance für Unternehmen, das sind z. B. Grunderwerb in günstigen Gewerbelagen oder der Kauf von Büro-Immobilen für die GmbH. Die Aussichten bleiben gut: Einige Experten gehen davon aus, dass der Leitzins bei einem weiteren konjunkturellen Niedergang in der Euro-Zone weiter abgesenkt werden könnte (0,5 %).
- Zum anderen vergrößert sich Ihr Spielraum bei der Bank-Verhandlung um neue Konditionen für die Kredite, die auslaufen und die Sie Anschluss finanzieren müssen. Lassen Sie Ihren Banker wissen, dass Sie hier ein Entgegenkommen erwarten und verhandeln Sie über jede Stelle hinter dem Komma. Auch hartnäckig, also mit mehreren Anläufen und Verhandlungsrunden.
- Kleinere Unternehmen, die schlechter dastehen, müssen an Kreditlimit und die Überziehungszinsen ran. Das betrifft den Umfang des Überziehungsrahmens und die Höhe der Überziehungszinsen. In schlechtesten Fällen liegen die bei 13% und sogar noch mehr (Volksbanken und Sparkassen: 13% und mehr; Filialbanken: ca. 10 %, Hypo/Targo/Sparda knapp unter 10 %). Das brauchen Sie nicht hinnehmen. Verhandeln Sie – siehe oben – nach und scheuen Sie sich auch nicht davor, die Hausbank zu wechseln. Die Banken machen das jetzt wieder schneller mit.
Für die Praxis: Mit der Zinssenkung kommt Bewegung in das Geschäft. Überlegen Sie, was Sie erreichen wollen. Brauchen Sie für eine strategische Entscheidung die Zustimmung Ihrer Gesellschafter (Grundstücksgeschäfte, Immobilien, Betrag des Geschäftes) müssen Sie die Entscheidung gut vorbereiten und mit Zahlen unterlegen (Kalkulation, Finanzierungsmöglichkeiten) und die Gesellschafter zum frühesten Zeitpunkt mit in die Entscheidung einbeziehen (Vor-Information, gemeinsames Brainstorming, Entscheidungsfindung).
Von der GmbH-Dauerkrise in den kontrollierten Neustart
Ein Insolvenzverfahren über die krisengebeutelte GmbH mit anschließender privater Insolvenz klingt schlimmer als es ist. Ich kenne aber einige Fälle, in denen so erst ein Neustart möglich wurde. Nachträgliche Erkenntnis: „Das hätte ich schon viel früher machen sollen“. Auch Experten bestätigen immer wieder, dass eine verschleppte Insolvenz tiefer und dauerhafter in die Existenzkrise führt als es sein muss. Fazit: Müssen die Geschäfte der GmbH dauerhaft finanziert werden, ohne dass Ertrag erwirtschaftet wird, ist zu prüfen, wie man mit den Schulden umgeht. Der Neustart erfolgt dann in folgenden Schritten:
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das GmbH-Vermögen mit anschließendem Antrag auf ein privates Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung.
- Gründung eines neuen Unternehmens durch einen ehemaligen Angestellten, Ehegatten, Kinder (ev. Treuhänder) in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem minimalen Gründungskapital. Eventuell Einbringung von ehemaligen GmbH-Wirtschaftsgütern als Sacheinlagen.
- Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführer der UG.
- Auszahlung eines Geschäftsführer-Gehaltes bis zur Pfändungsfreigrenze. Einstellung von Ehegatten/Kindern gegen Gehalt. Erträge der UG werden als Gewinnrücklage einbehalten.
- Nach 6 Jahren und dem Ende der Privatinsolvenz: Schrittweise Erhöhung des Geschäftsführer-Gehalts, ggf. finanziert aus der Gewinnrücklage. Übernahme der UG gemäß Vertrag (Buchwert plus Verzinsung).
- Überführung des GmbH-Vermögens in das Privatvermögen in Form von Gewinnausschüttungen mit Steueroptimierung (z. B. nach dem Teileinkünfteverfahren).
Die Lebenserfahrung zeigt, dass die 6 Jahresfrist zur Abwicklung der privaten Insolvenz schneller vergeht als man sich das zuvor vorstellt. In der Praxis bedeutet das aber, dass man für einige Jahre die Gürtel enger schnallen muss. Dennoch können Sie in den 6 Jahren den Grundstein für einen erfolgreichen Neustart legen.
Mitarbeiter dürfen zu Hause arbeiten – und alle Kosten von der Steuer absetzen
Vereinbaren Sie als Arbeitgeber, dass der Mitarbeiter zu Hause an einem sog. Telearbeitsplatz tätig wird, bringt das eine enorme steuerliche Erleichterung. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat nämlich soeben entschieden, dass Ihr Arbeitnehmer dann alle Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Arbeitsplatz steuerlich geltend machen kann. Das sind z. B. Miete, Mietnebenkosten, anteilige Reinigungskosten, aber auch sämtliche Arbeitsmittel (Papier, Druckerzubehör) und die Betriebskosten (anteilige Telefongebühren, Flatrate, Strom) (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.1.2012, 4 K 1270/09).
Für die Praxis: Für Unternehmen ist das eine Steilvorlage, das Büro auf ein Minimum zu beschränken. Dazu sollte der Mitarbeiter im Arbeitsvertrag zur häuslichen Arbeit verpflichtet werden (Umfang und Dauer) und dazu verpflichtet werden, einen Raum dafür freizuhalten. PS: Für die Finanzbehörden ist dieses Urteil ein Affront. Sie werden mit allen Mitteln versuchen, das Urteil noch zu kippen. Einschätzung: Wir gehen davon aus, dass berufsbezogene Aufwendungen steuerlich verrechnet werden müssen – auch der BFH sollte das nicht anders sehen. Prüfen Sie, ob dass Modell für Ihre GmbH und Ihre Mitarbeiter passt. Ggf. warten Sie vor der Umsetzung
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief